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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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Na<strong>ch</strong> Absatz 3 sind Einträge auf ni<strong>ch</strong>t betroffenen Teilstücken zu lös<strong>ch</strong>en. Für die<br />

Beurteilung, ob ein Re<strong>ch</strong>t oder eine Last das ganze Grundstück oder nur einzelne Teile<br />

davon betrifft, ist grundsätzli<strong>ch</strong> der Inhalt massgebend, wel<strong>ch</strong>er si<strong>ch</strong> aus den Grundbu<strong>ch</strong>belegen<br />

ergibt. Auf diese Belege wird im Hauptbu<strong>ch</strong> mit dem Datum der Eintragung<br />

und der Belegnummer verwiesen (Art. 35 Abs. 2 Bst. f und g GBV). Ob die<br />

Lös<strong>ch</strong>ung nur mit Zustimmung der bere<strong>ch</strong>tigten Person (Lös<strong>ch</strong>ungsbewilligung,<br />

Art. 964 ZGB) oder gestützt auf Artikel 976 ff. E-ZGB in einem vereinfa<strong>ch</strong>ten Verfahren<br />

erfolgen kann, hängt davon ab, ob die dort ums<strong>ch</strong>riebenen Voraussetzungen gegeben<br />

sind. Selbstverständli<strong>ch</strong> gibt es au<strong>ch</strong> Fälle, in denen ein Eintrag das gesamte<br />

Grundstück betrifft und dementspre<strong>ch</strong>end auf alle Teilstücke zu übertragen ist.<br />

Art. 974b (neu)<br />

Im Gegensatz zur Teilung eines Grundstücks ist die Vereinigung von (aneinander<br />

grenzenden) Grundstücken heute ni<strong>ch</strong>t im Gesetz, sondern nur auf Verordnungsstufe<br />

in Artikel 91 GBV geregelt. Da für diese Unglei<strong>ch</strong>stellung der beiden Tatbestände<br />

keine sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gründe bestehen, sollen die wesentli<strong>ch</strong>en Grundsätze ins ZGB<br />

aufgenommen werden.<br />

Na<strong>ch</strong> Absatz 1 ist die Vereinigung nur mögli<strong>ch</strong>, wenn von den einzelnen Grundstücken<br />

keine Pfandre<strong>ch</strong>te oder Grundlasten auf das neue Grundstück übertragen<br />

werden müssen, oder wenn die Pfandgläubiger zustimmen.<br />

Grundstücke, auf wel<strong>ch</strong>en Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder Anmerkungen<br />

lasten, dürfen gemäss Absatz 2 nur vereinigt werden, wenn die Stellung der bere<strong>ch</strong>tigten<br />

Personen dadur<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t beeinträ<strong>ch</strong>tigt wird oder diese zustimmen. Soweit die<br />

Ausübung einer Dienstbarkeit örtli<strong>ch</strong> klar begrenzt ist, hat die Vereinigung für die<br />

bere<strong>ch</strong>tigten Personen in der Regel keine na<strong>ch</strong>teiligen Folgen. Eine Bereinigung ist<br />

demgegenüber erforderli<strong>ch</strong>, wenn dur<strong>ch</strong> die Grundstücksvereinigung Unklarheiten<br />

über die Ausdehnung einer Last (z.B. eines Bauverbots) entstehen könnten. Soll die<br />

Last ni<strong>ch</strong>t nur formell, sondern materiell auf die ganze neue Parzelle ausgedehnt<br />

werden, so ist eine entspre<strong>ch</strong>ende Vereinbarung erforderli<strong>ch</strong>. Nötigenfalls sind die<br />

Rangverhältnisse (insbesondere gegenüber Pfandre<strong>ch</strong>ten) zu regeln. Eine genaue<br />

Abgrenzung des betroffenen Teils des neuen Grundstücks ist au<strong>ch</strong> notwendig, wenn<br />

an einem der zu vereinigenden Grundstücke ein vorgemerktes Kaufs-, Vorkaufsoder<br />

Rückkaufsre<strong>ch</strong>t besteht. Ein vorgemerkter Mietvertrag bezügli<strong>ch</strong> eines Hauses<br />

auf einem der Grundstücke hindert die Vereinigung in der Regel ni<strong>ch</strong>t.<br />

Bestehen zugunsten eines Grundstücks Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder<br />

Anmerkungen, so kann es gemäss Absatz 3 nur mit andern vereinigt werden, wenn<br />

der Eigentümer des belasteten Grundstücks zustimmt oder dur<strong>ch</strong> die Vereinigung<br />

keine Mehrbelastung entsteht. Dies ist beispielsweise bei einem Überbaure<strong>ch</strong>t oder<br />

einem Dur<strong>ch</strong>leitungsre<strong>ch</strong>t eher anzunehmen als bei einem Wegre<strong>ch</strong>t. In sinngemässer<br />

Anwendung von Artikel 739 ZGB ist nur eine erhebli<strong>ch</strong>e Mehrbeanspru<strong>ch</strong>ung<br />

des belasteten Grundstücks zu berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

Wie in den Erläuterungen zu den Absätzen 1–3 dargelegt, kann au<strong>ch</strong> die Vereinigung<br />

von Grundstücken einen Bereinigungsbedarf mit si<strong>ch</strong> bringen (formelle oder materielle<br />

Ausdehnung eines Re<strong>ch</strong>ts, Regelung von Rangverhältnissen). Deshalb erklärt Absatz 4<br />

die in Artikel 974a E-ZGB aufgestellten Regeln für die Teilung von Grundstücken als<br />

sinngemäss anwendbar. Namentli<strong>ch</strong> muss der Eigentümer der zu vereinigenden<br />

Grundstücke dem Grundbu<strong>ch</strong>amt für jede Dienstbarkeit, Vormerkung oder Anmer-<br />

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