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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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Na<strong>ch</strong> dem bisherigen Wortlaut steht dem Handwerker oder Unternehmer kein<br />

Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> zu, wenn beispielsweise ein Mieter Besteller der Arbeiten und<br />

damit S<strong>ch</strong>uldner der Werklohnforderung ist. Das Bundesgeri<strong>ch</strong>t hat allerdings eine<br />

Gesetzeslücke angenommen und au<strong>ch</strong> diesem Handwerker oder Unternehmer unter<br />

bestimmten Voraussetzungen einen Anspru<strong>ch</strong> auf Erri<strong>ch</strong>tung eines Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts<br />

zuerkannt (BGE 116 II 677 ff., bestätigt in BGE 126 III 505 ff.). Der in<br />

der Praxis heute dur<strong>ch</strong>wegs anerkannte Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> für Mieterbauten wird<br />

nun gesetzli<strong>ch</strong> verankert und auf verglei<strong>ch</strong>bare Fälle ausgedehnt. Mit dem neuen<br />

Absatz 1bis wird errei<strong>ch</strong>t, dass Dritte mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder<br />

des Grundeigentümers Arbeiten an Handwerker oder Unternehmer in Auftrag geben<br />

können und diese für ihre Werklohnforderungen Anspru<strong>ch</strong> auf die Erri<strong>ch</strong>tung eines<br />

Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts erhalten. Sol<strong>ch</strong>e Dritte sind beispielsweise Mieter,<br />

Pä<strong>ch</strong>ter, Wohn- oder Nutzniessungsbere<strong>ch</strong>tigte, aber au<strong>ch</strong> ein künftiger Erwerber<br />

des Grundstücks. Die Erweiterung des Kreises mögli<strong>ch</strong>er Besteller ist unproblematis<strong>ch</strong>,<br />

weil der Pfandre<strong>ch</strong>tsanspru<strong>ch</strong> stets die Zustimmung der Grundeigentümerin<br />

oder des Grundeigentümers voraussetzt. In ihrem eigenen Interesse werden die<br />

Handwerker oder Unternehmer dafür besorgt sein, dass diese in einer beweisbaren<br />

Form vorliegt. Für den Beizug von Subunternehmern ist keine besondere Zustimmung<br />

erforderli<strong>ch</strong>. Ihr S<strong>ch</strong>uldner (der Hauptunternehmer) ist keine am Grundstück<br />

bere<strong>ch</strong>tigte Person. In der Regel wird der Beizug von Subunternehmern bereits<br />

vorgängig vertragli<strong>ch</strong> geregelt.<br />

Der bisherige Absatz 2 wird ledigli<strong>ch</strong> redaktionell verdeutli<strong>ch</strong>t.<br />

Art. 839 Abs. 3 und 4 (neu)<br />

In Absatz 3 wird ledigli<strong>ch</strong> der erste Satzteil redaktionell geändert, da ni<strong>ch</strong>t die Forderung,<br />

sondern die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder vom Geri<strong>ch</strong>t<br />

festgestellt werden muss (vgl. au<strong>ch</strong> Art. 22 Abs. 2 GBV).<br />

Grundstücke im öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens<br />

(Bund, Kanton, Gemeinde, öffentli<strong>ch</strong>e Anstalt usw.) dürfen ihrer Zweckbestimmung<br />

ni<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> eine Zwangsverwertung entzogen werden. Deshalb dürfen sie au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t<br />

mit einem Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t belastet werden. In Grenzfällen kann jedo<strong>ch</strong><br />

zweifelhaft sein, ob ein Grundstück zum Verwaltungs- oder zum Finanzvermögen<br />

gehört, dies namentli<strong>ch</strong>, wenn das Gemeinwesen die Erfüllung von öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Aufgaben «ausgelagert», d.h. einem privaten Träger übertragen hat. In sol<strong>ch</strong>en<br />

unklaren Fällen kann der Handwerker, Unternehmer oder Subunternehmer das<br />

Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t bei Vorliegen der übli<strong>ch</strong>en Voraussetzungen gestützt auf<br />

Absatz 4 vorläufig eintragen lassen. Im Verfahren um definitive Eintragung wird<br />

dann das Geri<strong>ch</strong>t darüber urteilen, ob das Grundstück zum Verwaltungs- oder zum<br />

Finanzvermögen gehört.<br />

2.2.2.3 Dritter Abs<strong>ch</strong>nitt: Der S<strong>ch</strong>uldbrief<br />

Gliederungstitel vor Art. 842<br />

Wegen der Aufhebung der Bestimmungen zur Gült muss der Gliederungstitel entspre<strong>ch</strong>end<br />

angepasst werden. Zudem muss der Abs<strong>ch</strong>nitt über den S<strong>ch</strong>uldbrief neu<br />

gegliedert werden.<br />

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