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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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spielsweise um die Einleitung eines Verfahrens auf Vers<strong>ch</strong>ollenerklärung, die<br />

Zustimmung zur Lös<strong>ch</strong>ung einer Dienstbarkeit oder gar den Verkauf des Grundstücks<br />

mit ans<strong>ch</strong>liessender Hinterlegung des Erlöses auf einem Sperrkonto handeln.<br />

Die Bestimmungen über die Beistands<strong>ch</strong>aft im Vormunds<strong>ch</strong>aftsre<strong>ch</strong>t bzw. im<br />

geplanten Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzre<strong>ch</strong>t genügen dafür ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong>wegs. Es re<strong>ch</strong>tfertigt<br />

si<strong>ch</strong> deshalb, einen entspre<strong>ch</strong>enden eigenen Tatbestand zu s<strong>ch</strong>affen. Weil vers<strong>ch</strong>iedenste<br />

Arten von Massnahmen in Frage kommen, ist es sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t, die Zuständigkeit<br />

zu deren Anordnung ni<strong>ch</strong>t der Vormunds<strong>ch</strong>afts- bzw. neu der Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzbehörde,<br />

sondern dem Geri<strong>ch</strong>t am Ort des Grundstücks zu übertragen (siehe<br />

au<strong>ch</strong> Art. 823 E-ZGB).<br />

Wenn ni<strong>ch</strong>t bloss eine einmalige Massnahme zu treffen ist (z.B. Zustimmung zur<br />

Lös<strong>ch</strong>ung einer Dienstbarkeit), sondern si<strong>ch</strong> Vorkehrungen über eine längere Zeit<br />

erstrecken müssen (z.B. Dur<strong>ch</strong>führung eines Verfahrens auf Vers<strong>ch</strong>ollenerklärung),<br />

so kann das Geri<strong>ch</strong>t gemäss Absatz 2 einen Vertreter ernennen. Der Antragsteller<br />

muss dem Geri<strong>ch</strong>t beantragen, wel<strong>ch</strong>e Befugnisse es dem Vertreter erteilen soll, und<br />

das Geri<strong>ch</strong>t muss gemäss Antrag und na<strong>ch</strong> dem Zweck der Vertretung die Befugnisse<br />

des Vertreters einzeln festlegen. Ohne ausdrückli<strong>ch</strong>e Ermä<strong>ch</strong>tigung zur Verfügung<br />

über ein Grundstück ist der Vertreter nur zu erhaltenden Massnahmen, d.h.<br />

gewöhnli<strong>ch</strong>en Verwaltungshandlungen, befugt.<br />

Anders als in Artikel 823 E-ZGB wird in Artikel 666a Absatz 3 E-ZGB ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong><br />

vorausgesetzt, dass die Vertretung dringend erforderli<strong>ch</strong> sei. Diese Voraussetzung<br />

ergibt si<strong>ch</strong> vielmehr indirekt aus der Befugnis zur Antragstellung. Dazu<br />

befugt sein soll jede Person, die ein s<strong>ch</strong>utzwürdiges Interesse an einer Vertretung<br />

hat. Darunter fallen vorab Personen, denen ein dingli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t am Grundstück<br />

zusteht, aber au<strong>ch</strong> Na<strong>ch</strong>barinnen und Na<strong>ch</strong>barn, potenzielle Käuferinnen und Käufer<br />

sowie das Gemeinwesen. Ebenfalls dazu befugt sein soll das Grundbu<strong>ch</strong>amt am Ort<br />

des Grundstücks.<br />

Können weder der Eigentümer no<strong>ch</strong> seine Erben identifiziert werden, so ist na<strong>ch</strong><br />

einem ununterbro<strong>ch</strong>enen und unangefo<strong>ch</strong>tenen Besitz von 30 Jahren eine ausserordentli<strong>ch</strong>e<br />

Ersitzung des Grundstücks mögli<strong>ch</strong> (Art. 662 ZGB). Absatz 4 hält der<br />

Klarheit halber fest, dass die Anordnung von Massnahmen (insbesondere au<strong>ch</strong> die<br />

Ernennung eines Vertreters) die erforderli<strong>ch</strong>e Besitzesdauer ni<strong>ch</strong>t unterbri<strong>ch</strong>t.<br />

Art. 666b (neu)<br />

Es kommt au<strong>ch</strong> vor, dass eine im Grundbu<strong>ch</strong> als Eigentümerin eingetragene private<br />

oder öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Körpers<strong>ch</strong>aft des kantonalen oder des Bundesre<strong>ch</strong>ts tätig<br />

werden oder zumindest eine Vertretung bestellen müsste, aber ni<strong>ch</strong>t mehr über die<br />

nötigen Organe verfügt. Dies trifft in besonderem Masse auf bereits im Handelsregister<br />

gelös<strong>ch</strong>te Körpers<strong>ch</strong>aften zu. Letztere müssen zur Erlangung der Re<strong>ch</strong>tspersönli<strong>ch</strong>keit<br />

jedo<strong>ch</strong> wieder eingetragen werden. Im Rahmen der Revision des<br />

Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzes10 soll die Zuständigkeit der Kindes- und Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzbehörde<br />

auf natürli<strong>ch</strong>e Personen bes<strong>ch</strong>ränkt werden. Somit kann sie juristis<strong>ch</strong>en<br />

Personen keinen Beistand mehr ernennen. Für Stiftungen, denen ein vorges<strong>ch</strong>riebenes<br />

Organ fehlt, sieht der neue Artikel 83 ZGB vor, dass die Aufsi<strong>ch</strong>tsbehörde<br />

das fehlende Organ oder einen Sa<strong>ch</strong>walter ernennen kann. Mit der Revision des<br />

10 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />

(Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utz, Personenre<strong>ch</strong>t und Kindesre<strong>ch</strong>t), BBl 2006 7001.<br />

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