Bbl 2007 5283 - admin.ch
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Ferner wird dort, wo Dritte Arbeiten in Auftrag geben, eine Gesetzeslücke ges<strong>ch</strong>lossen.<br />
Inskünftig soll in diesen Fällen der Bauhandwerker Anspru<strong>ch</strong> auf das Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />
haben unter der Voraussetzung, dass der Grundeigentümer<br />
den Arbeiten zustimmt. Der Vors<strong>ch</strong>lag, den Kreis der Besteller auf den Mieter oder<br />
Pä<strong>ch</strong>ter zu bes<strong>ch</strong>ränken, wurde im Vernehmlassungsverfahren als zu eng kritisiert.<br />
Der Entwurf enthält nun eine offenere Formulierung, die unbedenkli<strong>ch</strong> ist, da der<br />
Grundeigentümer den Arbeiten zustimmen muss, damit der Anspru<strong>ch</strong> auf das Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />
besteht.<br />
Obwohl im Vernehmlassungsverfahren Personen aus der Baubran<strong>ch</strong>e eine Verlängerung<br />
der geltenden Eintragungsfrist angeregt haben, soll diese beibehalten werden.<br />
Bereits diese Frist ist das Ergebnis eines Kompromisses zwis<strong>ch</strong>en den widerstreitenden<br />
Interessen der Grundeigentümer und der Bauhandwerker.<br />
Neue Formerfordernisse im Berei<strong>ch</strong> der Grundpfandre<strong>ch</strong>te und Dienstbarkeiten<br />
Die Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung soll auf alle re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong> begründeten<br />
Grundpfandre<strong>ch</strong>te ausgedehnt werden. Das geltende Re<strong>ch</strong>t spri<strong>ch</strong>t heute ledigli<strong>ch</strong><br />
vom Vertrag auf Erri<strong>ch</strong>tung, wel<strong>ch</strong>er öffentli<strong>ch</strong> zu beurkunden ist, ni<strong>ch</strong>t aber<br />
von der Erri<strong>ch</strong>tung dur<strong>ch</strong> einseitiges Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft. Die Gründe für diese Differenzierung<br />
sind rein dogmatis<strong>ch</strong>er Natur. Eine inhaltli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tfertigung gibt es dafür<br />
ni<strong>ch</strong>t, steht do<strong>ch</strong> hinter jeder Erri<strong>ch</strong>tung früher oder später ein S<strong>ch</strong>uldverhältnis. Die<br />
Erri<strong>ch</strong>tung von Eigentümers<strong>ch</strong>uldbriefen soll deshalb ebenfalls öffentli<strong>ch</strong> beurkundet<br />
werden müssen. Die Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung soll inskünftig au<strong>ch</strong><br />
für alle Arten von Baure<strong>ch</strong>ten gelten. Dagegen genügt für die vertragli<strong>ch</strong>e Begründung<br />
von Grunddienstbarkeiten weiterhin die s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Form. Auf die im Vorentwurf<br />
für die Erri<strong>ch</strong>tung von Grunddienstbarkeiten (mit Ausnahme der Leitungsdienstbarkeiten)<br />
vorgesehene Formvors<strong>ch</strong>rift der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung wurde<br />
aufgrund der im Vernehmlassungsverfahren vorgebra<strong>ch</strong>ten Befür<strong>ch</strong>tungen, die<br />
qualifizierte Form führe zu erhebli<strong>ch</strong>em Mehraufwand und Mehrkosten für die<br />
Parteien, verzi<strong>ch</strong>tet. Allerdings soll dem Grundbu<strong>ch</strong>amt bei Dienstbarkeiten, deren<br />
Ausübung si<strong>ch</strong> auf einen Teil des Grundstücks bes<strong>ch</strong>ränkt, neu ein Plan der örtli<strong>ch</strong>en<br />
Lage eingerei<strong>ch</strong>t werden müssen, falls si<strong>ch</strong> diese ni<strong>ch</strong>t genügend bestimmbar<br />
ums<strong>ch</strong>reiben lässt. Mit dieser neuen Bestimmung wird ein im Vernehmlassungsverfahren<br />
insbesondere aus Grundbu<strong>ch</strong>kreisen geäussertes Anliegen berücksi<strong>ch</strong>tigt.<br />
Damit sollen spätere Re<strong>ch</strong>tsstreitigkeiten mögli<strong>ch</strong>st verhindert werden. Mit diesen<br />
neuen Formvors<strong>ch</strong>riften im Berei<strong>ch</strong> der Grundpfandre<strong>ch</strong>te und Dienstbarkeiten soll<br />
einerseits eine Verbesserung bei der Redaktion sol<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte errei<strong>ch</strong>t<br />
werden, anderseits sollen dem Grundbu<strong>ch</strong>amt damit klare und zuverlässige Grundlagen<br />
für Eintragungen zur Verfügung stehen, damit es seine Funktion als Bodeninformationssystem<br />
vollumfängli<strong>ch</strong> erfüllen kann.<br />
Das Grundbu<strong>ch</strong> als aktuelles und zeitgemässes Bodeninformationssystem<br />
Ein wi<strong>ch</strong>tiges Anliegen dieser Vorlage besteht darin, das Grundbu<strong>ch</strong> vermehrt zu<br />
einem zeitgemässen Bodeninformationssystem auszugestalten. Den Grundbu<strong>ch</strong>ämtern<br />
soll ein griffiges Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden, um das<br />
Grundbu<strong>ch</strong> von bedeutungslos gewordenen Einträgen zu entlasten und vor deren<br />
Weiterübertragung zu s<strong>ch</strong>ützen. Kommt die Teilung eines Grundstücks zur Anmeldung,<br />
so müssen ni<strong>ch</strong>t nur die Dienstbarkeiten, wie ursprüngli<strong>ch</strong> im Vorentwurf<br />
vorgesehen, sondern neu au<strong>ch</strong> die Vormerkungen und Anmerkungen für alle Teilstücke<br />
bereinigt sein. Damit wird einem in der Vernehmlassung geäusserten Wuns<strong>ch</strong><br />
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