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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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Absatz 1 entspri<strong>ch</strong>t in verallgemeinerter Fassung dem Inhalt des heutigen Artikels<br />

861 Absatz 1 ZGB und bestimmt, dass der S<strong>ch</strong>uldner alle Zahlungen am Wohnsitz<br />

des Gläubigers zu entri<strong>ch</strong>ten hat. Absatz 2, wel<strong>ch</strong>er die Hinterlegung der vom<br />

S<strong>ch</strong>uldner zu leistenden Zahlungen regelt, ist mit Absatz 2 des geltenden Artikels<br />

861 ZGB identis<strong>ch</strong>. Coupons wurden übli<strong>ch</strong>erweise bloss beim Seriens<strong>ch</strong>uldbrief<br />

(Art. 876–883 ZGB) ausgegeben. Da diese Bestimmungen aufgehoben werden, ist<br />

Artikel 861 Absatz 3 ni<strong>ch</strong>t in das neue Re<strong>ch</strong>t zu übernehmen.<br />

Im nunmehr gesetzli<strong>ch</strong> statuierten Normalfall eines Nebeneinanders von Kredit- und<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefforderung (Art. 842 Abs. 2 E-ZGB) bleibt ein allenfalls vom Kreditvertrag<br />

abwei<strong>ch</strong>ender Zahlungsort für die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung zwis<strong>ch</strong>en den Parteien<br />

an si<strong>ch</strong> ohne Bedeutung. Der S<strong>ch</strong>uldner muss si<strong>ch</strong> in jedem Fall an den Zahlungsort<br />

gemäss Kreditvertrag halten. Fordert der Gläubiger Zahlung am Zahlungsort gemäss<br />

S<strong>ch</strong>uldbrief, kann der S<strong>ch</strong>uldner eine entspre<strong>ch</strong>ende persönli<strong>ch</strong>e Einrede erheben<br />

(Art. 842 Abs. 3 E-ZGB). Au<strong>ch</strong> für den Betreibungsort bei der Grundpfandverwertung<br />

ist ni<strong>ch</strong>t der Zahlungsort der S<strong>ch</strong>uldbriefforderung massgebend, sondern der<br />

Ort, wo das Grundstück liegt (Art. 51 Abs. 2 S<strong>ch</strong>KG). Bei der Faustpfandverwertung<br />

ist Betreibungsort wahlweise der Wohnsitz des S<strong>ch</strong>uldners oder der Ort, wo<br />

si<strong>ch</strong> das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1 S<strong>ch</strong>KG).<br />

Artikel 851 E-ZGB ist demgemäss nur in jenen Ausnahmefällen, in denen es bei der<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefbestellung zu einer Novation kommt (vgl. dazu die Bemerkungen zu<br />

Art. 842 E-ZGB), von Bedeutung.<br />

Art. 852<br />

Die Bestimmung entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> Artikel 874 ZGB. Sie wird spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> präzisiert<br />

und an die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs angepasst. Ihr Zweck ist der<br />

S<strong>ch</strong>utz des S<strong>ch</strong>uldners davor, dass der Gläubiger den S<strong>ch</strong>uldbrief mit dem ursprüngli<strong>ch</strong>en<br />

Wortlaut einem gutgläubigen Dritterwerber überträgt, dem der S<strong>ch</strong>uldner<br />

aufgrund des Einredeauss<strong>ch</strong>lusses die zu seinen Gunsten erfolgten Änderungen (z.B.<br />

Abzahlungen der S<strong>ch</strong>uld, Pfandentlassungen usw.) ni<strong>ch</strong>t entgegenhalten kann.<br />

Gemäss Absatz 1 kann der S<strong>ch</strong>uldner vom Gläubiger verlangen, dass er der Eins<strong>ch</strong>reibung<br />

der Änderung in das Grundbu<strong>ch</strong> zustimmt. Das Grundbu<strong>ch</strong>amt vermerkt<br />

sie beim Papier-S<strong>ch</strong>uldbrief zudem auf dem Titel (Abs. 2). Na<strong>ch</strong> Absatz 3 muss ein<br />

gutgläubiger Erwerber des S<strong>ch</strong>uldbriefs si<strong>ch</strong> sonst sol<strong>ch</strong>e Änderungen ni<strong>ch</strong>t entgegenhalten<br />

lassen.<br />

Ni<strong>ch</strong>t im Grundbu<strong>ch</strong> einges<strong>ch</strong>rieben oder auf dem Titel aufgeführt werden können<br />

Änderungen separater, ni<strong>ch</strong>t im Grundbu<strong>ch</strong> (bzw. im Titel) selbst enthaltener<br />

Nebenbestimmungen, auf die im Grundbu<strong>ch</strong> (bzw. auf dem Titel) bloss verwiesen<br />

wird (vgl. Art. 846 Abs. 2 E-ZGB). Wie bereits erwähnt, können bei einer sol<strong>ch</strong>en<br />

Verweisung auf separate Vereinbarungen die dort enthaltenen Nebenbestimmungen,<br />

mit Ausnahme der Abzahlungsbestimmungen, au<strong>ch</strong> mit Wirkung gegenüber gutgläubigen<br />

Dritterwerbern abgeändert werden, ohne dass der S<strong>ch</strong>uldbrief geändert<br />

werden müsste (vgl. die Bemerkungen zu Art. 849 Abs. 2 E-ZGB).<br />

Änderungen zugunsten des Gläubigers, also den S<strong>ch</strong>uldner und Eigentümer belastende<br />

Vereinbarungen wie Erhöhung der S<strong>ch</strong>uldbriefsumme, Erhöhung des Maximalzinsfusses<br />

oder Verpfändung zusätzli<strong>ch</strong>er Grundstücke, folgen na<strong>ch</strong> wie vor den<br />

für die Erri<strong>ch</strong>tung von S<strong>ch</strong>uldbriefen geltenden Regeln.<br />

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