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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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Anwalts) verteidigen muss. Sie darf si<strong>ch</strong> grundsätzli<strong>ch</strong> auf den Eintrag berufen, die<br />

Lös<strong>ch</strong>ung aber do<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t aus rein querulatoris<strong>ch</strong>en Gründen verweigern. Deshalb<br />

muss au<strong>ch</strong> von ihr eine kurze, s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Begründung ihres Einspru<strong>ch</strong>s verlangt<br />

werden, soweit sie diese ohne erhebli<strong>ch</strong>en Aufwand (z.B. umfangrei<strong>ch</strong>e Abklärungen)<br />

liefern kann. Die Abfassung des Einspru<strong>ch</strong>s erfordert keinen grossen Aufwand,<br />

sodass die allgemein übli<strong>ch</strong>e Frist von 30 Tagen zumutbar ist. Unterlässt es die<br />

bere<strong>ch</strong>tigte Person, re<strong>ch</strong>tzeitig Einspru<strong>ch</strong> zu erheben, so lös<strong>ch</strong>t das Grundbu<strong>ch</strong>amt<br />

den Eintrag und teilt ihr dies na<strong>ch</strong> Artikel 969 ZGB mit. Ist die bere<strong>ch</strong>tigte Person<br />

nun do<strong>ch</strong> der Ansi<strong>ch</strong>t, die Lös<strong>ch</strong>ung sei (aus wel<strong>ch</strong>en Gründen au<strong>ch</strong> immer) zu<br />

Unre<strong>ch</strong>t erfolgt, so bleibt die Klage auf Wiedereintragung zulässig, da no<strong>ch</strong> keine<br />

materielle Überprüfung des Eintrags bzw. seiner Lös<strong>ch</strong>ung stattgefunden hat.<br />

Art. 976b (neu)<br />

Anders als na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t (Art. 743 f. ZGB) endet das Verfahren ni<strong>ch</strong>t, wenn<br />

die bere<strong>ch</strong>tigte Person Einspru<strong>ch</strong> erhebt. Hält die belastete Person am Lös<strong>ch</strong>ungsantrag<br />

fest, muss das Grundbu<strong>ch</strong>amt die Sa<strong>ch</strong>e gemäss Absatz 1 unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />

der vom Einspre<strong>ch</strong>er geltend gema<strong>ch</strong>ten Gründe no<strong>ch</strong>mals prüfen und erneut<br />

über das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren befinden.<br />

Weist das Grundbu<strong>ch</strong>amt das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren na<strong>ch</strong> der zweiten Prüfung ab, so<br />

kann gegen diesen Ents<strong>ch</strong>eid Bes<strong>ch</strong>werde geführt werden. Die Bes<strong>ch</strong>werdeinstanz<br />

hat dieselben Mögli<strong>ch</strong>keiten wie das Grundbu<strong>ch</strong>amt. Sie kann die Bes<strong>ch</strong>werde und<br />

damit die Anmeldung abweisen, sie kann dem Begehren aber au<strong>ch</strong> entspre<strong>ch</strong>en und<br />

die Lös<strong>ch</strong>ung dur<strong>ch</strong> das Grundbu<strong>ch</strong>amt in Aussi<strong>ch</strong>t stellen, wenn ni<strong>ch</strong>t binnen dreier<br />

Monate auf Feststellung des Re<strong>ch</strong>ts geklagt wird (s. unten).<br />

Wird der Einspru<strong>ch</strong> überhaupt ni<strong>ch</strong>t oder ni<strong>ch</strong>t sa<strong>ch</strong>bezogen begründet und kommt<br />

das Grundbu<strong>ch</strong>amt deshalb na<strong>ch</strong> der zweiten Prüfung erneut zum S<strong>ch</strong>luss, dass das<br />

Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren begründet ist, so teilt es der bere<strong>ch</strong>tigten Person gemäss<br />

Absatz 2 mit, dass der Eintrag im Hauptbu<strong>ch</strong> gelös<strong>ch</strong>t werde, wenn ni<strong>ch</strong>t innerhalb<br />

einer Verwirkungsfrist von drei Monaten auf Feststellung geklagt wird, dass der<br />

Eintrag eine re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bedeutung hat. Diese Androhung ist eine Verwaltungsverfügung,<br />

wel<strong>ch</strong>e begründet werden muss, zumal der bere<strong>ch</strong>tigten Person die Klägerrolle<br />

zugewiesen wird und sie deshalb wissen muss, aus wel<strong>ch</strong>en Gründen das Grundbu<strong>ch</strong>amt<br />

das Lös<strong>ch</strong>ungsbegehren als bere<strong>ch</strong>tigt era<strong>ch</strong>tet. Da in dieser zweiten Verfahrensrunde<br />

die bere<strong>ch</strong>tigte Person ihr im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragenes Re<strong>ch</strong>t verteidigen<br />

muss, wird das Grundbu<strong>ch</strong>amt dessen Lös<strong>ch</strong>ung nur mit grosser Zurückhaltung<br />

androhen. Die Vertaus<strong>ch</strong>ung der Parteirollen hat keine Auswirkungen auf die<br />

Beweislastverteilung. Im Zivilprozess ist es na<strong>ch</strong> wie vor an der belasteten Person,<br />

zu beweisen, dass der Eintrag na<strong>ch</strong> den Belegen oder den Umständen jede re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Bedeutung verloren hat oder das Grundstück ni<strong>ch</strong>t betreffen kann. Unterlässt es die<br />

bere<strong>ch</strong>tigte Person, innert der dreimonatigen Frist auf Feststellung zu klagen, so<br />

erwä<strong>ch</strong>st die Verfügung des Grundbu<strong>ch</strong>amtes in Re<strong>ch</strong>tskraft und es nimmt die<br />

Lös<strong>ch</strong>ung vor. Die Klage auf Wiedereintragung bleibt jedo<strong>ch</strong> weiterhin mögli<strong>ch</strong>.<br />

Art. 976c (neu)<br />

Das in den Artikeln 976–976b E-ZGB vorgesehene Verfahren zur erlei<strong>ch</strong>terten<br />

Lös<strong>ch</strong>ung ist auf die Bereinigung einzelner oder einiger weniger Einträge zuges<strong>ch</strong>nitten.<br />

Es kommt jedo<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong> vor, dass in einem Gebiet auf einer Mehrzahl<br />

von Grundstücken materiell bedeutungslose Dienstbarkeiten, Vormerkungen oder<br />

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