21.07.2012 Aufrufe

Bbl 2007 5283 - admin.ch

Bbl 2007 5283 - admin.ch

Bbl 2007 5283 - admin.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

loss auf Hundertstel, Tausendstel, Zehntausendstel oder Hunderttausendstel zur<br />

Unters<strong>ch</strong>eidung vom gewöhnli<strong>ch</strong>en Miteigentum (Art. 646 ZGB) ni<strong>ch</strong>t geeignet ist,<br />

da dieses ebenfalls in sol<strong>ch</strong>e Bru<strong>ch</strong>teile aufgeteilt werden kann.<br />

Art. 712f Abs. 3 und 4 (neu)<br />

Grundsätzli<strong>ch</strong> ist jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer bere<strong>ch</strong>tigt, das<br />

Miteigentum als sol<strong>ch</strong>es aufzuheben. Eine eins<strong>ch</strong>ränkende Regelung besteht beim<br />

Stockwerkeigentum, indem hier die Aufhebung des Miteigentums ausdrückli<strong>ch</strong><br />

ausges<strong>ch</strong>lossen ist (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Stockwerkeigentum geht nur unter, wenn<br />

einer der drei in Artikel 712f Absätze 1 und 2 ZGB vorgesehenen Untergangsgründe<br />

vorliegt: Untergang der Liegens<strong>ch</strong>aft oder des Baure<strong>ch</strong>ts, Aufhebungsvereinbarung<br />

oder Aufhebungserklärung sowie erfolgrei<strong>ch</strong> geltend gema<strong>ch</strong>ter Aufhebungsanspru<strong>ch</strong>.<br />

Die in den ersten Jahren na<strong>ch</strong> der Wiedereinführung des Stockwerkeigentums auf<br />

den 1. Januar 1965 erstellten oder umgebauten Gebäude weisen heute ein Alter auf,<br />

in wel<strong>ch</strong>em naturgemäss immer mehr Mängel und S<strong>ch</strong>äden auftreten. Die<br />

Bes<strong>ch</strong>lussfassung über notwendige bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen zur Erhaltung des Wertes<br />

oder der Gebrau<strong>ch</strong>sfähigkeit der gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Teile obliegt der Stockwerkeigentümerversammlung<br />

und bedarf der einfa<strong>ch</strong>en Mehrheit na<strong>ch</strong> Personen. Befindet<br />

si<strong>ch</strong> das Gebäude mit den Jahren allerdings in einem Zustand, in wel<strong>ch</strong>em es trotz<br />

Reparaturen und Ausbesserungen ni<strong>ch</strong>t mehr bestimmungsgemäss genutzt werden<br />

kann, hilft der Aufhebungsgrund des geltenden Absatzes 3 den betroffenen Stockwerkeigentümerinnen<br />

und Stockwerkeigentümern ni<strong>ch</strong>t weiter. Dieser setzt nämli<strong>ch</strong><br />

eine Zerstörung des Gebäudes zu mehr als der Hälfte – sei es infolge eines Naturereignisses<br />

wie Erdruts<strong>ch</strong>, Lawinenniedergang, Überflutung, Blitzs<strong>ch</strong>lag oder eines<br />

mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Verhaltens wie fahrlässige oder vorsätzli<strong>ch</strong>e Verursa<strong>ch</strong>ung eines<br />

Brandes oder einer Explosion – voraus. Indessen kann der s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>te bauli<strong>ch</strong>e<br />

Zustand au<strong>ch</strong> ohne ein sol<strong>ch</strong>es äusseres Ereignis eintreten und die bestimmungsgemässe<br />

Nutzung verunmögli<strong>ch</strong>en. Deshalb wird Absatz 3 mit einem zusätzli<strong>ch</strong>en<br />

Aufhebungsgrund ergänzt. Voraussetzung ist einmal die Unmögli<strong>ch</strong>keit der bestimmungsgemässen<br />

Nutzung, da diese die Grundlage für den Erwerb gebildet hat.<br />

Ferner re<strong>ch</strong>tfertigt es si<strong>ch</strong>, die Aufhebung frühestens 50 Jahre seit der Eintragung im<br />

Grundbu<strong>ch</strong> zuzulassen, da dem Stockwerkeigentum grundsätzli<strong>ch</strong> eine auf Dauer<br />

angelegte gesetzli<strong>ch</strong>e Konzeption zu Grunde liegt. Stockwerkeigentümern und<br />

-eigentümerinnen, wel<strong>ch</strong>e si<strong>ch</strong> gegen bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen sträuben, soll ni<strong>ch</strong>t<br />

s<strong>ch</strong>on na<strong>ch</strong> wenigen Jahren ein sol<strong>ch</strong>er Anspru<strong>ch</strong> zustehen, mit wel<strong>ch</strong>em sie allenfalls<br />

die anderen Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen in eine<br />

Zwangslage bringen können.<br />

Der neue Absatz 4 entspri<strong>ch</strong>t dem zweiten Halbsatz des geltenden Absatzes 3.<br />

Art. 712g Abs. 4 (neu)<br />

Für eine Abänderung der reglementaris<strong>ch</strong>en Zuteilung auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>er Nutzungsre<strong>ch</strong>te<br />

ist wie beim gewöhnli<strong>ch</strong>en Miteigentum (Art. 647 Abs. 1bis) zusätzli<strong>ch</strong> zu der<br />

na<strong>ch</strong> Absatz 3 notwendigen Mehrheit no<strong>ch</strong> die Zustimmung aller direkt betroffenen<br />

Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer erforderli<strong>ch</strong>.<br />

5309

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!