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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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kannt, do<strong>ch</strong> wurde eine Überfüllung des Grundbu<strong>ch</strong>s befür<strong>ch</strong>tet, insbesondere au<strong>ch</strong><br />

für den Fall, dass bedeutungslos gewordene Anmerkungen ni<strong>ch</strong>t konsequent<br />

gelös<strong>ch</strong>t würden. Zudem wurde ein beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Mehraufwand erwartet.<br />

Eine Mehrheit befürwortete die neuen Eintragungspfli<strong>ch</strong>ten für gesetzli<strong>ch</strong>e Grundpfandre<strong>ch</strong>te<br />

des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts, öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlasten und gesetzli<strong>ch</strong>e<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>te des Pfandgläubigers. Diese Pfli<strong>ch</strong>ten würden insgesamt zu<br />

einer Verbesserung der Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s führen. Vers<strong>ch</strong>iedene<br />

Nebenpunkte, wie neue Anmerkungstatbestände im Berei<strong>ch</strong> des Mit- und Stockwerkeigentums<br />

sowie des Baure<strong>ch</strong>ts, stiessen ni<strong>ch</strong>t auf mehrheitli<strong>ch</strong>e Zustimmung.<br />

Die Aufsi<strong>ch</strong>t über das Grundbu<strong>ch</strong><br />

Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t begrüsste es, dass der Oberaufsi<strong>ch</strong>tsbehörde des Bundes – und<br />

allenfalls au<strong>ch</strong> den Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörden der Kantone – neu bereits gegen erstinstanzli<strong>ch</strong>e<br />

kantonale Bes<strong>ch</strong>werdeents<strong>ch</strong>eide ein Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t eingeräumt werden soll.<br />

Allerdings sollten den Kantonen zwei Bes<strong>ch</strong>werdeinstanzen vorges<strong>ch</strong>rieben werden.<br />

Wegen des zusätzli<strong>ch</strong>en <strong>admin</strong>istrativen Aufwands und aus Kostengründen verlangten<br />

aber einige Kantone einen Verzi<strong>ch</strong>t auf die Ausdehnung der Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis<br />

bzw. auf eine strikte Trennung zwis<strong>ch</strong>en Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde und erster Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz.<br />

Nur einige wenige Vernehmlassungsteilnehmende wollten die zur<br />

Aufhebung vorges<strong>ch</strong>lagene Bestimmung über die disziplinaris<strong>ch</strong>e Verantwortli<strong>ch</strong>keit<br />

in der Grundbu<strong>ch</strong>verwaltung tätiger Personen beibehalten.<br />

Die Ausdehnung des Erfordernisses der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung<br />

Die Ausdehnung der Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung auf die Erri<strong>ch</strong>tung sämtli<strong>ch</strong>er<br />

Grunddienstbarkeiten mit Ausnahme von Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>ten wurde von<br />

einer Mehrheit befürwortet. Einige regten sogar an, auf diese Ausnahme zu verzi<strong>ch</strong>ten<br />

oder die Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung auf alle Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte über<br />

Grundstücke auszudehnen, um damit heikle Abgrenzungsfragen zu lösen. Wegen<br />

des damit verbundenen Mehraufwands gab es aber au<strong>ch</strong> viele kritis<strong>ch</strong>e Stimmen.<br />

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden befürwortete aus Gründen der<br />

Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit die öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung für die re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Begründung<br />

sämtli<strong>ch</strong>er Grundpfandre<strong>ch</strong>te. Hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> wegen der Kostenfolgen wurden<br />

die Ausdehnung des Beurkundungszwangs auf die Erri<strong>ch</strong>tung von Eigentümers<strong>ch</strong>uldbriefen<br />

und die einseitige Begründung von Eigentümerbaure<strong>ch</strong>ten teilweise<br />

abgelehnt.<br />

Die Änderungen bei der Verantwortli<strong>ch</strong>keit des Grundeigentümers<br />

und im Na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>t<br />

Die Ergänzung der Liste der verbotenen Einwirkungen mit den negativen Immissionen<br />

wurde von einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst, vom anderen<br />

Teil als zu weit gehend abgelehnt.<br />

Die Klagemögli<strong>ch</strong>keiten des Na<strong>ch</strong>barn gegen den Grundeigentümer wegen negativer<br />

Immissionen von Bauten oder übermässigen Na<strong>ch</strong>teilen im Zusammenhang mit<br />

Bauvorhaben wurden mehrheitli<strong>ch</strong> abgelehnt oder als problematis<strong>ch</strong> beurteilt.<br />

Befür<strong>ch</strong>tet wurden insbesondere höhere Baukosten oder Konflikte mit der Baugesetzgebung<br />

der Kantone. Nur eine Minderheit begrüsste die Vors<strong>ch</strong>läge zum na<strong>ch</strong>barli<strong>ch</strong>en<br />

Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>t, die Unklarheiten beseitigen sollten.<br />

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