21.07.2012 Aufrufe

Bbl 2007 5283 - admin.ch

Bbl 2007 5283 - admin.ch

Bbl 2007 5283 - admin.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

eine sol<strong>ch</strong>e Grundlast zur Si<strong>ch</strong>erung einer Geldforderung begründet, so untersteht<br />

sie inskünftig einzig den Artikeln 782 ff. ZGB.<br />

Art. 787 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 (neu)<br />

Gemäss Absatz 1 Ziffer 1 i.V.m. Absatz 2 kann si<strong>ch</strong> der Gläubiger bei einer Teilung<br />

des Grundstücks der Verlegung der S<strong>ch</strong>uld widersetzen und ohne jegli<strong>ch</strong>e Begründung<br />

die Ablösung der Grundlast verlangen. Entgegen der bisherigen Regelung wird<br />

neu ni<strong>ch</strong>t mehr eine erhebli<strong>ch</strong>e Beeinträ<strong>ch</strong>tigung des Re<strong>ch</strong>ts des Gläubigers vorausgesetzt.<br />

Es gilt somit die glei<strong>ch</strong>e Regelung wie bei der Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />

(vgl. Art. 833 Abs. 2 ZGB).<br />

Art. 792 Abs. 2<br />

Wegen der Aufhebung der Bestimmungen zur Gült wird neu auf eine analoge Regelung<br />

bei der Teilung eines mit einer Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung belasteten Grundstücks<br />

verwiesen (vgl. 833 Abs. 1 ZGB). Die Regelung entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> dem<br />

heutigen Artikel 852 ZGB.<br />

2.2.2 Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand<br />

2.2.2.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 793 Abs. 1<br />

Der Hinweis auf die Gült ist zu strei<strong>ch</strong>en, da es dieses Institut ni<strong>ch</strong>t mehr gibt.<br />

Art. 799 Abs. 2<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>te werden meist dur<strong>ch</strong> ein Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft begründet, und zwar<br />

entweder dur<strong>ch</strong> einen Pfandvertrag (Verpfli<strong>ch</strong>tung des Eigentümers eines Grundstücks,<br />

zugunsten des Gläubigers ein Grundpfandre<strong>ch</strong>t zu erri<strong>ch</strong>ten) oder dur<strong>ch</strong> ein<br />

einseitiges Begehren der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers um Erri<strong>ch</strong>tung<br />

eines Eigentümer- oder Inhabergrundpfandre<strong>ch</strong>ts. Die Begründung eines<br />

Grundpfandre<strong>ch</strong>ts dur<strong>ch</strong> einen Vertrag bedarf s<strong>ch</strong>on heute der öffentli<strong>ch</strong>en Beurkundung.<br />

Dagegen ist die einseitige Erri<strong>ch</strong>tungserklärung na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t<br />

ni<strong>ch</strong>t beurkundungsbedürftig (ausgenommen der Fall, in wel<strong>ch</strong>em si<strong>ch</strong> die Grundeigentümerin<br />

oder der Grundeigentümer bereits zur Übertragung des erst no<strong>ch</strong><br />

zu erri<strong>ch</strong>tenden Eigentümer- oder Inhabers<strong>ch</strong>uldbriefs verpfli<strong>ch</strong>tet hat; vgl. z.B.<br />

BGE 121 III 97 ff.).<br />

Hinter den meisten Grundpfandre<strong>ch</strong>tserri<strong>ch</strong>tungen steht ein Kreditverhältnis zwis<strong>ch</strong>en<br />

dem S<strong>ch</strong>uldner (in der Regel der Grundeigentümer bzw. dem Grundeigentümer)<br />

und dem Gläubiger. Auf Vorrat werden kaum Grundpfandre<strong>ch</strong>te erri<strong>ch</strong>tet.<br />

Zudem hat die Erri<strong>ch</strong>tung von Eigentümers<strong>ch</strong>uldbriefen zwecks Hinterlegung als<br />

Faustpfand wegen der revidierten Bestimmung von Artikel 156 Absatz 2 des Bundesgesetzes<br />

vom 11. April 188912 über S<strong>ch</strong>uldbetreibung und Konkurs (S<strong>ch</strong>KG) an<br />

Bedeutung verloren. Au<strong>ch</strong> die Erri<strong>ch</strong>tung von unbelehnten Inhabers<strong>ch</strong>uldbriefen<br />

12 SR 281.1<br />

5315

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!