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Bbl 2007 5283 - admin.ch

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kung einzeln beantragen, wie sie zu bereinigen ist. Gegebenenfalls sind die nötigen<br />

Zustimmungen beizubringen. Andernfalls ist die Anmeldung abzuweisen.<br />

Art. 975 Randtitel<br />

Die Nummerierung des Randtitels muss angepasst werden.<br />

Art. 976<br />

Die Lös<strong>ch</strong>ung eines Grundbu<strong>ch</strong>eintrags erfordert grundsätzli<strong>ch</strong> die Zustimmung<br />

der bere<strong>ch</strong>tigten Person (Art. 964 ZGB). Kann jedo<strong>ch</strong> aufgrund besonderer<br />

Umstände angenommen werden, dass ein Eintrag (im weiteren Sinne, eins<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

Vor- und Anmerkungen) keine materielle Bedeutung (mehr) hat, so erlauben die<br />

Artikel 976–976c E-ZGB die Lös<strong>ch</strong>ung in einem vereinfa<strong>ch</strong>ten Verfahren. S<strong>ch</strong>on<br />

das geltende Re<strong>ch</strong>t sieht vor, dass ein Eintrag, der jede re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bedeutung verloren<br />

hat, auf Begehren der belasteten Person oder von Amtes wegen gelös<strong>ch</strong>t werden<br />

kann. Der Zweck der Vors<strong>ch</strong>rift besteht darin, das Grundbu<strong>ch</strong> als Bodeninformationssystem<br />

von materiell bedeutungslos gewordenen Einträgen zu entlasten. Was das<br />

einzus<strong>ch</strong>lagende Verfahren betrifft, so bestehen in der Praxis Unsi<strong>ch</strong>erheit und<br />

Kontroversen. Dass der bere<strong>ch</strong>tigten Person na<strong>ch</strong> einer gegen ihren Willen erfolgten<br />

Lös<strong>ch</strong>ung kein anderer Re<strong>ch</strong>tsbehelf als die Klage auf Wiedereintragung bleibt<br />

(Art. 976 Abs. 3 und 975 ZGB), ist verfahrensre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t unbedenkli<strong>ch</strong> und mit<br />

dem Prinzip der positiven Re<strong>ch</strong>tskraft des Grundbu<strong>ch</strong>s nur s<strong>ch</strong>wer vereinbar. In den<br />

neuen Bestimmungen werden deshalb die Voraussetzungen und das Verfahren für<br />

die Lös<strong>ch</strong>ung von bedeutungslosen Einträgen klarer und differenzierter festgelegt.<br />

Artikel 976 regelt die Fälle, in wel<strong>ch</strong>en die Bedeutungslosigkeit eines Eintrags<br />

zweifelsfrei feststeht, sodass die Lös<strong>ch</strong>ung direkt, d.h. ohne vorgängige Mitteilung<br />

an die bere<strong>ch</strong>tigte Person, erfolgen kann, und zwar entweder von Amtes wegen,<br />

wenn die Grundbu<strong>ch</strong>verwalterin oder der Grundbu<strong>ch</strong>verwalter auf einen entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Eintrag stösst, oder auf Antrag, wenn eine belastete Person gestützt auf<br />

einen der in den Ziffern 1–4 abs<strong>ch</strong>liessend aufgezählten Gründe die Lös<strong>ch</strong>ung<br />

beantragt.<br />

Zunä<strong>ch</strong>st handelt es si<strong>ch</strong> um befristete Einträge, die zufolge Ablauf der Frist bedeutungslos<br />

geworden sind (Ziff. 1), namentli<strong>ch</strong> bei Vormerkungen ein häufiger Tatbestand.<br />

Au<strong>ch</strong> Dienstbarkeiten und Anmerkungen können befristet sein. Sodann kann<br />

ein Eintrag gelös<strong>ch</strong>t werden, wenn er ein unübertragbares und unvererbli<strong>ch</strong>es Re<strong>ch</strong>t<br />

(z.B. ein Wohnre<strong>ch</strong>t) betrifft und die bere<strong>ch</strong>tigte Person gestorben ist (Ziff. 2). Re<strong>ch</strong>t<br />

häufig ist au<strong>ch</strong> der Fall, dass eine Dienstbarkeit (seltener eine Vormerkung oder eine<br />

Anmerkung) wegen ihrer örtli<strong>ch</strong>en Lage das Grundstück gar ni<strong>ch</strong>t betreffen kann<br />

(Ziff. 3), z.B. ein Weidere<strong>ch</strong>t auf einem vollständig überbauten Grundstück. Diese<br />

Fälle sind oft dadur<strong>ch</strong> entstanden, dass bei einer früheren Teilung eines Grundstücks<br />

die Dienstbarkeitslast unbesehen auf alle Teilstücke übertragen wurde, obwohl sie<br />

tatsä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> nur ein einziges Teilstück betraf. Eher selten wird dagegen der Fall<br />

eintreten, dass ein Grundstück untergeht (Art. 666 Abs. 1 ZGB), das an einem anderen<br />

Grundstück bere<strong>ch</strong>tigt ist, wodur<strong>ch</strong> das Re<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> auf dem belasteten Grundstück<br />

dahinfällt (Ziff. 4). In allen diesen Fällen kann das Grundbu<strong>ch</strong>amt aufgrund<br />

des Eintrags, der Belege, anderer öffentli<strong>ch</strong>er Register oder der natürli<strong>ch</strong>en Publizität<br />

unzweifelhaft zur Überzeugung gelangen, dass das eingetragene Re<strong>ch</strong>t erlos<strong>ch</strong>en<br />

ist.<br />

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