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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>ts unterbreitet. Speziell betont wurde immer wieder, dass es in diesem<br />

Berei<strong>ch</strong> zu viele kantonale Besonderheiten und Vors<strong>ch</strong>riften gebe.<br />

Die Änderungen im S<strong>ch</strong>uldbriefre<strong>ch</strong>t, insbesondere die Einführung<br />

des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs, und die Abs<strong>ch</strong>affung der Gült<br />

Die Einführung des neuen Instituts des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs als Alternative zum<br />

Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief wurde von allen Kantonen und politis<strong>ch</strong>en Parteien sowie der<br />

grossen Mehrheit der übrigen Vernehmlassungsteilnehmenden im Grundsatz<br />

begrüsst. Insbesondere Bankenkreise standen dessen Einführung sehr positiv gegenüber.<br />

Ein Kritikpunkt war allerdings die Frage der Datensi<strong>ch</strong>erheit und der Kostenfolgen.<br />

Nebst Detailkritik wurde au<strong>ch</strong> eine Fülle von Anregungen zum Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />

generell abgegeben. Bankenkreise s<strong>ch</strong>lugen eine vollständige Aufhebung aller<br />

kantonalen Gesetzgebungskompetenzen in diesem Berei<strong>ch</strong> vor. Die Aufhebung der<br />

Bestimmungen zur Gült (Art. 847 ff. ZGB) wurde einhellig als «Abs<strong>ch</strong>neiden eines<br />

alten Zopfes» begrüsst.<br />

Die Änderungen beim Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t<br />

Die Einführung eines gesetzli<strong>ch</strong>en Forderungspfandre<strong>ch</strong>ts anstelle des gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>ts zur Si<strong>ch</strong>erung der Forderungen der Subunternehmer war heftig<br />

umstritten. Nur wenige begrüssten dessen Einführung vorbehaltlos. Der Vors<strong>ch</strong>lag<br />

wollte das Doppelzahlungsrisiko der Grundeigentümer beseitigen. Wirts<strong>ch</strong>aft und<br />

Gewerbe sahen darin aber eine Aushöhlung des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts und<br />

lehnten deshalb das Forderungspfandre<strong>ch</strong>t mit Na<strong>ch</strong>druck ab.<br />

Der Vors<strong>ch</strong>lag, dass für Arbeiten, die ein Mieter oder Pä<strong>ch</strong>ter in Auftrag gibt, die<br />

Zustimmung des Grundeigentümers notwendig ist, damit das Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />

eingetragen werden kann, wurde mit Vorbehalt aufgenommen. Einhellig wurde aber<br />

gefordert, dass für die Eintragung zumindest bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein<br />

müssten.<br />

Insbesondere Vertreter der Baubran<strong>ch</strong>e betonten, dass si<strong>ch</strong> wegen der heutigen<br />

Zahlungsmoral eine Verlängerung der Eintragungsfrist aufdränge.<br />

Das Grundbu<strong>ch</strong> als zeitgemässes Bodeninformationssystem<br />

Ein zentrales Anliegen der vorges<strong>ch</strong>lagenen Revision bestand darin, das Grundbu<strong>ch</strong><br />

vermehrt als zeitgemässes Bodeninformationssystem auszugestalten. Das Bedürfnis<br />

na<strong>ch</strong> einer gewissenhafteren Bereinigung der Dienstbarkeiten, insbesondere bei der<br />

Parzellierung von Grundstücken, aber au<strong>ch</strong> bei Grundstücksvereinigungen, wurde<br />

denn au<strong>ch</strong> allgemein anerkannt. Eine grosse Mehrheit begrüsste die neue Mögli<strong>ch</strong>keit<br />

der Grundbu<strong>ch</strong>ämter, Einträge, die jegli<strong>ch</strong>e Bedeutung verloren haben, in einem<br />

vereinfa<strong>ch</strong>ten Verfahren zu lös<strong>ch</strong>en. Vers<strong>ch</strong>iedentli<strong>ch</strong> wurde eine Ausdehnung<br />

dieser Mögli<strong>ch</strong>keit über die Dienstbarkeiten hinaus auf die Grundlasten sowie die<br />

Vor- und Anmerkungen angeregt, oder es wurden weitere Erlei<strong>ch</strong>terungen beim<br />

Verfahren gewüns<strong>ch</strong>t, das teilweise als zu s<strong>ch</strong>werfällig empfunden wurde. Glei<strong>ch</strong>zeitig<br />

wurde bedauert, dass das vereinfa<strong>ch</strong>te Verfahren nur für bestimmte Perimeter<br />

vorgesehen ist.<br />

Die Einführung einer Pfli<strong>ch</strong>t zur Anmerkung öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

wurde von einer Mehrheit der Kantone und dem Verband s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>er<br />

Grundbu<strong>ch</strong>verwalter (VSGV) kritis<strong>ch</strong> beurteilt. Zwar wurde das Bedürfnis, in<br />

diesem Berei<strong>ch</strong> die Transparenz und Publizität zu verbessern, überwiegend aner-<br />

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