Bbl 2007 5283 - admin.ch
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dürfen si<strong>ch</strong> nur auf die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung selbst beziehen und s<strong>ch</strong>liessen ni<strong>ch</strong>t<br />
aus, dass für die zu si<strong>ch</strong>ernde Grundforderung etwas anderes gilt. Es bleibt aber den<br />
Parteien ni<strong>ch</strong>t nur unbenommen, sondern es entspri<strong>ch</strong>t sogar einer gängigen Praxis,<br />
dass Nebenvereinbarungen bezügli<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>uldbriefforderung und zu si<strong>ch</strong>ernder Forderung<br />
identis<strong>ch</strong> geregelt werden.<br />
In Absatz 2 wird die bereits heute übli<strong>ch</strong>e Praxis im Bankges<strong>ch</strong>äft aufgenommen,<br />
wona<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>uldbrief bezügli<strong>ch</strong> der s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Nebenvereinbarungen über<br />
Verzinsung, Abzahlung und Kündigung oftmals auf eine separate Vereinbarung<br />
zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und Gläubiger verweist, die ni<strong>ch</strong>t beim Grundbu<strong>ch</strong>amt deponiert<br />
wird. Ein sol<strong>ch</strong>er Verweis auf eine separate Vereinbarung hat zum einen den<br />
Vorteil der Flexibilität, indem die Nebenvereinbarungen geänderten Bedürfnissen<br />
einfa<strong>ch</strong> angepasst werden können, ohne dass damit eine allenfalls problematis<strong>ch</strong>e<br />
Diskrepanz zum Grundbu<strong>ch</strong>eintrag bzw. Titel entsteht. Dies gilt insbesondere für<br />
den Fall eines Gläubigerwe<strong>ch</strong>sels. Zum andern erlei<strong>ch</strong>tert der Verweis die erwähnte<br />
parallele Regelung der Nebenvereinbarungen für die zu si<strong>ch</strong>ernde Grundforderung<br />
und die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung.<br />
In Übereinstimmung mit der bisherigen Re<strong>ch</strong>tslage können Nebenbestimmungen<br />
(mit Ausnahme von Abzahlungsbestimmungen), selbst wenn der S<strong>ch</strong>uldbrief bloss<br />
eine Verweisung auf eine separate Vereinbarung zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und Gläubiger<br />
enthält, au<strong>ch</strong> gutgläubigen Dritterwerbern entgegengehalten werden. Dies wird<br />
nunmehr in Artikel 849 Absatz 2 E-ZGB ausdrückli<strong>ch</strong> festgehalten. Entspre<strong>ch</strong>end<br />
können bei Vorliegen einer Verweisung sol<strong>ch</strong>e Nebenvereinbarungen au<strong>ch</strong> mit<br />
Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritterwerbern geändert werden, ohne dass der<br />
S<strong>ch</strong>uldbrief selbst geändert werden müsste.<br />
Art. 847<br />
Absatz 1 regelt die Kündigung des S<strong>ch</strong>uldbriefs. Der Vorbehalt zugunsten des kantonalen<br />
Re<strong>ch</strong>ts des heutigen Artikels 844 Absatz 2 ZGB wird gestri<strong>ch</strong>en und generell<br />
eine halbjährli<strong>ch</strong>e Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats vorgesehen,<br />
sofern Gläubiger und S<strong>ch</strong>uldner keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen<br />
haben.<br />
Gemäss Absatz 2 dürfen diese anderslautenden Vereinbarungen für den Gläubiger<br />
keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn si<strong>ch</strong> der<br />
S<strong>ch</strong>uldner in Verzug befindet.<br />
Art. 848<br />
Diese Bestimmung entspri<strong>ch</strong>t im Grundsatz dem bisherigen Artikel 865 ZGB. Die<br />
Änderungen ergeben si<strong>ch</strong> hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> aus der Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />
und dienen daneben au<strong>ch</strong> der Klarstellung. Die Bestimmung ist im Zusammenhang<br />
mit Artikel 862 E-ZGB (bisher Art. 866 f. ZGB) zu sehen, der einerseits<br />
den S<strong>ch</strong>utz des guten Glaubens Dritter aufgrund des Pfandtitels und andererseits das<br />
Verhältnis des Titels zum Eintrag regelt. Artikel 848 E-ZGB ist auf beide S<strong>ch</strong>uldbriefarten<br />
anwendbar, wogegen Artikel 862 E-ZGB naturgemäss nur den Papier-<br />
S<strong>ch</strong>uldbrief betrifft.<br />
Im Unters<strong>ch</strong>ied zum geltenden Artikel 865 ZGB nennt der neue Artikel 848 au<strong>ch</strong><br />
das Pfandre<strong>ch</strong>t als Objekt des grundbu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gutglaubenss<strong>ch</strong>utzes. Diese Ergänzung<br />
hat nur deklaratoris<strong>ch</strong>en Charakter: Aufgrund von Artikel 973 ZGB ist ein<br />
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