Bbl 2007 5283 - admin.ch
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Art. 779e<br />
Die Form und die Vormerkung im Grundbu<strong>ch</strong> werden neu in den Artikeln 779a und<br />
779b E-ZGB geregelt, sodass der Artikel aufgehoben werden kann.<br />
Art. 781a (neu)<br />
S<strong>ch</strong>on bisher konnte die Vormunds<strong>ch</strong>aftsbehörde einem Grundpfandgläubiger,<br />
dessen Name oder Wohnort unbekannt ist, einen Beistand ernennen (Art. 823 ZGB).<br />
Neu kann das Geri<strong>ch</strong>t neben der Ernennung eines Vertreters au<strong>ch</strong> andere geeignete<br />
Massnahmen anordnen. Die glei<strong>ch</strong>e Mögli<strong>ch</strong>keit sieht Artikel 666a E-ZGB vor,<br />
wenn ein im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragener Eigentümer oder seine Erben persönli<strong>ch</strong><br />
handeln sollten, aber ni<strong>ch</strong>t eindeutig identifizierbar oder unauffindbar sind. Na<strong>ch</strong><br />
Artikel 666b E-ZGB können ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Massnahmen angeordnet werden, wenn<br />
eine im Grundbu<strong>ch</strong> als Eigentümerin eingetragene juristis<strong>ch</strong>e Person oder andere<br />
Re<strong>ch</strong>tsträgerin ni<strong>ch</strong>t mehr über die vorges<strong>ch</strong>riebenen Organe verfügt. Ein Bedürfnis<br />
na<strong>ch</strong> Anordnung ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>er Massnahmen besteht au<strong>ch</strong>, wenn die bere<strong>ch</strong>tigte<br />
Person einer (übertragbaren) Personaldienstbarkeit unauffindbar ist oder es si<strong>ch</strong><br />
um eine juristis<strong>ch</strong>e Person handelt, wel<strong>ch</strong>e ni<strong>ch</strong>t mehr über die vorges<strong>ch</strong>riebenen<br />
Organe verfügt. Deshalb wird im Abs<strong>ch</strong>nitt über die anderen Dienstbarkeiten auf die<br />
entspre<strong>ch</strong>enden Artikel 666a und 666b E-ZGB verwiesen.<br />
2.2.1.3 Dritter Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grundlasten<br />
Art. 782 Abs. 3<br />
Der Hinweis auf die Gült entfällt, da die Bestimmungen zur Gült ersatzlos aufgehoben<br />
werden (vgl. Ziff. 1.1.4).<br />
Art. 784<br />
Die Grundlast vermittelt ihrem Gläubiger für die Forderung eine pfandre<strong>ch</strong>tsähnli<strong>ch</strong>e<br />
Si<strong>ch</strong>erstellung am belasteten Grundstück. Für die ohne Eintragung in das<br />
Grundbu<strong>ch</strong> entstehenden öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundlasten des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts<br />
sollen hinsi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> der Publizitätswirkung des Grundbu<strong>ch</strong>s dieselben Grundsätze<br />
gelten wie für die gesetzli<strong>ch</strong>en Pfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts. Für die Entstehung<br />
und die Wirkung der öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundlasten wird deshalb auf die<br />
entspre<strong>ch</strong>enden Bestimmungen verwiesen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 836<br />
E-ZGB). In der Praxis werden dur<strong>ch</strong> öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlasten etwa Gebäudeversi<strong>ch</strong>erungsprämien,<br />
Perimeterbeiträge, Mehrwertabgaben, Verpfli<strong>ch</strong>tungen,<br />
Werke einer Bodenverbesserung zu erstellen oder zu unterhalten, Strassen, Weg-,<br />
Brücken- und Wasserbaupfli<strong>ch</strong>ten gesi<strong>ch</strong>ert.<br />
Art. 785<br />
Da es das Re<strong>ch</strong>tsinstitut der Gült ni<strong>ch</strong>t mehr gibt, ist diese Bestimmung aufzuheben.<br />
Gemäss Artikel 782 Absatz 3 E-ZGB können Grundlasten – unter Vorbehalt der<br />
öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Grundlasten – nur eine Leistung zum Inhalt haben, die si<strong>ch</strong><br />
entweder aus der wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Natur des belasteten Grundstücks ergibt oder für<br />
die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Bedürfnisse eines bere<strong>ch</strong>tigten Grundstücks bestimmt ist. Wird<br />
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