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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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ahnen oder Flughäfen. Die Ents<strong>ch</strong>ädigung der betroffenen Grundeigentümerinnen<br />

und Grundeigentümer wird im Verfahren der formellen Enteignung festgesetzt. Das<br />

Bundesgeri<strong>ch</strong>t hat kürzli<strong>ch</strong> klargestellt, dass die einer Grundeigentümerin oder<br />

einem Grundeigentümer unter diesem Titel ausgeri<strong>ch</strong>tete Ents<strong>ch</strong>ädigung au<strong>ch</strong> die<br />

entspre<strong>ch</strong>enden Ansprü<strong>ch</strong>e der Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger<br />

abdeckt und mithin die einmal zugespro<strong>ch</strong>ene Enteignungsents<strong>ch</strong>ädigung den damit<br />

abgegoltenen S<strong>ch</strong>aden dur<strong>ch</strong> Wertverlust eines Grundstücks abs<strong>ch</strong>liessend ausglei<strong>ch</strong>t<br />

(BGE 129 II 72, E. 2.8; 131 II 137, E. 3.1.5). Im Interesse der Klarheit und<br />

Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit soll diese Abgeltung im Grundbu<strong>ch</strong> mittels einer Anmerkung<br />

publik gema<strong>ch</strong>t und Artikel 93 entspre<strong>ch</strong>end um einen Absatz 3 ergänzt werden.<br />

Dadur<strong>ch</strong> soll vermieden werden, dass spätere, über die Abgeltung ni<strong>ch</strong>t orientierte<br />

Eigentümer zur Annahme verleitet werden, einen eigenen Anspru<strong>ch</strong> auf Immissionsents<strong>ch</strong>ädigung<br />

geltend ma<strong>ch</strong>en zu können.<br />

3 Auswirkungen<br />

3.1 Auswirkungen auf den Bund<br />

Die Vorlage delegiert in drei Bestimmungen (Art. 861 Abs. 2 und 962 Abs. 3<br />

E-ZGB sowie Art. 55 bis E-S<strong>ch</strong>lT ZGB) Re<strong>ch</strong>tsetzungsbefugnisse an den Bundesrat.<br />

Die entspre<strong>ch</strong>enden Verordnungsbestimmungen können dur<strong>ch</strong> die Bundesverwaltung<br />

vorbereitet werden, ohne dass dafür zusätzli<strong>ch</strong>es Personal erforderli<strong>ch</strong> ist. Ein<br />

allfälliger Mehraufwand im Zusammenhang mit Informatikprojekten des Bundes im<br />

Berei<strong>ch</strong> der Grundbu<strong>ch</strong>führung (z.B. Anpassung von Datenmodellen an die neuen<br />

Bestimmungen) wird geringfügig sein und si<strong>ch</strong> daher im Rahmen der Finanzplanung<br />

bewegen.<br />

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden<br />

In Kantonen, in wel<strong>ch</strong>en das Grundbu<strong>ch</strong> elektronis<strong>ch</strong> geführt wird, werden Anpassungen<br />

der Programme an das neue Re<strong>ch</strong>t (z.B. betreffend Register-S<strong>ch</strong>uldbrief)<br />

vorgenommen werden müssen. Dies wird zu einem gewissen <strong>admin</strong>istrativen und<br />

finanziellen Mehraufwand führen, dem aber ein Mehrwert in Form von gesteigerter<br />

Effizienz und verbesserter Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit gegenübersteht.<br />

Die Kantone werden die Kompetenz erhalten, vers<strong>ch</strong>iedene Verfahren zu regeln<br />

(z.B. das öffentli<strong>ch</strong>e Bereinigungsverfahren) oder vom Bundesre<strong>ch</strong>t abwei<strong>ch</strong>ende<br />

Regelungen zu erlassen. So können sie die Eintragung gesetzli<strong>ch</strong>er Grundpfandre<strong>ch</strong>te<br />

des kantonalen öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts in das Grundbu<strong>ch</strong> eins<strong>ch</strong>ränkender regeln<br />

(Art. 836 E-ZGB), die im Grundbu<strong>ch</strong> anzumerkenden öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

ergänzen (Art. 962 E-ZGB) oder das öffentli<strong>ch</strong>e Bereinigungsverfahren<br />

weiter erlei<strong>ch</strong>tern oder vom Bundesre<strong>ch</strong>t abwei<strong>ch</strong>ende Vors<strong>ch</strong>riften erlassen<br />

(Art. 976c E-ZGB). Dafür werden kleinere Anpassungen im kantonalen Re<strong>ch</strong>t<br />

erforderli<strong>ch</strong> sein.<br />

Die Pfli<strong>ch</strong>t zur Eintragung öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>er Grundlasten (Art. 784 E-ZGB) und<br />

gesetzli<strong>ch</strong>er Grundpfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen öffentli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ts (Art. 836 E-ZGB)<br />

ins Grundbu<strong>ch</strong> innert einer bestimmten Frist wird bei den Kantonen und Gemeinden<br />

zu einem <strong>admin</strong>istrativen Mehraufwand führen. Für sol<strong>ch</strong>e Grundlasten und Grund-<br />

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