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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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Anders ist die Regelung für Leitungen. Gemäss Artikel 742 Absatz 3 ZGB finden<br />

auf deren Verlegung die na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Vors<strong>ch</strong>riften Anwendung. Diese Verweisung<br />

auf Artikel 693 ZGB hat zur Folge, dass die Kosten für die Verlegung von<br />

Leitungen grundsätzli<strong>ch</strong> der bere<strong>ch</strong>tigten Person auferlegt werden, au<strong>ch</strong> wenn die<br />

Verlegung der Grunddienstbarkeit einzig im Interesse des Eigentümers des belasteten<br />

Grundstücks vorgenommen wird. Diese Kostenverlegung mag für Zwangsdienstbarkeiten<br />

wie für die Dur<strong>ch</strong>leitung von Wasser oder Elektrizität sa<strong>ch</strong>gere<strong>ch</strong>t<br />

sein, ni<strong>ch</strong>t aber für frei vereinbarte Dienstbarkeiten. Die dargelegte Unglei<strong>ch</strong>behandlung<br />

wird praktis<strong>ch</strong> einhellig von der ganzen Lehre beanstandet. Dur<strong>ch</strong> die Aufhebung<br />

von Absatz 3 entfällt die Verweisung auf das Na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>t, sodass die Kostenregelung<br />

na<strong>ch</strong> Absatz 1 für frei vereinbarte Dienstbarkeiten zur Anwendung kommt.<br />

Für Notleitungen hingegen ist weiterhin die na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Regelung von Artikel<br />

693 ZGB anwendbar.<br />

Art. 743 und 744<br />

Die Auswirkungen einer körperli<strong>ch</strong>en Teilung des bere<strong>ch</strong>tigten oder des belasteten<br />

Grundstücks auf Dienstbarkeiten zugunsten oder zulasten dieses Grundstücks waren<br />

bisher in den Artikeln 743 und 744 ZGB geregelt. Da zwis<strong>ch</strong>en den beiden Fällen<br />

keine grundsätzli<strong>ch</strong>en Unters<strong>ch</strong>iede bestehen, kann die Regelung in einem Artikel<br />

zusammengefasst werden. Artikel 744 ist zu strei<strong>ch</strong>en.<br />

Absatz 1 hält den bisherigen Grundsatz fest, dass die Teilung des bere<strong>ch</strong>tigten oder<br />

des belasteten Grundstücks keine Auswirkungen auf den Bestand von Dienstbarkeiten<br />

hat, diese also in der Regel zugunsten oder zulasten aller Teile weiter bestehen.<br />

Absatz 2 enthält neu die Verpfli<strong>ch</strong>tung, Dienstbarkeiten auf ni<strong>ch</strong>t betroffenen<br />

Teilstücken zu lös<strong>ch</strong>en. Bisher wurden Dienstbarkeiten bei der Teilung des belasteten<br />

Grundstücks in der Praxis oft auf alle Teile übertragen, obwohl sie auf einzelnen<br />

ni<strong>ch</strong>t ruhen oder ni<strong>ch</strong>t ruhen können. Es blieb dem Eigentümer eines ni<strong>ch</strong>t belasteten<br />

Teils überlassen, die Lös<strong>ch</strong>ung zu verlangen, was oft ni<strong>ch</strong>t ges<strong>ch</strong>ah. Dies hat dazu<br />

geführt, dass heute viele Grundstücke mit Dienstbarkeiten belastet sind, wel<strong>ch</strong>e<br />

dieses Grundstück materiell gar ni<strong>ch</strong>t betreffen. Dieser Überlastung des Grundbu<strong>ch</strong>s<br />

mit sol<strong>ch</strong>en bedeutungslosen Einträgen soll die neue Bestimmung entgegenwirken,<br />

indem die Dienstbarkeiten s<strong>ch</strong>on bei der Teilung des Grundstücks ri<strong>ch</strong>tig zu bereinigen<br />

sind.<br />

Absatz 3 verweist für das Vorgehen bei der Bereinigung (namentli<strong>ch</strong> der Lös<strong>ch</strong>ung<br />

von bedeutungslosen Einträgen) auf die Vors<strong>ch</strong>riften über die Lös<strong>ch</strong>ung und Änderung<br />

der Grundbu<strong>ch</strong>einträge (Art. 974a ff. E-ZGB). In gewissen, klaren Fällen kann<br />

die Lös<strong>ch</strong>ung in einem vereinfa<strong>ch</strong>ten Verfahren oder sogar von Amtes wegen ohne<br />

die Zustimmung der bere<strong>ch</strong>tigten Person erfolgen, in den andern Fällen nur mit ihrer<br />

Zustimmung (Lös<strong>ch</strong>ungsbewilligung).<br />

2.2.1.2 Zweiter Abs<strong>ch</strong>nitt:<br />

Nutzniessung und andere Dienstbarkeiten<br />

Art. 779a<br />

In Absatz 1 wird «Vertrag» dur<strong>ch</strong> «Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äft» ersetzt, sodass der Randtitel<br />

entspre<strong>ch</strong>end angepasst werden muss.<br />

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