21.07.2012 Aufrufe

Bbl 2007 5283 - admin.ch

Bbl 2007 5283 - admin.ch

Bbl 2007 5283 - admin.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

GmbH-Re<strong>ch</strong>ts, die vom Parlament am 16. Dezember 2005 verabs<strong>ch</strong>iedet worden ist,<br />

werden im Gesells<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>t und im Vereinsre<strong>ch</strong>t Auffangbestimmungen ges<strong>ch</strong>affen<br />

(vgl. Art. 69c ZGB und Art. 731b OR 11). Ergänzend dazu ermögli<strong>ch</strong>t es der neue<br />

Artikel 666b E-ZGB im Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>t für alle Formen von juristis<strong>ch</strong>en<br />

Personen und anderen Re<strong>ch</strong>tsträgerinnen die erforderli<strong>ch</strong>en grundstücksbezogenen<br />

Massnahmen anzuordnen. Antragsbere<strong>ch</strong>tigt ist hier neben dem Grundbu<strong>ch</strong>amt am<br />

Ort des Grundstücks jede Person, die ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse hat. Darunter<br />

fallen vorab Personen, denen ein dingli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t am Grundstück zusteht, aber<br />

au<strong>ch</strong> Na<strong>ch</strong>barinnen und Na<strong>ch</strong>barn sowie das Gemeinwesen. Anders als in Artikel<br />

823 E-ZGB wird ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong> vorausgesetzt, dass die Vertretung dringend<br />

erforderli<strong>ch</strong> sei. Diese Voraussetzung ergibt si<strong>ch</strong> vielmehr indirekt aus der Befugnis<br />

zur Antragstellung.<br />

2.1.2.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt:<br />

Inhalt und Bes<strong>ch</strong>ränkungen des Grundeigentums<br />

Art. 676 Abs. 1 und 4 (neu)<br />

Die Neuformulierung von Absatz 1 enthält keine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Änderung, sondern<br />

vermeidet ledigli<strong>ch</strong> den in der Literatur kritisierten Begriff «Zugehör» der heutigen<br />

Fassung, wel<strong>ch</strong>er ni<strong>ch</strong>t Zugehör im Sinne von Artikel 644 f. ZGB meint, sondern<br />

eine Zugehör sui generis darstellt. Absatz 1 stellt weiterhin die Vermutung auf, dass<br />

Leitungen zur Versorgung oder Entsorgung eines Grundstücks in Dur<strong>ch</strong>bre<strong>ch</strong>ung<br />

des Akzessionsprinzips im Eigentum der Werkeigentümerin oder des Werkeigentümers<br />

stehen und dass alle Verfügungen über das Werk au<strong>ch</strong> dessen Leitungen<br />

umfassen.<br />

Der neue Absatz 4 war im Vorentwurf no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t enthalten, sondern ist erst auf<br />

Vors<strong>ch</strong>lag von Grundbu<strong>ch</strong>kreisen im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens aufgenommen<br />

worden. Dana<strong>ch</strong> können kantonale Leitungskataster, die einen bestimmten<br />

te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>en Standard (insbesondere die eins<strong>ch</strong>lägigen SIA-Normen) erfüllen,<br />

das Grundbu<strong>ch</strong> ergänzen und wie das Grundbu<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>en Glauben geniessen.<br />

Zahlrei<strong>ch</strong>e Kantone kennen heute – namentli<strong>ch</strong> für Werkleitungen – bereits Leitungskataster,<br />

wel<strong>ch</strong>e den Verlauf der (unterirdis<strong>ch</strong>en) Leitungen oft genauer<br />

wiedergeben als der Grundbu<strong>ch</strong>eintrag. Es soll den Kantonen deshalb ermögli<strong>ch</strong>t<br />

werden, sol<strong>ch</strong>en Katastern öffentli<strong>ch</strong>en Glauben zuzuerkennen, wenn sie na<strong>ch</strong><br />

anerkannten Grundsätzen der Te<strong>ch</strong>nik erstellt und na<strong>ch</strong>geführt werden. Die Aufnahme<br />

in den Kataster begründet dann insbesondere die Vermutung der Ri<strong>ch</strong>tigkeit<br />

der Lage und des Verlaufs einer Leitung. Eine gutgläubige Drittperson darf somit<br />

von der Zuverlässigkeit des Katasters ausgehen.<br />

Art. 679 Randtitel und Abs. 2 (neu)<br />

Neu wird zwis<strong>ch</strong>en der Verantwortli<strong>ch</strong>keit bei Übers<strong>ch</strong>reitung des Eigentumsre<strong>ch</strong>ts<br />

(Art. 679 E-ZGB) und bei re<strong>ch</strong>tmässiger Ausübung des Eigentumsre<strong>ch</strong>ts (Art. 679a<br />

11 Eingefügt dur<strong>ch</strong> die Änderung des Obligationenre<strong>ch</strong>ts (GmbH-Re<strong>ch</strong>t sowie Anpassungen<br />

im Aktien-, Genossens<strong>ch</strong>afts-, Handelsregister- und Firmenre<strong>ch</strong>t) vom 16. Dezember<br />

2005 (BBl 2005 7325), vom Bundesrat voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> auf den 1. Januar 2008 in Kraft<br />

gesetzt.<br />

5306

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!