Bbl 2007 5283 - admin.ch
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eine sol<strong>ch</strong>e Grundlast zur Si<strong>ch</strong>erung einer Geldforderung begründet, so untersteht<br />
sie inskünftig einzig den Artikeln 782 ff. ZGB.<br />
Art. 787 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 (neu)<br />
Gemäss Absatz 1 Ziffer 1 i.V.m. Absatz 2 kann si<strong>ch</strong> der Gläubiger bei einer Teilung<br />
des Grundstücks der Verlegung der S<strong>ch</strong>uld widersetzen und ohne jegli<strong>ch</strong>e Begründung<br />
die Ablösung der Grundlast verlangen. Entgegen der bisherigen Regelung wird<br />
neu ni<strong>ch</strong>t mehr eine erhebli<strong>ch</strong>e Beeinträ<strong>ch</strong>tigung des Re<strong>ch</strong>ts des Gläubigers vorausgesetzt.<br />
Es gilt somit die glei<strong>ch</strong>e Regelung wie bei der Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />
(vgl. Art. 833 Abs. 2 ZGB).<br />
Art. 792 Abs. 2<br />
Wegen der Aufhebung der Bestimmungen zur Gült wird neu auf eine analoge Regelung<br />
bei der Teilung eines mit einer Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung belasteten Grundstücks<br />
verwiesen (vgl. 833 Abs. 1 ZGB). Die Regelung entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> dem<br />
heutigen Artikel 852 ZGB.<br />
2.2.2 Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand<br />
2.2.2.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Allgemeine Bestimmungen<br />
Art. 793 Abs. 1<br />
Der Hinweis auf die Gült ist zu strei<strong>ch</strong>en, da es dieses Institut ni<strong>ch</strong>t mehr gibt.<br />
Art. 799 Abs. 2<br />
Grundpfandre<strong>ch</strong>te werden meist dur<strong>ch</strong> ein Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft begründet, und zwar<br />
entweder dur<strong>ch</strong> einen Pfandvertrag (Verpfli<strong>ch</strong>tung des Eigentümers eines Grundstücks,<br />
zugunsten des Gläubigers ein Grundpfandre<strong>ch</strong>t zu erri<strong>ch</strong>ten) oder dur<strong>ch</strong> ein<br />
einseitiges Begehren der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers um Erri<strong>ch</strong>tung<br />
eines Eigentümer- oder Inhabergrundpfandre<strong>ch</strong>ts. Die Begründung eines<br />
Grundpfandre<strong>ch</strong>ts dur<strong>ch</strong> einen Vertrag bedarf s<strong>ch</strong>on heute der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung.<br />
Dagegen ist die einseitige Erri<strong>ch</strong>tungserklärung na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t<br />
ni<strong>ch</strong>t beurkundungsbedürftig (ausgenommen der Fall, in wel<strong>ch</strong>em si<strong>ch</strong> die Grundeigentümerin<br />
oder der Grundeigentümer bereits zur Übertragung des erst no<strong>ch</strong><br />
zu erri<strong>ch</strong>tenden Eigentümer- oder Inhabers<strong>ch</strong>uldbriefs verpfli<strong>ch</strong>tet hat; vgl. z.B.<br />
BGE 121 III 97 ff.).<br />
Hinter den meisten Grundpfandre<strong>ch</strong>tserri<strong>ch</strong>tungen steht ein Kreditverhältnis zwis<strong>ch</strong>en<br />
dem S<strong>ch</strong>uldner (in der Regel der Grundeigentümer bzw. dem Grundeigentümer)<br />
und dem Gläubiger. Auf Vorrat werden kaum Grundpfandre<strong>ch</strong>te erri<strong>ch</strong>tet.<br />
Zudem hat die Erri<strong>ch</strong>tung von Eigentümers<strong>ch</strong>uldbriefen zwecks Hinterlegung als<br />
Faustpfand wegen der revidierten Bestimmung von Artikel 156 Absatz 2 des Bundesgesetzes<br />
vom 11. April 188912 über S<strong>ch</strong>uldbetreibung und Konkurs (S<strong>ch</strong>KG) an<br />
Bedeutung verloren. Au<strong>ch</strong> die Erri<strong>ch</strong>tung von unbelehnten Inhabers<strong>ch</strong>uldbriefen<br />
12 SR 281.1<br />
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