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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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Bots<strong>ch</strong>aft<br />

1 Grundzüge der Vorlage<br />

1.1 Ausgangslage<br />

1.1.1 Parlamentaris<strong>ch</strong>e Vorstösse<br />

Die vorliegende Revision des Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>ts geht im<br />

Wesentli<strong>ch</strong>en auf fünf parlamentaris<strong>ch</strong>e Vorstösse zurück. Der erste Vorstoss<br />

betrifft die S<strong>ch</strong>affung eines S<strong>ch</strong>uldbriefes ohne Ausgabe eines Wertpapiers, der<br />

zweite die Förderung des Zugangs zum Wohneigentum dur<strong>ch</strong> die Einführung eines<br />

«kleinen Wohnungseigentums» und der dritte die Überprüfung und allenfalls Änderung<br />

der Bestimmungen zum Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t. Im vierten Vorstoss geht es<br />

um die Wiederverwendung der Inhaberobligationen mit Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />

und um die Frage der Zuständigkeit der Kantone, insbesondere im Zusammenhang<br />

mit der Erri<strong>ch</strong>tung von S<strong>ch</strong>uldbriefen. Der fünfte Vorstoss verlangt Erlei<strong>ch</strong>terungen<br />

bei der Grundbu<strong>ch</strong>bereinigung.<br />

Ständerat Fritz S<strong>ch</strong>iesser rei<strong>ch</strong>te am 19. März 1998 eine Motion zur Einführung des<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefes als papierloses Registerpfand ein (98.3131 Motion S<strong>ch</strong>iesser.<br />

Änderung des ZGB. Ausgestaltung des S<strong>ch</strong>uldbriefes als Registerpfandre<strong>ch</strong>t). Zur<br />

Begründung seiner Motion hob er hervor, dass der Re<strong>ch</strong>tsverkehr mit den papiermässig<br />

ausgestalteten S<strong>ch</strong>uldbriefen re<strong>ch</strong>t aufwendig sei, dass die Aufbewahrung<br />

der Titel umfangrei<strong>ch</strong>e Si<strong>ch</strong>erheitsanlagen erforderli<strong>ch</strong> ma<strong>ch</strong>e und dass bei den<br />

häufig vorkommenden Titelverlusten langwierige und kostspielige Kraftloserklärungsverfahren<br />

dur<strong>ch</strong>zuführen seien. Der Motionär erinnerte au<strong>ch</strong> daran, dass tägli<strong>ch</strong><br />

Hunderte von S<strong>ch</strong>uldbriefen mit der Post zwis<strong>ch</strong>en Banken, Notariaten und Grundbu<strong>ch</strong>ämtern<br />

hin- und herges<strong>ch</strong>oben werden und dass dieser Papiertransfer ni<strong>ch</strong>t<br />

mehr den heutigen Vorstellungen eines reibungslosen und auf Si<strong>ch</strong>erheit beda<strong>ch</strong>ten<br />

Re<strong>ch</strong>tsverkehrs entspre<strong>ch</strong>e, dies ganz abgesehen von den dadur<strong>ch</strong> entstehenden<br />

hohen Kosten. In seiner Stellungnahme zur Motion spra<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong> der Bundesrat grundsätzli<strong>ch</strong><br />

für die S<strong>ch</strong>affung eines papierlosen S<strong>ch</strong>uldbriefes als Registerpfand aus, sei<br />

es als Alternative zum jetzigen S<strong>ch</strong>uldbrief in Form eines Wertpapiers, sei es als<br />

Ersatz dafür. Wegen der Komplexität der Materie und der Tragweite einer sol<strong>ch</strong>en<br />

Änderung era<strong>ch</strong>tete er es jedo<strong>ch</strong> als notwendig, die Konsequenzen einer Neukonzeption<br />

des S<strong>ch</strong>uldbriefes vorab in einem Guta<strong>ch</strong>ten abklären zu lassen. Der Ständerat<br />

überwies deshalb die Motion am 9. Juni 1998 als Postulat.<br />

Mit einer Motion vom 4. Mai 1998 beauftragte die Kommission für Re<strong>ch</strong>tsfragen<br />

des Nationalrates den Bundesrat, einen Gesetzesvors<strong>ch</strong>lag zu einer breiteren Streuung<br />

des Wohneigentums in der S<strong>ch</strong>weiz im Sinne einer Erwerbsmögli<strong>ch</strong>keit einer<br />

Wohnung als sol<strong>ch</strong>e, ohne Erwerb eines Miteigentumsanteils am Gebäude, vorzulegen<br />

(98.3214 Motion Kommission für Re<strong>ch</strong>tsfragen NR. Eigentumsförderung.<br />

Weiterentwicklung des Sa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts). In seiner Stellungnahme s<strong>ch</strong>lug der Bundesrat<br />

vor, die Denkansätze zur Weiterentwicklung des Immobiliarsa<strong>ch</strong>enre<strong>ch</strong>ts im Berei<strong>ch</strong><br />

des Stockwerkeigentums, die Professor David Dürr in einem im Auftrag des Bundesamts<br />

für Wohnungswesen erstellten Beri<strong>ch</strong>t erarbeitet hatte, einer vertieften<br />

Prüfung zu unterziehen. Diese sollte si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t bloss auf eine mögli<strong>ch</strong>e Gesetzesänderung<br />

im Berei<strong>ch</strong> des Stockwerkeigentums konzentrieren, sondern au<strong>ch</strong> weitere<br />

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