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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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kantonale Re<strong>ch</strong>t könnte eine entspre<strong>ch</strong>ende Anmerkung vorsehen. Unverändert<br />

bleibt die Re<strong>ch</strong>tswirkung dieser Anmerkungen. Die Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkung entsteht<br />

mit der Re<strong>ch</strong>tskraft der entspre<strong>ch</strong>enden Verwaltungsverfügung. Zum Erlass<br />

einer sol<strong>ch</strong>en bedarf es na<strong>ch</strong> den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsre<strong>ch</strong>ts<br />

wie bis anhin einer gesetzli<strong>ch</strong>en Grundlage. Der Anmerkung im Grundbu<strong>ch</strong> kommt<br />

daher na<strong>ch</strong> wie vor bloss deklaratoris<strong>ch</strong>er Charakter zu.<br />

Die vorges<strong>ch</strong>lagene Lösung ma<strong>ch</strong>t nur dann Sinn, wenn die Anmerkungen der<br />

öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen dauernd na<strong>ch</strong>geführt werden.<br />

Darunter fällt ni<strong>ch</strong>t bloss die Pfli<strong>ch</strong>t des Gemeinwesens, die verfügten Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

beim Grundbu<strong>ch</strong>amt anzumelden, sondern au<strong>ch</strong>, dahingefallene<br />

Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen im Grundbu<strong>ch</strong> wieder lös<strong>ch</strong>en zu lassen (Abs. 2). Bleibt<br />

das Gemeinwesen oder der andere Träger einer öffentli<strong>ch</strong>en Aufgabe untätig, z.B.<br />

weil sie gar ni<strong>ch</strong>t mehr existieren, so ist das Grundbu<strong>ch</strong>amt befugt, dahingefallene<br />

öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen von Amtes wegen zu lös<strong>ch</strong>en, um<br />

das Grundbu<strong>ch</strong> aktuell und von obsoleten Eins<strong>ch</strong>reibungen freizuhalten. Mit dieser<br />

Massnahme, wel<strong>ch</strong>e no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t im Vorentwurf enthalten war, kann die von Grundbu<strong>ch</strong>kreisen<br />

befür<strong>ch</strong>tete Überfüllung des Grundbu<strong>ch</strong>s mit obsoleten Anmerkungen<br />

weitestgehend verhindert werden.<br />

Absatz 3 sieht vor, dass der Bundesrat in der Grundbu<strong>ch</strong>verordnung im Einzelnen<br />

no<strong>ch</strong> festlegen wird, aus wel<strong>ch</strong>en kantonalen Re<strong>ch</strong>tsgebieten inskünftig Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt werden müssen. Die Kantone dürfen, mit<br />

Mitteilung an den Bund, weitere Anmerkungen vorsehen.<br />

Artikel 962 E-ZGB ist auf das bereits erwähnte Geoinformationsgesetz abgestimmt.<br />

Artikel 16 Absatz 1 E-GeoIG regelt, dass Gegenstand des Katasters nur diejenigen<br />

öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen sind, die ni<strong>ch</strong>t im Grundbu<strong>ch</strong><br />

angemerkt werden.<br />

Mit dieser neuen Regelung über die Anmerkung der öffentli<strong>ch</strong>-re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Eigentumsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

erübrigt si<strong>ch</strong> eine Genehmigung von allfälligen kantonalen<br />

Vors<strong>ch</strong>riften betreffend Anmerkungen dur<strong>ch</strong> den Bund, wie sie im geltenden<br />

Absatz 2 von Artikel 962 ZGB vorgesehen ist.<br />

Art. 962a (neu)<br />

Es besteht ein allgemeines Interesse an der Publizität von Verfügungsbes<strong>ch</strong>ränkungen<br />

der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers zufolge gesetzli<strong>ch</strong>er Stellvertretungsverhältnisse.<br />

Bereits na<strong>ch</strong> geltendem Re<strong>ch</strong>t wird der Verlust der Verfügungsbefugnis<br />

der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers dur<strong>ch</strong> die<br />

Konkurseröffnung im Grundbu<strong>ch</strong> angemerkt (Art. 176 Abs. 2 S<strong>ch</strong>KG). Neu sollen<br />

dort au<strong>ch</strong> der gesetzli<strong>ch</strong>e Vertreter (Vormund [Art. 327a E-ZGB16], Beistand oder<br />

Beiständin [Art. 400 E-ZGB17]), der Erbs<strong>ch</strong>aftsverwalter (Art. 554 ZGB), der<br />

Erbenvertreter (Art. 602 Abs. 3 ZGB), der amtli<strong>ch</strong>e Liquidator (Art. 593 ff. ZGB),<br />

der Willensvollstrecker (Art. 517 ZGB), der Vertreter eines unbekannten oder ni<strong>ch</strong>t<br />

identifizierbaren Grundeigentümers oder seiner unbekannten Erben (Art. 666a<br />

E-ZGB), der Vertreter eines unbekannten oder ni<strong>ch</strong>t identifizierbaren Grundpfand-<br />

16 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />

(Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utz, Personenre<strong>ch</strong>t und Kindesre<strong>ch</strong>t), BBl 2006 7177.<br />

17 Siehe Bots<strong>ch</strong>aft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Zivilgesetzbu<strong>ch</strong>es<br />

(Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utz, Personenre<strong>ch</strong>t und Kindesre<strong>ch</strong>t), BBl 2006 7151.<br />

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