Bbl 2007 5283 - admin.ch
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loss auf Hundertstel, Tausendstel, Zehntausendstel oder Hunderttausendstel zur<br />
Unters<strong>ch</strong>eidung vom gewöhnli<strong>ch</strong>en Miteigentum (Art. 646 ZGB) ni<strong>ch</strong>t geeignet ist,<br />
da dieses ebenfalls in sol<strong>ch</strong>e Bru<strong>ch</strong>teile aufgeteilt werden kann.<br />
Art. 712f Abs. 3 und 4 (neu)<br />
Grundsätzli<strong>ch</strong> ist jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer bere<strong>ch</strong>tigt, das<br />
Miteigentum als sol<strong>ch</strong>es aufzuheben. Eine eins<strong>ch</strong>ränkende Regelung besteht beim<br />
Stockwerkeigentum, indem hier die Aufhebung des Miteigentums ausdrückli<strong>ch</strong><br />
ausges<strong>ch</strong>lossen ist (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Stockwerkeigentum geht nur unter, wenn<br />
einer der drei in Artikel 712f Absätze 1 und 2 ZGB vorgesehenen Untergangsgründe<br />
vorliegt: Untergang der Liegens<strong>ch</strong>aft oder des Baure<strong>ch</strong>ts, Aufhebungsvereinbarung<br />
oder Aufhebungserklärung sowie erfolgrei<strong>ch</strong> geltend gema<strong>ch</strong>ter Aufhebungsanspru<strong>ch</strong>.<br />
Die in den ersten Jahren na<strong>ch</strong> der Wiedereinführung des Stockwerkeigentums auf<br />
den 1. Januar 1965 erstellten oder umgebauten Gebäude weisen heute ein Alter auf,<br />
in wel<strong>ch</strong>em naturgemäss immer mehr Mängel und S<strong>ch</strong>äden auftreten. Die<br />
Bes<strong>ch</strong>lussfassung über notwendige bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen zur Erhaltung des Wertes<br />
oder der Gebrau<strong>ch</strong>sfähigkeit der gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Teile obliegt der Stockwerkeigentümerversammlung<br />
und bedarf der einfa<strong>ch</strong>en Mehrheit na<strong>ch</strong> Personen. Befindet<br />
si<strong>ch</strong> das Gebäude mit den Jahren allerdings in einem Zustand, in wel<strong>ch</strong>em es trotz<br />
Reparaturen und Ausbesserungen ni<strong>ch</strong>t mehr bestimmungsgemäss genutzt werden<br />
kann, hilft der Aufhebungsgrund des geltenden Absatzes 3 den betroffenen Stockwerkeigentümerinnen<br />
und Stockwerkeigentümern ni<strong>ch</strong>t weiter. Dieser setzt nämli<strong>ch</strong><br />
eine Zerstörung des Gebäudes zu mehr als der Hälfte – sei es infolge eines Naturereignisses<br />
wie Erdruts<strong>ch</strong>, Lawinenniedergang, Überflutung, Blitzs<strong>ch</strong>lag oder eines<br />
mens<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Verhaltens wie fahrlässige oder vorsätzli<strong>ch</strong>e Verursa<strong>ch</strong>ung eines<br />
Brandes oder einer Explosion – voraus. Indessen kann der s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>te bauli<strong>ch</strong>e<br />
Zustand au<strong>ch</strong> ohne ein sol<strong>ch</strong>es äusseres Ereignis eintreten und die bestimmungsgemässe<br />
Nutzung verunmögli<strong>ch</strong>en. Deshalb wird Absatz 3 mit einem zusätzli<strong>ch</strong>en<br />
Aufhebungsgrund ergänzt. Voraussetzung ist einmal die Unmögli<strong>ch</strong>keit der bestimmungsgemässen<br />
Nutzung, da diese die Grundlage für den Erwerb gebildet hat.<br />
Ferner re<strong>ch</strong>tfertigt es si<strong>ch</strong>, die Aufhebung frühestens 50 Jahre seit der Eintragung im<br />
Grundbu<strong>ch</strong> zuzulassen, da dem Stockwerkeigentum grundsätzli<strong>ch</strong> eine auf Dauer<br />
angelegte gesetzli<strong>ch</strong>e Konzeption zu Grunde liegt. Stockwerkeigentümern und<br />
-eigentümerinnen, wel<strong>ch</strong>e si<strong>ch</strong> gegen bauli<strong>ch</strong>e Massnahmen sträuben, soll ni<strong>ch</strong>t<br />
s<strong>ch</strong>on na<strong>ch</strong> wenigen Jahren ein sol<strong>ch</strong>er Anspru<strong>ch</strong> zustehen, mit wel<strong>ch</strong>em sie allenfalls<br />
die anderen Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen in eine<br />
Zwangslage bringen können.<br />
Der neue Absatz 4 entspri<strong>ch</strong>t dem zweiten Halbsatz des geltenden Absatzes 3.<br />
Art. 712g Abs. 4 (neu)<br />
Für eine Abänderung der reglementaris<strong>ch</strong>en Zuteilung auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong>er Nutzungsre<strong>ch</strong>te<br />
ist wie beim gewöhnli<strong>ch</strong>en Miteigentum (Art. 647 Abs. 1bis) zusätzli<strong>ch</strong> zu der<br />
na<strong>ch</strong> Absatz 3 notwendigen Mehrheit no<strong>ch</strong> die Zustimmung aller direkt betroffenen<br />
Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer erforderli<strong>ch</strong>.<br />
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