21.07.2012 Aufrufe

Bbl 2007 5283 - admin.ch

Bbl 2007 5283 - admin.ch

Bbl 2007 5283 - admin.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

unmittelbaren Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen muss, was<br />

beispielsweise auf Grundstücksteuern, Grundstückgewinnsteuern, Handänderungsabgaben<br />

und Ans<strong>ch</strong>lussgebühren, ni<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> auf Einkommenssteuern zutrifft.<br />

Absatz 2 bestimmt für diejenigen Pfandre<strong>ch</strong>te, wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> kantonalem Re<strong>ch</strong>t ohne<br />

Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong> entstehen, dass sie einem gutgläubigen Dritten, der si<strong>ch</strong><br />

auf das Grundbu<strong>ch</strong> verlässt, ni<strong>ch</strong>t mehr entgegengehalten werden können, wenn sie<br />

ni<strong>ch</strong>t innert se<strong>ch</strong>s Monaten seit ihrer Fälligkeit, spätestens jedo<strong>ch</strong> innert zwei Jahren<br />

seit der Entstehung der Forderung, im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen werden. Somit entstehen<br />

diese Pfandre<strong>ch</strong>te zwar ausserbu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> und können der Grundeigentümerin oder<br />

dem Grundeigentümer, gegen die oder den si<strong>ch</strong> das Pfandre<strong>ch</strong>tsverfahren geri<strong>ch</strong>tet<br />

hat, sowie bösgläubigen Dritterwerbern au<strong>ch</strong> ohne Eintragung im Grundbu<strong>ch</strong> entgegengehalten<br />

werden. Einem gutgläubigen Dritten hingegen können sie ni<strong>ch</strong>t mehr<br />

entgegengehalten werden, falls sie ni<strong>ch</strong>t innert Frist ins Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen<br />

worden sind. Von dieser Regelung ausgenommen sind gesetzli<strong>ch</strong>e Pfandre<strong>ch</strong>te mit<br />

Pfandbeträgen bis 1000 Franken je Pfandre<strong>ch</strong>t. Die bereits im Vorentwurf enthaltene<br />

Eintragungsfrist von zwei Jahren wurde im Vernehmlassungsverfahren zwar kontrovers<br />

beurteilt. Trotzdem wird daran festgehalten, da nur eine relativ kurze Eintragungsfrist<br />

einer erhöhten Publizität des Grundbu<strong>ch</strong>s und einer verstärkten Re<strong>ch</strong>tssi<strong>ch</strong>erheit<br />

zum Dur<strong>ch</strong>bru<strong>ch</strong> verhelfen kann.<br />

Den Kantonen ist es gemäss Absatz 3 erlaubt, eins<strong>ch</strong>ränkendere Regelungen vorzusehen,<br />

wie beispielsweise die Frist zu verkürzen oder den Grenzbetrag zu reduzieren.<br />

Wie bisher bleibt au<strong>ch</strong> die Regelung des Rangs eine kantonale Angelegenheit.<br />

Es ist den Kantonen zudem freigestellt, für die Eintragung der Pfandre<strong>ch</strong>te Gebühren<br />

zu erheben.<br />

Gemäss Artikel 49 Absatz 2 S<strong>ch</strong>lT ZGB müssten bestehende Pfandre<strong>ch</strong>te innert den<br />

erwähnten Fristen ab Inkrafttreten der vorliegenden Teilrevision des ZGB eingetragen<br />

werden. Mit dem neuen Absatz 3 von Artikel 44 E-S<strong>ch</strong>lT ZGB, wel<strong>ch</strong>er im<br />

Vorentwurf no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t enthalten war, wird diese Eintragungsfrist auf zehn Jahre<br />

verlängert. Damit soll den Kantonen der befür<strong>ch</strong>tete <strong>admin</strong>istrative Mehraufwand<br />

grösstmögli<strong>ch</strong> erspart werden.<br />

Art. 837<br />

Die Ziffern 1 und 2 von Absatz 1 bleiben unverändert. Ziffer 3 präzisiert einerseits<br />

die Arbeiten, die Gegenstand des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts bilden können: Bei<br />

den Abbru<strong>ch</strong>arbeiten handelt es si<strong>ch</strong> um eine Art von Arbeit, wel<strong>ch</strong>e in Zukunft bei<br />

der Umnutzung von Arealen no<strong>ch</strong> an Bedeutung gewinnen wird. Andererseits wird<br />

der Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> bei Bauleistungen, wel<strong>ch</strong>e von einem Mieter, Pä<strong>ch</strong>ter oder<br />

einer andern am Grundstück bere<strong>ch</strong>tigten Person bestellt wurden, gesetzli<strong>ch</strong> geregelt.<br />

Das Grundkonzept des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts hingegen bleibt unverändert,<br />

na<strong>ch</strong>dem der Vors<strong>ch</strong>lag, den Anspru<strong>ch</strong> des Subunternehmers auf Eintragung<br />

eines Grundpfandre<strong>ch</strong>ts dur<strong>ch</strong> einen Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> an der Forderung des<br />

Hauptunternehmers gegen die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer zu<br />

ersetzen, in der Vernehmlassung auf breite Kritik gestossen ist. Der Subunternehmer<br />

wird zwar na<strong>ch</strong> wie vor ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong> erwähnt, sein Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> ergibt<br />

si<strong>ch</strong> jedo<strong>ch</strong> daraus, dass Handwerker oder Unternehmer au<strong>ch</strong> dann anspru<strong>ch</strong>sbere<strong>ch</strong>tigt<br />

sind, wenn sie ni<strong>ch</strong>t die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer, sondern<br />

einen (Haupt-)Unternehmer zum S<strong>ch</strong>uldner haben.<br />

5319

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!