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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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Die Dauer und Aufhebung des Mit- und Stockwerkeigentums<br />

Eine grosse Mehrheit begrüsste die Erhöhung der maximalen Frist, während der die<br />

Aufhebung des Miteigentums dur<strong>ch</strong> Vereinbarung ausges<strong>ch</strong>lossen werden kann, von<br />

30 auf 50 Jahre. Die Neuerung, dass ein Stockwerkeigentümer die Aufhebung des<br />

Stockwerkeigentums verlangen kann, sofern das Gebäude seit mehr als 50 Jahren in<br />

Stockwerkeigentum aufgeteilt ist und wegen des s<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>ten Zustands ni<strong>ch</strong>t mehr<br />

bestimmungsgemäss genutzt werden kann, wurde nur zum Teil als nötig era<strong>ch</strong>tet.<br />

Dass die Wertquote beim Stockwerkeigentum au<strong>ch</strong> in Zehntausendstel angegeben<br />

werden kann, fand hingegen breite Zustimmung.<br />

Die Einführung des Raumre<strong>ch</strong>ts<br />

Mit diesem neuen Institut soll weiteren Bevölkerungskreisen der Zugang zu selbst<br />

genutztem Wohneigentum erlei<strong>ch</strong>tert werden. Diese Zielsetzung wurde von den<br />

meisten Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützt. Fast einhellig bezweifelten sie<br />

aber, dass das angestrebte Ziel mit dem vorges<strong>ch</strong>lagenen Modell errei<strong>ch</strong>t werden<br />

könne. So wurde die finanzielle Gesamtbelastung beim Raumre<strong>ch</strong>t als glei<strong>ch</strong> gross<br />

wie beim Stockwerkeigentum betra<strong>ch</strong>tet, mit dem Unters<strong>ch</strong>ied, dass eine Verlagerung<br />

der Anfangsinvestitionen auf die Zinsen stattfinde. Da somit die Wohnkosten<br />

ni<strong>ch</strong>t gesenkt werden könnten, entspre<strong>ch</strong>e es keinem wirkli<strong>ch</strong>en Bedürfnis und sei in<br />

der vorliegenden Form au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t praxistaugli<strong>ch</strong>. Eine kleine Anhängers<strong>ch</strong>aft<br />

befürwortete ein auf ges<strong>ch</strong>äftli<strong>ch</strong>e Zwecke bes<strong>ch</strong>ränktes Raumre<strong>ch</strong>t. Hier ma<strong>ch</strong>e es<br />

Sinn, weil der Gebäudeeigentümer keine Investitionen in benutzerspezifis<strong>ch</strong>e Einri<strong>ch</strong>tungen<br />

tätigen müsse.<br />

1.1.5 Materielle Vorents<strong>ch</strong>eide des Bundesrats<br />

Gestützt auf die grundsätzli<strong>ch</strong> positive Aufnahme des Vorentwurfs in der Vernehmlassung<br />

beauftragte der Bundesrat das EJPD am 10. Juni 2005, eine Bots<strong>ch</strong>aft auszuarbeiten.<br />

Er ents<strong>ch</strong>ied glei<strong>ch</strong>zeitig, angesi<strong>ch</strong>ts der im Vernehmlassungsverfahren<br />

geäusserten Kritik auf eine Überarbeitung der Bestimmungen zum Raumre<strong>ch</strong>t zu<br />

verzi<strong>ch</strong>ten, die Einführung dieses Re<strong>ch</strong>tsinstituts aber ausserhalb dieser Vorlage<br />

dur<strong>ch</strong> das EJPD prüfen zu lassen. Weiter bes<strong>ch</strong>loss er, au<strong>ch</strong> auf eine Aufnahme des<br />

Forderungspfandre<strong>ch</strong>ts der Subunternehmer zu verzi<strong>ch</strong>ten, da dieses im Vernehmlassungsverfahren<br />

s<strong>ch</strong>arf kritisiert und abgelehnt worden war. Es habe si<strong>ch</strong> klar<br />

gezeigt, dass mit dem Forderungspfandre<strong>ch</strong>t das Risiko von Doppelzahlungen für<br />

den Grundeigentümer zwar beseitigt werden könne. Glei<strong>ch</strong>zeitig würde dieses neue<br />

Institut aber zu einer massiven S<strong>ch</strong>le<strong>ch</strong>terstellung der Subunternehmer, ja sogar zu<br />

einer eigentli<strong>ch</strong>en Aushöhlung des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts führen. Die heftige<br />

und zum Teil bere<strong>ch</strong>tigte Detailkritik re<strong>ch</strong>tfertige es deshalb, auf eine Überarbeitung<br />

dieser Bestimmung zu verzi<strong>ch</strong>ten 5.<br />

5 Vgl. Pressemitteilung des EJPD vom 10. Juni 2005, im Internet unter www.bj.<strong>admin</strong>.<strong>ch</strong><br />

abrufbar unter Gesetzgebungsprojekte zum Thema Wirts<strong>ch</strong>aft/Immobiliarsa<strong>ch</strong>en- und<br />

Grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>t/Medienmitteilungen sowie na<strong>ch</strong>folgend Ziffer 1.5.4.<br />

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