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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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pfandre<strong>ch</strong>te, die beim Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits bestehen, aber<br />

no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t eingetragen sind, wird die Eintragungsfrist verlängert (vgl. Art. 44 Abs. 3<br />

E-S<strong>ch</strong>lT ZGB), um den Kantonen und Gemeinden einen grossen Teil des ansonsten<br />

notwendigen Mehraufwandes zu ersparen. Insgesamt gesehen steht diesem Mehraufwand<br />

aber eine Verbesserung der Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s gegenüber.<br />

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirts<strong>ch</strong>aft<br />

Die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs, die Anpassungen im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t an<br />

die heutige Praxis und Re<strong>ch</strong>tswirkli<strong>ch</strong>keit sowie die Aufhebung kantonaler Gesetzgebungskompetenzen<br />

im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t entspre<strong>ch</strong>en einem von Banken- und<br />

Wirts<strong>ch</strong>aftskreisen s<strong>ch</strong>on länger geäusserten Anliegen. Mit dieser na<strong>ch</strong>haltigen<br />

Verbesserung der wirts<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Rahmenbedingungen wird den Banken die<br />

landesweite Ges<strong>ch</strong>äftstätigkeit im Kreditwesen erlei<strong>ch</strong>tert. Der verstärkte Wettbewerb<br />

im Kreditges<strong>ch</strong>äft wird es den Kreditsu<strong>ch</strong>enden erlauben, mittels Verglei<strong>ch</strong> die<br />

für sie passende Kreditform zu finden. Der damit verbundene volkswirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Nutzen kann ni<strong>ch</strong>t quantifiziert werden.<br />

Von der Ausgestaltung des Grundbu<strong>ch</strong>s zu einem zeitgemässen Bodeninformationssystem<br />

werden Privatpersonen, Verwaltung sowie Wirts<strong>ch</strong>aft ganz allgemein profitieren<br />

können.<br />

4 Verhältnis zur Legislaturplanung<br />

Die Vorlage ist im Beri<strong>ch</strong>t über die Legislaturplanung 2003–<strong>2007</strong> angekündigt. 22<br />

5 Re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Aspekte<br />

5.1 Verfassungsmässigkeit<br />

Der Gesetzesentwurf stützt si<strong>ch</strong> auf Artikel 122 BV 23, der dem Bund die Kompetenz<br />

zur Gesetzgebung im Gebiet des Zivilre<strong>ch</strong>ts gibt.<br />

5.2 Delegation von Re<strong>ch</strong>tssetzungsbefugnissen<br />

Die Vorlage delegiert in drei Bestimmungen (Art. 861 Abs. 2 und 962 Abs. 3<br />

E-ZGB sowie Art. 55 bis Abs. 4 E-S<strong>ch</strong>lT ZGB) Re<strong>ch</strong>tsetzungsbefugnisse an den<br />

Bundesrat, die ihn zum Erlass von vollziehendem Verordnungsre<strong>ch</strong>t verpfli<strong>ch</strong>ten<br />

(vgl. Ziff. 1.4).<br />

22 BBl 2004 1194<br />

23 SR 101<br />

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