Bbl 2007 5283 - admin.ch
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kannt, do<strong>ch</strong> wurde eine Überfüllung des Grundbu<strong>ch</strong>s befür<strong>ch</strong>tet, insbesondere au<strong>ch</strong><br />
für den Fall, dass bedeutungslos gewordene Anmerkungen ni<strong>ch</strong>t konsequent<br />
gelös<strong>ch</strong>t würden. Zudem wurde ein beträ<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Mehraufwand erwartet.<br />
Eine Mehrheit befürwortete die neuen Eintragungspfli<strong>ch</strong>ten für gesetzli<strong>ch</strong>e Grundpfandre<strong>ch</strong>te<br />
des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts, öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlasten und gesetzli<strong>ch</strong>e<br />
Grundpfandre<strong>ch</strong>te des Pfandgläubigers. Diese Pfli<strong>ch</strong>ten würden insgesamt zu<br />
einer Verbesserung der Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s führen. Vers<strong>ch</strong>iedene<br />
Nebenpunkte, wie neue Anmerkungstatbestände im Berei<strong>ch</strong> des Mit- und Stockwerkeigentums<br />
sowie des Baure<strong>ch</strong>ts, stiessen ni<strong>ch</strong>t auf mehrheitli<strong>ch</strong>e Zustimmung.<br />
Die Aufsi<strong>ch</strong>t über das Grundbu<strong>ch</strong><br />
Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t begrüsste es, dass der Oberaufsi<strong>ch</strong>tsbehörde des Bundes – und<br />
allenfalls au<strong>ch</strong> den Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörden der Kantone – neu bereits gegen erstinstanzli<strong>ch</strong>e<br />
kantonale Bes<strong>ch</strong>werdeents<strong>ch</strong>eide ein Bes<strong>ch</strong>werdere<strong>ch</strong>t eingeräumt werden soll.<br />
Allerdings sollten den Kantonen zwei Bes<strong>ch</strong>werdeinstanzen vorges<strong>ch</strong>rieben werden.<br />
Wegen des zusätzli<strong>ch</strong>en <strong>admin</strong>istrativen Aufwands und aus Kostengründen verlangten<br />
aber einige Kantone einen Verzi<strong>ch</strong>t auf die Ausdehnung der Bes<strong>ch</strong>werdebefugnis<br />
bzw. auf eine strikte Trennung zwis<strong>ch</strong>en Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde und erster Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz.<br />
Nur einige wenige Vernehmlassungsteilnehmende wollten die zur<br />
Aufhebung vorges<strong>ch</strong>lagene Bestimmung über die disziplinaris<strong>ch</strong>e Verantwortli<strong>ch</strong>keit<br />
in der Grundbu<strong>ch</strong>verwaltung tätiger Personen beibehalten.<br />
Die Ausdehnung des Erfordernisses der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung<br />
Die Ausdehnung der Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung auf die Erri<strong>ch</strong>tung sämtli<strong>ch</strong>er<br />
Grunddienstbarkeiten mit Ausnahme von Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>ten wurde von<br />
einer Mehrheit befürwortet. Einige regten sogar an, auf diese Ausnahme zu verzi<strong>ch</strong>ten<br />
oder die Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung auf alle Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte über<br />
Grundstücke auszudehnen, um damit heikle Abgrenzungsfragen zu lösen. Wegen<br />
des damit verbundenen Mehraufwands gab es aber au<strong>ch</strong> viele kritis<strong>ch</strong>e Stimmen.<br />
Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden befürwortete aus Gründen der<br />
Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit die öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung für die re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Begründung<br />
sämtli<strong>ch</strong>er Grundpfandre<strong>ch</strong>te. Hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> wegen der Kostenfolgen wurden<br />
die Ausdehnung des Beurkundungszwangs auf die Erri<strong>ch</strong>tung von Eigentümers<strong>ch</strong>uldbriefen<br />
und die einseitige Begründung von Eigentümerbaure<strong>ch</strong>ten teilweise<br />
abgelehnt.<br />
Die Änderungen bei der Verantwortli<strong>ch</strong>keit des Grundeigentümers<br />
und im Na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>t<br />
Die Ergänzung der Liste der verbotenen Einwirkungen mit den negativen Immissionen<br />
wurde von einem Teil der Vernehmlassungsteilnehmenden begrüsst, vom anderen<br />
Teil als zu weit gehend abgelehnt.<br />
Die Klagemögli<strong>ch</strong>keiten des Na<strong>ch</strong>barn gegen den Grundeigentümer wegen negativer<br />
Immissionen von Bauten oder übermässigen Na<strong>ch</strong>teilen im Zusammenhang mit<br />
Bauvorhaben wurden mehrheitli<strong>ch</strong> abgelehnt oder als problematis<strong>ch</strong> beurteilt.<br />
Befür<strong>ch</strong>tet wurden insbesondere höhere Baukosten oder Konflikte mit der Baugesetzgebung<br />
der Kantone. Nur eine Minderheit begrüsste die Vors<strong>ch</strong>läge zum na<strong>ch</strong>barli<strong>ch</strong>en<br />
Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>t, die Unklarheiten beseitigen sollten.<br />
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