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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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paar Jahren vorliegen werden, erübrigt si<strong>ch</strong> im heutigen Zeitpunkt eine weitere<br />

Diskussion über das Raumre<strong>ch</strong>t. Das 1998 überwiesene Postulat soll deshalb abges<strong>ch</strong>rieben<br />

werden.<br />

1.5.3 1999 P 98.3362. Änderung von Art. 839 Abs. 2 ZGB,<br />

Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t (N 9.10.98, RK-N;<br />

S 2.6.99) sowie 2002 P 02.3532. Bestimmungen über<br />

Ar<strong>ch</strong>itektur- und Bauleistungen im OR. S<strong>ch</strong>utz der<br />

Auftraggebenden (N 13.12.02, Fässler-Osterwalder)<br />

Der Vorentwurf enthielt gestützt auf die als Postulat überwiesene Motion vom 7. Juli<br />

1998 (Ziff. 1.1.1) vers<strong>ch</strong>iedene Vors<strong>ch</strong>läge für Änderungen im Berei<strong>ch</strong> des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts<br />

(Art. 837 ff. VE-ZGB). Angesi<strong>ch</strong>ts der im Vernehmlassungsverfahren<br />

geäusserten massiven Kritik von Seiten der Wirts<strong>ch</strong>aft und des<br />

Gewerbes bes<strong>ch</strong>loss der Bundesrat zwar, auf das im Vorentwurf enthaltene Forderungspfandre<strong>ch</strong>t<br />

des Subunternehmers (Art. 841a VE-ZGB) zu verzi<strong>ch</strong>ten. Die<br />

Vorlage enthält aber im Berei<strong>ch</strong> des Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>ts vers<strong>ch</strong>iedene Verbesserungen.<br />

Damit wird diesem Vorstoss Re<strong>ch</strong>nung getragen, sodass er als erfüllt<br />

abges<strong>ch</strong>rieben werden kann.<br />

Im glei<strong>ch</strong>en Zusammenhang beantragt der Bundesrat au<strong>ch</strong> die Abs<strong>ch</strong>reibung des<br />

Postulats Fässler-Osterwalder 02.3532 «Bestimmungen über Ar<strong>ch</strong>itektur- und Bauleistungen<br />

im OR. S<strong>ch</strong>utz der Auftraggebenden» vom 13. Dezember 2002. Wie das<br />

Postulat zum Bauhandwerkerpfandre<strong>ch</strong>t zielt au<strong>ch</strong> das Postulat Fässler-Osterwalder<br />

auf eine Modernisierung der baure<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> relevanten Bestimmungen des s<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en<br />

Privatre<strong>ch</strong>ts mit dem Ziel, die jeweils s<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>ere Vertragspartei besser zu<br />

s<strong>ch</strong>ützen. Der Bundesrat ist der Meinung, dass dieses Anliegen gestützt auf das<br />

geltende Re<strong>ch</strong>t und ohne Revision der Bestimmungen über den Werkvertrag<br />

(Art. 363–379 des Obligationenre<strong>ch</strong>ts, OR8) und den Auftrag (Art. 394–406 OR)<br />

befriedigend erfüllt werden kann.<br />

1.5.4 2001 P 00.3236. Wiederauszahlungsklausel für<br />

Inhaberobligationen mit Grundpfandvers<strong>ch</strong>reibung<br />

(N 20.3.01, Jossen-Zinsstag)<br />

Dem Anliegen dieser als Postulat überwiesenen Motion vom 5. Juni 2000<br />

(Ziff. 1.1.1) wird dur<strong>ch</strong> eine Aufhebung der geltenden Artikel 843 und 844 Absatz 2<br />

ZGB Re<strong>ch</strong>nung getragen. Damit kann der S<strong>ch</strong>uldbrief in allen Kantonen als die für<br />

alle Beteiligten optimale Grundpfandart gewählt werden. Der Vorstoss kann als<br />

erfüllt abges<strong>ch</strong>rieben werden.<br />

8 SR 220<br />

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