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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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Fussnote auf die Übergangsbestimmung (Art. 33a E-S<strong>ch</strong>lT ZGB) für Gülten na<strong>ch</strong><br />

bisherigem Re<strong>ch</strong>t hingewiesen.<br />

2. Obligationenre<strong>ch</strong>t 19<br />

Art. 989<br />

Diese Bestimmung enthält im Berei<strong>ch</strong> der Wertpapiere einen Vorbehalt zugunsten<br />

der besonderen Bestimmungen über den S<strong>ch</strong>uldbrief und die Gült, die auf den Inhaber<br />

lauten. Neue Gülten können keine mehr begründet werden, sodass sie hier ni<strong>ch</strong>t<br />

mehr erwähnt werden müssen. Für früher erri<strong>ch</strong>tete Gülten, wel<strong>ch</strong>e bestehen bleiben<br />

und gemäss Artikel 33a E-S<strong>ch</strong>lT ZGB weiterhin den Bestimmungen des bisherigen<br />

Re<strong>ch</strong>ts unterstehen, behält der Vorbehalt seine Gültigkeit.<br />

3. Bundesgesetz über S<strong>ch</strong>uldbetreibung und Konkurs 20<br />

Art. 37 Abs. 1<br />

Die Gült, wel<strong>ch</strong>e na<strong>ch</strong> der Aufhebung der entspre<strong>ch</strong>enden Bestimmungen ni<strong>ch</strong>t<br />

mehr neu begründet werden kann, muss in dieser Bestimmung ni<strong>ch</strong>t mehr erwähnt<br />

werden. Früher erri<strong>ch</strong>tete Gülten, wel<strong>ch</strong>e bestehen bleiben, gehören inskünftig zur<br />

Kategorie der Grundpfandre<strong>ch</strong>te des bisherigen Re<strong>ch</strong>ts.<br />

Art. 158 Abs. 2<br />

Neue Gülten können na<strong>ch</strong> der Gesetzesänderung ni<strong>ch</strong>t mehr begründet werden. Die<br />

Bestimmung, wel<strong>ch</strong>e inhaltli<strong>ch</strong> unverändert bleibt, behält jedo<strong>ch</strong> ihre Bedeutung für<br />

früher erri<strong>ch</strong>tete Gülten, wel<strong>ch</strong>e bestehen bleiben. Mit einer Fussnote wird auf die<br />

dafür geltende Übergangsbestimmung (Art. 33a E-S<strong>ch</strong>lT ZGB) hingewiesen.<br />

4. Bundesgesetz über die Enteignung 21<br />

Art. 43 Randtitel und Abs. 1<br />

Im Randtitel und im geltenden Absatz 1 ist von einer «Vormerkung» die Rede. Es<br />

handelt si<strong>ch</strong> hier aber unbestritten um eine grundbu<strong>ch</strong>re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Anmerkung, was in<br />

diesem Sinne korrigiert wird.<br />

Art. 93 Abs. 3 (neu)<br />

Gegenstand des eidgenössis<strong>ch</strong>en Enteignungsre<strong>ch</strong>ts können gemäss Artikel 5 EntG<br />

au<strong>ch</strong> Na<strong>ch</strong>barre<strong>ch</strong>te im Sinne der Artikel 679 ff. ZGB sein. Diese Bestimmung<br />

findet namentli<strong>ch</strong> Anwendung auf die Abgeltung von Lärmimmissionen öffentli<strong>ch</strong>er<br />

Werke auf bena<strong>ch</strong>barte Grundstücke, beispielsweise von Nationalstrassen, Eisen-<br />

19 SR 220<br />

20 SR 281.1<br />

21 SR 711<br />

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