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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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ausgefertigt werden.) In beiden Fällen muss die elektronis<strong>ch</strong>e Ausfertigung von der<br />

Urkundsperson digital signiert werden. Den Urkundsparteien bleibt es weiterhin<br />

freigestellt, für si<strong>ch</strong> Ausfertigungen in Papierform zu verlangen. Die Registerämter<br />

sind erst verpfli<strong>ch</strong>tet, Re<strong>ch</strong>tsgrundausweise in elektronis<strong>ch</strong>er Form entgegenzunehmen,<br />

wenn die eins<strong>ch</strong>lägigen Regelungen (Handelsregister- und Grundbu<strong>ch</strong>verordnung)<br />

dies vorsehen.<br />

Gemäss Absatz 2 dürfen die Urkundspersonen in glei<strong>ch</strong>er Weise ermä<strong>ch</strong>tigt werden,<br />

beglaubigte elektronis<strong>ch</strong>e Kopien von Dokumenten in Papierform zu erstellen und<br />

Unters<strong>ch</strong>riften auf Papierdokumenten elektronis<strong>ch</strong> zu beglaubigen. Mit der Beglaubigung<br />

einer Kopie bestätigt die Urkundsperson, dass die Kopie das Originaldokument<br />

(es muss si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t notwendigerweise um eine öffentli<strong>ch</strong>e Urkunde handeln)<br />

vollständig und ri<strong>ch</strong>tig wiedergibt. Die Beglaubigung einer Unters<strong>ch</strong>rift bes<strong>ch</strong>einigt,<br />

dass diese von einer bestimmten Person stammt, wel<strong>ch</strong>e entweder vor der Urkundsperson<br />

unterzei<strong>ch</strong>net (au<strong>ch</strong> mittels einer digitalen Signatur) oder eine Unters<strong>ch</strong>rift<br />

ausdrückli<strong>ch</strong> als eigene anerkennt. Da die Beglaubigung der Unters<strong>ch</strong>rift normalerweise<br />

auf dem Dokument erfolgt, auf wel<strong>ch</strong>em sie si<strong>ch</strong> befindet, setzt die elektronis<strong>ch</strong>e<br />

Beglaubigung der Unters<strong>ch</strong>rift auf einem Papierdokument voraus, dass dieses<br />

zuerst in ein digitales Dokument umgewandelt wird.<br />

Gemäss Absatz 3 müssen Urkundspersonen über eine qualifizierte elektronis<strong>ch</strong>e<br />

Signatur verfügen, wel<strong>ch</strong>e sie ni<strong>ch</strong>t nur als Person, sondern au<strong>ch</strong> als Träger ihrer<br />

berufli<strong>ch</strong>en Funktion ausweist, sodass sie jederzeit eindeutig als Urheber der von<br />

ihnen erstellten elektronis<strong>ch</strong>en Ausfertigungen und Beglaubigungen identifiziert<br />

werden können. Dies setzt voraus, dass digitale Signaturen für Urkundspersonen –<br />

wie die Siegel – von oder im Einvernehmen mit der Berufszulassungsbehörde vergeben<br />

werden (und von ihr au<strong>ch</strong> wieder entzogen werden können).<br />

Ein effizienter Einsatz von elektronis<strong>ch</strong>en Ausfertigungen setzt insbesondere die<br />

Kompatibilität (Interoperabilität) der Informatiksysteme der Urkundspersonen und<br />

jener der Registerämter voraus. Um diese si<strong>ch</strong>erzustellen, hat der Bundesrat gemäss<br />

Absatz 4 auf dem Verordnungsweg Ausführungsbestimmungen zu erlassen, wel<strong>ch</strong>e<br />

au<strong>ch</strong> die Datenintegrität (E<strong>ch</strong>theit, Vollständigkeit und Unversehrtheit der Daten),<br />

die Authentizität (Überprüfbarkeit der Urhebers<strong>ch</strong>aft) und die Datensi<strong>ch</strong>erheit<br />

gewährleisten sollen.<br />

2.4 Änderung bisherigen Re<strong>ch</strong>ts<br />

1. Bundesgesetz über das bäuerli<strong>ch</strong>e Bodenre<strong>ch</strong>t 18<br />

Art. 78 Abs. 3<br />

Na<strong>ch</strong> dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung können keine neuen Gülten mehr<br />

begründet werden, früher erri<strong>ch</strong>tete bleiben jedo<strong>ch</strong> (unter Vorbehalt der Umwandlung)<br />

bestehen und können – wie der S<strong>ch</strong>uldbrief – na<strong>ch</strong> der Rückzahlung der<br />

ursprüngli<strong>ch</strong> gesi<strong>ch</strong>erten Forderung zur Si<strong>ch</strong>erung eines neuen Darlehens wieder<br />

verwendet werden. Sol<strong>ch</strong>e Gülten unterstehen weiterhin der Regelung von Artikel<br />

78 Absatz 3 BGBB, der inhaltli<strong>ch</strong> unverändert bleibt. Es wird ledigli<strong>ch</strong> mit einer<br />

18 SR 211.412.11<br />

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