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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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E-ZGB) unters<strong>ch</strong>ieden. Der bisherige Randtitel von Artikel 679 muss entspre<strong>ch</strong>end<br />

angepasst werden.<br />

Grundsätzli<strong>ch</strong> sollen bei allen Arten von übermässigen Einwirkungen im Sinne von<br />

Artikel 684 Absatz 2 E-ZGB, also au<strong>ch</strong> bei negativen Immissionen, sämtli<strong>ch</strong>e<br />

Re<strong>ch</strong>tsbehelfe des Artikels 679 ZGB Anwendung finden. Bei Bauten oder Einri<strong>ch</strong>tungen<br />

(worunter z.B. Verkehrswege und -flä<strong>ch</strong>en zu verstehen sind) soll jedo<strong>ch</strong><br />

gemäss dem neuen Absatz 2 eine Zivilklage auf Beseitigung oder S<strong>ch</strong>adenersatz<br />

wegen übermässiger Einwirkungen, z.B. wegen Entzug von Besonnung oder Tagesli<strong>ch</strong>t,<br />

nur mögli<strong>ch</strong> sein, wenn im Zeitpunkt ihrer Erstellung die – insbesondere<br />

öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en – Regelungen ni<strong>ch</strong>t eingehalten worden sind. Mit dieser<br />

Abs<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>ung gegenüber dem Vorentwurf wird der im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens<br />

geäusserten Kritik Re<strong>ch</strong>nung getragen.<br />

Art. 679a (neu)<br />

Werden den Na<strong>ch</strong>barinnen und Na<strong>ch</strong>barn bei re<strong>ch</strong>tmässiger Bewirts<strong>ch</strong>aftung eines<br />

Grundstücks, namentli<strong>ch</strong> beim Bauen, vorübergehend übermässige und unvermeidli<strong>ch</strong>e<br />

Na<strong>ch</strong>teile zugefügt, sodass sie einen S<strong>ch</strong>aden erleiden, so können sie hierfür<br />

von der Grundeigentümerin bzw. vom Grundeigentümer ledigli<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>adenersatz<br />

verlangen. Die übrigen Re<strong>ch</strong>tsbehelfe des Artikels 679 ZGB stehen hingegen ni<strong>ch</strong>t<br />

zur Verfügung. Die vorliegende Bestimmung übernimmt somit die Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />

des Bundesgeri<strong>ch</strong>ts, die in diesem Berei<strong>ch</strong> eine Gesetzeslücke gefüllt hat (BGE 114<br />

II 230), und ergänzt Artikel 679 ZGB, der die Haftung der Grundeigentümerin oder<br />

des Grundeigentümers für re<strong>ch</strong>tswidrige Einwirkungen auf Na<strong>ch</strong>bargrundstücke<br />

regelt.<br />

Art. 684 Randtitel und Abs. 2<br />

Der bisherige Randtitel «Art der Bewirts<strong>ch</strong>aftung» wird dur<strong>ch</strong> «übermässige Einwirkungen»<br />

verdeutli<strong>ch</strong>t.<br />

Der heute geltende Absatz 2 wird in Anlehnung an das Umwelts<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>t zeitgemässer<br />

formuliert. In die bisherige exemplaris<strong>ch</strong>e Aufzählung von positiven Immissionen<br />

werden neu insbesondere au<strong>ch</strong> Strahlungen aufgenommen. Weiter wird die<br />

Bestimmung um die sogenannten negativen Immissionen in Form des Entzugs von<br />

Besonnung oder Tagesli<strong>ch</strong>t ergänzt. Die Frage, ob es einen bundesprivatre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

S<strong>ch</strong>utz gegen sol<strong>ch</strong>e negative Immissionen gibt, hat die kantonale Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung<br />

und die Lehre seit längerer Zeit in zwei Lager geteilt. Konkret geht es dabei um eine<br />

Antwort auf die Frage, ob – unabhängig von den kantonalen Vors<strong>ch</strong>riften über<br />

Bauten und Anpflanzungen (Art. 686 und 688 ZGB) – bei einem übermässigen<br />

Entzug von Besonnung, Aussi<strong>ch</strong>t oder Fernsi<strong>ch</strong>t die in Artikel 679 ZGB vorgesehenen<br />

Re<strong>ch</strong>tsbehelfe anwendbar sind, wel<strong>ch</strong>e die Beseitigung des Hindernisses sowie<br />

vollen S<strong>ch</strong>adenersatz gewähren. Na<strong>ch</strong>dem das Bundesgeri<strong>ch</strong>t im Zusammenhang<br />

mit negativen Immissionen aus Pflanzenwu<strong>ch</strong>s kürzli<strong>ch</strong> ents<strong>ch</strong>ieden hat, dass selbst<br />

beim Vorhandensein von kantonalen Vors<strong>ch</strong>riften über Maximalhöhe und Grenzabstände<br />

von Pflanzen ein bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er (Mindest)S<strong>ch</strong>utz gegen sol<strong>ch</strong>e negative<br />

Immissionen besteht (BGE 126 III 452), soll nun im Gesetzestext eine entspre<strong>ch</strong>ende<br />

Klarstellung erfolgen. Die Re<strong>ch</strong>tsbehelfe gegen übermässige Einwirkungen<br />

werden in Artikel 679 ZGB (vgl. insbesondere au<strong>ch</strong> Art. 679 Abs. 2 E-ZGB) geregelt.<br />

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