Bbl 2007 5283 - admin.ch
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anderen bes<strong>ch</strong>ränkten dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>ten unverändert bleibt. Die Umwandlung von<br />
na<strong>ch</strong> dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erri<strong>ch</strong>teten Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefen und<br />
die Umwandlung von Register-S<strong>ch</strong>uldbriefen in Papier-S<strong>ch</strong>uldbriefe hingegen kann<br />
nur in der für die Neuerri<strong>ch</strong>tung vorges<strong>ch</strong>riebenen Form der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung<br />
erfolgen.<br />
Art. 44 Abs. 3 (neu)<br />
Na<strong>ch</strong> der neuen Fassung von Artikel 784 und Artikel 836 Absatz 2 E-ZGB können<br />
öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Grundlasten und Pfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts im Betrag<br />
von über 1000 Franken Dritten, die si<strong>ch</strong> in gutem Glauben auf das Grundbu<strong>ch</strong><br />
verlassen, ni<strong>ch</strong>t mehr entgegengehalten werden, wenn sie ni<strong>ch</strong>t innert se<strong>ch</strong>s Monaten<br />
seit ihrer Fälligkeit, spätestens jedo<strong>ch</strong> innert zweier Jahre seit der Entstehung der<br />
Forderung im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen werden. Gemäss Artikel 49 Absatz 2 S<strong>ch</strong>lT<br />
müssten bestehende Pfandre<strong>ch</strong>te innert den erwähnten Fristen ab Inkrafttreten dieser<br />
Änderung eingetragen werden, was einen grossen Aufwand verursa<strong>ch</strong>en würde. Mit<br />
dem neuen Absatz 3 von Artikel 44 S<strong>ch</strong>lT wird diese Eintragungsfrist verlängert,<br />
indem vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstandene, ni<strong>ch</strong>t eingetragene<br />
Grundlasten und Pfandre<strong>ch</strong>te des kantonalen Re<strong>ch</strong>ts no<strong>ch</strong> während zehn Jahren au<strong>ch</strong><br />
gutgläubigen Dritten gegenüber wirksam bleiben.<br />
Art. 55 Randtitel<br />
Der Randtitel muss wegen der Einfügung des na<strong>ch</strong>folgenden Artikels 55bis angepasst<br />
werden.<br />
Art. 55bis (neu)<br />
Der bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Begriff der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung beinhaltet die Festlegung<br />
einer re<strong>ch</strong>tserhebli<strong>ch</strong>en Tatsa<strong>ch</strong>e in einem selbständigen S<strong>ch</strong>riftstück dur<strong>ch</strong><br />
eine hiefür örtli<strong>ch</strong> und sa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> zuständige Urkundsperson in einer vorges<strong>ch</strong>riebenen<br />
Form und in einem vorges<strong>ch</strong>riebenen Verfahren. Unter Vorbehalt der bundesre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Minimalanforderungen bestimmen grundsätzli<strong>ch</strong> die Kantone, in wel<strong>ch</strong>er<br />
Form und in wel<strong>ch</strong>em Verfahren auf ihrem Gebiet öffentli<strong>ch</strong>e Urkunden erri<strong>ch</strong>tet<br />
werden. Kantonale Bestimmungen über die öffentli<strong>ch</strong>e Beurkundung bedürfen<br />
allerdings der Genehmigung dur<strong>ch</strong> den Bund. Als öffentli<strong>ch</strong>e Urkunde gilt heute<br />
allgemein ein von der Urkundsperson eigenhändig unterzei<strong>ch</strong>netes Dokument in<br />
Papierform. Das im Beurkundungsverfahren erstellte Original der Urkunde wird in<br />
der Regel als Urs<strong>ch</strong>rift bezei<strong>ch</strong>net. Ausfertigungen sind öffentli<strong>ch</strong>e Urkunden,<br />
wel<strong>ch</strong>e den Inhalt der Urs<strong>ch</strong>rift wortgetreu wiedergeben, diese im Re<strong>ch</strong>tsverkehr<br />
vertreten und denen die glei<strong>ch</strong>e Beweiskraft zukommt wie der Urs<strong>ch</strong>rift. Ausfertigungen<br />
werden für die Urkundsparteien, aber au<strong>ch</strong> für die Registerbehörden<br />
(namentli<strong>ch</strong> Grundbu<strong>ch</strong>- und Handelsregisterämter) erstellt. Da die Bedeutung des<br />
elektronis<strong>ch</strong>en Ges<strong>ch</strong>äftsverkehrs im Wirts<strong>ch</strong>aftsleben zunimmt, besteht ein Bedürfnis,<br />
Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äfte ni<strong>ch</strong>t nur auf elektronis<strong>ch</strong>em Weg bei den Registerämtern<br />
anmelden, sondern au<strong>ch</strong> die Re<strong>ch</strong>tsgrundausweise in elektronis<strong>ch</strong>er Form einrei<strong>ch</strong>en<br />
zu können. Gestützt auf den neuen Absatz 1 dürfen die Kantone die in ihrem Gebiet<br />
tätigen Urkundspersonen ermä<strong>ch</strong>tigen, elektronis<strong>ch</strong>e Ausfertigungen der von ihnen<br />
in Papierform erri<strong>ch</strong>teten Urs<strong>ch</strong>riften zu erstellen. Dies kann entweder dur<strong>ch</strong> Einscannen<br />
der Papierurs<strong>ch</strong>rift oder eine direkte Umwandlung des elektronis<strong>ch</strong> erstellten<br />
Textes der Urs<strong>ch</strong>rift ges<strong>ch</strong>ehen. (Letztere muss weiterhin als Papierdokument<br />
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