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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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Ferner wird dort, wo Dritte Arbeiten in Auftrag geben, eine Gesetzeslücke ges<strong>ch</strong>lossen.<br />

Inskünftig soll in diesen Fällen der Bauhandwerker Anspru<strong>ch</strong> auf das Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />

haben unter der Voraussetzung, dass der Grundeigentümer<br />

den Arbeiten zustimmt. Der Vors<strong>ch</strong>lag, den Kreis der Besteller auf den Mieter oder<br />

Pä<strong>ch</strong>ter zu bes<strong>ch</strong>ränken, wurde im Vernehmlassungsverfahren als zu eng kritisiert.<br />

Der Entwurf enthält nun eine offenere Formulierung, die unbedenkli<strong>ch</strong> ist, da der<br />

Grundeigentümer den Arbeiten zustimmen muss, damit der Anspru<strong>ch</strong> auf das Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />

besteht.<br />

Obwohl im Vernehmlassungsverfahren Personen aus der Baubran<strong>ch</strong>e eine Verlängerung<br />

der geltenden Eintragungsfrist angeregt haben, soll diese beibehalten werden.<br />

Bereits diese Frist ist das Ergebnis eines Kompromisses zwis<strong>ch</strong>en den widerstreitenden<br />

Interessen der Grundeigentümer und der Bauhandwerker.<br />

Neue Formerfordernisse im Berei<strong>ch</strong> der Grundpfandre<strong>ch</strong>te und Dienstbarkeiten<br />

Die Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung soll auf alle re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong> begründeten<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>te ausgedehnt werden. Das geltende Re<strong>ch</strong>t spri<strong>ch</strong>t heute ledigli<strong>ch</strong><br />

vom Vertrag auf Erri<strong>ch</strong>tung, wel<strong>ch</strong>er öffentli<strong>ch</strong> zu beurkunden ist, ni<strong>ch</strong>t aber<br />

von der Erri<strong>ch</strong>tung dur<strong>ch</strong> einseitiges Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft. Die Gründe für diese Differenzierung<br />

sind rein dogmatis<strong>ch</strong>er Natur. Eine inhaltli<strong>ch</strong>e Re<strong>ch</strong>tfertigung gibt es dafür<br />

ni<strong>ch</strong>t, steht do<strong>ch</strong> hinter jeder Erri<strong>ch</strong>tung früher oder später ein S<strong>ch</strong>uldverhältnis. Die<br />

Erri<strong>ch</strong>tung von Eigentümers<strong>ch</strong>uldbriefen soll deshalb ebenfalls öffentli<strong>ch</strong> beurkundet<br />

werden müssen. Die Pfli<strong>ch</strong>t zur öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung soll inskünftig au<strong>ch</strong><br />

für alle Arten von Baure<strong>ch</strong>ten gelten. Dagegen genügt für die vertragli<strong>ch</strong>e Begründung<br />

von Grunddienstbarkeiten weiterhin die s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Form. Auf die im Vorentwurf<br />

für die Erri<strong>ch</strong>tung von Grunddienstbarkeiten (mit Ausnahme der Leitungsdienstbarkeiten)<br />

vorgesehene Formvors<strong>ch</strong>rift der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung wurde<br />

aufgrund der im Vernehmlassungsverfahren vorgebra<strong>ch</strong>ten Befür<strong>ch</strong>tungen, die<br />

qualifizierte Form führe zu erhebli<strong>ch</strong>em Mehraufwand und Mehrkosten für die<br />

Parteien, verzi<strong>ch</strong>tet. Allerdings soll dem Grundbu<strong>ch</strong>amt bei Dienstbarkeiten, deren<br />

Ausübung si<strong>ch</strong> auf einen Teil des Grundstücks bes<strong>ch</strong>ränkt, neu ein Plan der örtli<strong>ch</strong>en<br />

Lage eingerei<strong>ch</strong>t werden müssen, falls si<strong>ch</strong> diese ni<strong>ch</strong>t genügend bestimmbar<br />

ums<strong>ch</strong>reiben lässt. Mit dieser neuen Bestimmung wird ein im Vernehmlassungsverfahren<br />

insbesondere aus Grundbu<strong>ch</strong>kreisen geäussertes Anliegen berücksi<strong>ch</strong>tigt.<br />

Damit sollen spätere Re<strong>ch</strong>tsstreitigkeiten mögli<strong>ch</strong>st verhindert werden. Mit diesen<br />

neuen Formvors<strong>ch</strong>riften im Berei<strong>ch</strong> der Grundpfandre<strong>ch</strong>te und Dienstbarkeiten soll<br />

einerseits eine Verbesserung bei der Redaktion sol<strong>ch</strong>er Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte errei<strong>ch</strong>t<br />

werden, anderseits sollen dem Grundbu<strong>ch</strong>amt damit klare und zuverlässige Grundlagen<br />

für Eintragungen zur Verfügung stehen, damit es seine Funktion als Bodeninformationssystem<br />

vollumfängli<strong>ch</strong> erfüllen kann.<br />

Das Grundbu<strong>ch</strong> als aktuelles und zeitgemässes Bodeninformationssystem<br />

Ein wi<strong>ch</strong>tiges Anliegen dieser Vorlage besteht darin, das Grundbu<strong>ch</strong> vermehrt zu<br />

einem zeitgemässen Bodeninformationssystem auszugestalten. Den Grundbu<strong>ch</strong>ämtern<br />

soll ein griffiges Instrumentarium zur Verfügung gestellt werden, um das<br />

Grundbu<strong>ch</strong> von bedeutungslos gewordenen Einträgen zu entlasten und vor deren<br />

Weiterübertragung zu s<strong>ch</strong>ützen. Kommt die Teilung eines Grundstücks zur Anmeldung,<br />

so müssen ni<strong>ch</strong>t nur die Dienstbarkeiten, wie ursprüngli<strong>ch</strong> im Vorentwurf<br />

vorgesehen, sondern neu au<strong>ch</strong> die Vormerkungen und Anmerkungen für alle Teilstücke<br />

bereinigt sein. Damit wird einem in der Vernehmlassung geäusserten Wuns<strong>ch</strong><br />

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