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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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Au<strong>ch</strong> hier (wie in den Art. 808 Abs. 4 E-ZGB und 810 Abs. 3 E-ZGB) soll neu die<br />

Dur<strong>ch</strong>setzbarkeit des unmittelbaren gesetzli<strong>ch</strong>en Pfandre<strong>ch</strong>ts gegenüber gutgläubigen<br />

Dritten an die Voraussetzung geknüpft werden, dass es innert se<strong>ch</strong>s Monaten<br />

seit Vornahme der Ersatzhandlung im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen wird (Abs. 2).<br />

Art. 823<br />

S<strong>ch</strong>on bisher konnte die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde einem Grundpfandgläubiger,<br />

dessen Name oder Wohnort unbekannt ist, einen Beistand ernennen. Neu kann das<br />

Geri<strong>ch</strong>t neben der Ernennung eines Vertreters au<strong>ch</strong> andere geeignete Massnahmen<br />

anordnen, so z.B. direkt eine erforderli<strong>ch</strong>e Zustimmung (zu einer Rangänderung<br />

oder einer Pfandentlassung) erteilen. Die glei<strong>ch</strong>e Mögli<strong>ch</strong>keit sieht Artikel 666a<br />

E-ZGB vor, wenn ein im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragener Eigentümer oder seine Erben<br />

persönli<strong>ch</strong> handeln sollten, aber ni<strong>ch</strong>t eindeutig identifizierbar oder unauffindbar<br />

sind. Weil in allen diesen Fällen vers<strong>ch</strong>iedenste Arten von Massnahmen in Frage<br />

kommen, ist es sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t, die Zuständigkeit zu deren Anordnung ni<strong>ch</strong>t der Vormunds<strong>ch</strong>afts-<br />

bzw. neu der Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzbehörde, sondern einheitli<strong>ch</strong> dem<br />

Geri<strong>ch</strong>t zu übertragen (siehe au<strong>ch</strong> Erläuterungen zu Art. 666a und 666b E-ZGB).<br />

Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben. Die örtli<strong>ch</strong>e Zuständigkeit des Geri<strong>ch</strong>ts<br />

ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> neu na<strong>ch</strong> den Bestimmungen der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilprozessordnung.<br />

13<br />

2.2.2.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />

Art. 836<br />

Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t entstehen gesetzli<strong>ch</strong>e Pfandre<strong>ch</strong>te zur Si<strong>ch</strong>erung von Forderungen<br />

aus kantonalem öffentli<strong>ch</strong>em oder privatem Re<strong>ch</strong>t unmittelbar von Gesetzes<br />

wegen, d.h. ohne Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong>. Die Kantone haben von der Mögli<strong>ch</strong>keit,<br />

Forderungen mittels sol<strong>ch</strong>er Pfandre<strong>ch</strong>te zu si<strong>ch</strong>ern, vor allem im Steuerre<strong>ch</strong>t<br />

regen Gebrau<strong>ch</strong> gema<strong>ch</strong>t. Das hat aber zu einem Einbru<strong>ch</strong> in die Publizitätswirkung<br />

des Grundbu<strong>ch</strong>s geführt. Der gute Glaube Dritter bleibt dort s<strong>ch</strong>utzlos, wo das<br />

kantonale Re<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t eine Eintragung ins Grundbu<strong>ch</strong> vors<strong>ch</strong>reibt. Dritte, wel<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>te an Grundstücken erwerben wollen, haben aber ein grosses Interesse daran,<br />

si<strong>ch</strong> im Grundbu<strong>ch</strong> über den Bestand sol<strong>ch</strong>er Pfandre<strong>ch</strong>te, die in der Regel allen<br />

vertragli<strong>ch</strong>en Grundpfandre<strong>ch</strong>ten im Rang vorgehen, informieren zu können. Das<br />

Vernehmlassungsverfahren hat denn au<strong>ch</strong> gezeigt, dass eine grosse Mehrheit die<br />

Verbesserung der Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s begrüsst, insbesondere au<strong>ch</strong><br />

zum S<strong>ch</strong>utz gutgläubiger Erwerber. Damit wird vor allem das Problem der heute aus<br />

dem Grundbu<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t ersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en gesetzli<strong>ch</strong>en Steuerpfandre<strong>ch</strong>te gelöst.<br />

Absatz 1 hält neu den Grundsatz fest, dass die gesetzli<strong>ch</strong>en Pfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen<br />

Re<strong>ch</strong>ts mit der Eintragung ins Grundbu<strong>ch</strong> entstehen, wenn das Gesetz dem<br />

Gläubiger bloss einen Anspru<strong>ch</strong> auf das Pfandre<strong>ch</strong>t einräumt. Indem die Eintragung<br />

konstitutiv ist, kann dem Publizitätsbedürfnis Dritter voll entspro<strong>ch</strong>en werden.<br />

Zudem wird ausdrückli<strong>ch</strong> festgehalten, dass die zu si<strong>ch</strong>ernde Forderung in einem<br />

13 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft vom 28. Juni 2006 zur S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilprozessordnung (ZPO),<br />

BBl 2006 7221.<br />

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