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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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Anmerkungen lasten. Früher wurden Güterzusammenlegungen oft ohne Bereinigung<br />

aller dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te dur<strong>ch</strong>geführt. Au<strong>ch</strong> Bauland wurde eingezont, ers<strong>ch</strong>lossen<br />

und überbaut, ohne dass die Dienstbarkeiten bereinigt wurden. Als Folge davon sind<br />

auf den überbauten Grundstücken vielerorts no<strong>ch</strong> alte, aus den Zeiten der landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Nutzung stammende Dienstbarkeiten wie Weg-, Quellen- oder Brunnenre<strong>ch</strong>te<br />

eingetragen, die ihre Bedeutung längst verloren haben. Bleiben sol<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>te und Lasten, die ni<strong>ch</strong>t mehr mit den tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Verhältnissen übereinstimmen,<br />

im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen, so verliert es seine Bedeutung als Teil eines<br />

modernen Bodeninformationssystems. Na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t können derartige<br />

Verhältnisse nur bezogen auf ein einzelnes Grundstück bereinigt werden, was<br />

umständli<strong>ch</strong> ist und oft daran s<strong>ch</strong>eitert, dass einzelne bere<strong>ch</strong>tigte Personen aus<br />

Prinzip keine Zustimmung zur Lös<strong>ch</strong>ung erteilen. Es bedarf daher zur Bereinigung<br />

der Einträge eines effizienteren Verfahrens, das glei<strong>ch</strong>wohl Gewähr für die Einhaltung<br />

der verfassungsmässigen Garantien bietet.<br />

Na<strong>ch</strong> Absatz 1 ist es Sa<strong>ch</strong>e der vom Kanton als zuständig bezei<strong>ch</strong>neten Behörde,<br />

eine Bereinigung anzuordnen, wenn si<strong>ch</strong> in einem Gebiet die Verhältnisse tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />

oder re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> verändert haben, und deswegen eine grössere Anzahl von Dienstbarkeiten<br />

ganz oder weitgehend gegenstandslos geworden ist oder si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t mehr<br />

lokalisieren lässt.<br />

Na<strong>ch</strong> Absatz 2 ist der Einbezug eines Grundstücks in ein öffentli<strong>ch</strong>es Bereinigungsverfahren<br />

aus Gründen der Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit (ähnli<strong>ch</strong> wie beim Einbezug in den<br />

Perimeter einer Güterzusammenlegung; Art. 703 Abs. 1 dritter Satz ZGB) im<br />

Grundbu<strong>ch</strong> anzumerken. So werden allfällige gutgläubige Erwerber des Grundstücks<br />

darauf aufmerksam gema<strong>ch</strong>t, dass ein Bereinigungsverfahren im Gang ist, gewisse<br />

Einträge mögli<strong>ch</strong>erweise dahinfallen können und diesbezügli<strong>ch</strong>e amtli<strong>ch</strong>e Publikationen<br />

bea<strong>ch</strong>tet werden müssen.<br />

Na<strong>ch</strong> Absatz 3 haben die Kantone die Einzelheiten und das Verfahren zu regeln. Sie<br />

sollen au<strong>ch</strong> befugt sein, die Bereinigung von Dienstbarkeiten weiter zu erlei<strong>ch</strong>tern<br />

oder vom Bundesre<strong>ch</strong>t abwei<strong>ch</strong>ende Vors<strong>ch</strong>riften zu erlassen. Sie können dies in<br />

einem Erlass zum Privatre<strong>ch</strong>t oder einem sol<strong>ch</strong>en zum öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t – wie<br />

beispielsweise in der Planungs- und Baugesetzgebung oder im Meliorationsre<strong>ch</strong>t –<br />

tun. Die kantonale Regelung ist dem Bund zur Genehmigung vorzulegen (Art. 52<br />

Abs. 3 S<strong>ch</strong>lT). Artikel 976c E-ZGB hat bloss subsidiären Charakter und bildet<br />

insofern den bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Minimalstandard.<br />

Art. 977 Randtitel<br />

Die Nummerierung des Randtitels muss angepasst werden.<br />

2.3 S<strong>ch</strong>lusstitel:<br />

Anwendungs- und Einführungsbestimmungen<br />

Art. 21 Abs. 2 (neu)<br />

Na<strong>ch</strong> der neueren bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung und na<strong>ch</strong> Artikel 730<br />

Absatz 2 E-ZGB sind Nebenleistungspfli<strong>ch</strong>ten für Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen und<br />

Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger nur verbindli<strong>ch</strong>, wenn der Eintrag im Hauptbu<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>end<br />

ums<strong>ch</strong>rieben ist oder zumindest einen besonderen Hinweis auf den Grundbu<strong>ch</strong>beleg<br />

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