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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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Art. 864<br />

Diese Bestimmung wird gegenüber dem bisherigen Artikel 869 ZGB redaktionell<br />

geringfügig geändert, und die Verweise auf die Gült werden gestri<strong>ch</strong>en.<br />

Art. 865<br />

Coupons werden übli<strong>ch</strong>erweise bloss beim Seriens<strong>ch</strong>uldbrief (heute Art. 876–883<br />

ZGB) ausgegeben. Da diese Bestimmungen aufgehoben werden sollen, wird das<br />

Wort «Zinscoupon» aus dem geltenden Artikel 870 Absatz 1 ZGB ni<strong>ch</strong>t in den<br />

neuen Absatz 1 übernommen.<br />

Die Vorlegungsfrist, wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> Artikel 870 Absatz 2 ZGB ein Jahr beträgt, wird<br />

in Absatz 2 auf se<strong>ch</strong>s Monate verkürzt. Dabei handelt es si<strong>ch</strong> um die in Artikel 983<br />

OR vorgesehene minimale Auskündungsfrist für Inhaberpapiere.<br />

Absatz 3 entspri<strong>ch</strong>t inhaltli<strong>ch</strong> unverändert Artikel 870 Absatz 3 ZGB.<br />

Art. 866 bis 874<br />

Die Strei<strong>ch</strong>ung der Gült und die Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs haben eine<br />

Neunummerierung der Artikel zum S<strong>ch</strong>uldbrief zur Folge. Die frei werdenden<br />

Artikel werden aufgehoben.<br />

2.2.2.4 Vierter Abs<strong>ch</strong>nitt:<br />

Ausgabe von Anleihenstiteln mit Grundpfandre<strong>ch</strong>t<br />

Art. 876–883<br />

S<strong>ch</strong>uldbriefe und Gülten, die in Serien ausgegeben werden, haben in der Praxis keine<br />

Bedeutung erlangt. Die entspre<strong>ch</strong>enden Bestimmungen werden deshalb aufgehoben.<br />

2.2.3 Fünfundzwanzigster Titel: Das Grundbu<strong>ch</strong><br />

Art. 955 Randtitel<br />

Die Nummerierung des Randtitels wird angepasst und «Haftbarkeit» dur<strong>ch</strong> «Haftung»<br />

ersetzt.<br />

Art. 956<br />

Artikel 956 ZGB trägt den Randtitel «Aufsi<strong>ch</strong>t» und regelt sowohl die allgemeine<br />

Administrativaufsi<strong>ch</strong>t (verwaltungsre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Dienstaufsi<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> die Grundbu<strong>ch</strong>-<br />

Fa<strong>ch</strong>instanzen) wie au<strong>ch</strong> die spezielle Re<strong>ch</strong>tsmittelaufsi<strong>ch</strong>t (Behandlung von<br />

Grundbu<strong>ch</strong>bes<strong>ch</strong>werden dur<strong>ch</strong> Geri<strong>ch</strong>te oder besondere Verwaltungsjustizbehörden).<br />

Neu wird die <strong>admin</strong>istrative Aufsi<strong>ch</strong>t, wel<strong>ch</strong>e genereller Natur ist und präventiv<br />

wirken soll, in Artikel 956 E-ZGB geregelt, während die ri<strong>ch</strong>terli<strong>ch</strong>e Aufsi<strong>ch</strong>t,<br />

wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong> und im Einzelfall zur Anwendung gelangt, in den Artikeln 956a<br />

und 956b E-ZGB festgelegt wird. Dies dient der Klarheit und Übersi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>keit.<br />

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