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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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dürfen si<strong>ch</strong> nur auf die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung selbst beziehen und s<strong>ch</strong>liessen ni<strong>ch</strong>t<br />

aus, dass für die zu si<strong>ch</strong>ernde Grundforderung etwas anderes gilt. Es bleibt aber den<br />

Parteien ni<strong>ch</strong>t nur unbenommen, sondern es entspri<strong>ch</strong>t sogar einer gängigen Praxis,<br />

dass Nebenvereinbarungen bezügli<strong>ch</strong> S<strong>ch</strong>uldbriefforderung und zu si<strong>ch</strong>ernder Forderung<br />

identis<strong>ch</strong> geregelt werden.<br />

In Absatz 2 wird die bereits heute übli<strong>ch</strong>e Praxis im Bankges<strong>ch</strong>äft aufgenommen,<br />

wona<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>uldbrief bezügli<strong>ch</strong> der s<strong>ch</strong>uldre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Nebenvereinbarungen über<br />

Verzinsung, Abzahlung und Kündigung oftmals auf eine separate Vereinbarung<br />

zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und Gläubiger verweist, die ni<strong>ch</strong>t beim Grundbu<strong>ch</strong>amt deponiert<br />

wird. Ein sol<strong>ch</strong>er Verweis auf eine separate Vereinbarung hat zum einen den<br />

Vorteil der Flexibilität, indem die Nebenvereinbarungen geänderten Bedürfnissen<br />

einfa<strong>ch</strong> angepasst werden können, ohne dass damit eine allenfalls problematis<strong>ch</strong>e<br />

Diskrepanz zum Grundbu<strong>ch</strong>eintrag bzw. Titel entsteht. Dies gilt insbesondere für<br />

den Fall eines Gläubigerwe<strong>ch</strong>sels. Zum andern erlei<strong>ch</strong>tert der Verweis die erwähnte<br />

parallele Regelung der Nebenvereinbarungen für die zu si<strong>ch</strong>ernde Grundforderung<br />

und die S<strong>ch</strong>uldbriefforderung.<br />

In Übereinstimmung mit der bisherigen Re<strong>ch</strong>tslage können Nebenbestimmungen<br />

(mit Ausnahme von Abzahlungsbestimmungen), selbst wenn der S<strong>ch</strong>uldbrief bloss<br />

eine Verweisung auf eine separate Vereinbarung zwis<strong>ch</strong>en S<strong>ch</strong>uldner und Gläubiger<br />

enthält, au<strong>ch</strong> gutgläubigen Dritterwerbern entgegengehalten werden. Dies wird<br />

nunmehr in Artikel 849 Absatz 2 E-ZGB ausdrückli<strong>ch</strong> festgehalten. Entspre<strong>ch</strong>end<br />

können bei Vorliegen einer Verweisung sol<strong>ch</strong>e Nebenvereinbarungen au<strong>ch</strong> mit<br />

Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritterwerbern geändert werden, ohne dass der<br />

S<strong>ch</strong>uldbrief selbst geändert werden müsste.<br />

Art. 847<br />

Absatz 1 regelt die Kündigung des S<strong>ch</strong>uldbriefs. Der Vorbehalt zugunsten des kantonalen<br />

Re<strong>ch</strong>ts des heutigen Artikels 844 Absatz 2 ZGB wird gestri<strong>ch</strong>en und generell<br />

eine halbjährli<strong>ch</strong>e Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats vorgesehen,<br />

sofern Gläubiger und S<strong>ch</strong>uldner keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen<br />

haben.<br />

Gemäss Absatz 2 dürfen diese anderslautenden Vereinbarungen für den Gläubiger<br />

keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser wenn si<strong>ch</strong> der<br />

S<strong>ch</strong>uldner in Verzug befindet.<br />

Art. 848<br />

Diese Bestimmung entspri<strong>ch</strong>t im Grundsatz dem bisherigen Artikel 865 ZGB. Die<br />

Änderungen ergeben si<strong>ch</strong> hauptsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> aus der Einführung des Register-S<strong>ch</strong>uldbriefs<br />

und dienen daneben au<strong>ch</strong> der Klarstellung. Die Bestimmung ist im Zusammenhang<br />

mit Artikel 862 E-ZGB (bisher Art. 866 f. ZGB) zu sehen, der einerseits<br />

den S<strong>ch</strong>utz des guten Glaubens Dritter aufgrund des Pfandtitels und andererseits das<br />

Verhältnis des Titels zum Eintrag regelt. Artikel 848 E-ZGB ist auf beide S<strong>ch</strong>uldbriefarten<br />

anwendbar, wogegen Artikel 862 E-ZGB naturgemäss nur den Papier-<br />

S<strong>ch</strong>uldbrief betrifft.<br />

Im Unters<strong>ch</strong>ied zum geltenden Artikel 865 ZGB nennt der neue Artikel 848 au<strong>ch</strong><br />

das Pfandre<strong>ch</strong>t als Objekt des grundbu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Gutglaubenss<strong>ch</strong>utzes. Diese Ergänzung<br />

hat nur deklaratoris<strong>ch</strong>en Charakter: Aufgrund von Artikel 973 ZGB ist ein<br />

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