Bbl 2007 5283 - admin.ch
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2.2 Zweite Abteilung:<br />
Die bes<strong>ch</strong>ränkten dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>te<br />
2.2.1 Einundzwanzigster Titel:<br />
Die Dienstbarkeiten und Grundlasten<br />
2.2.1.1 Erster Abs<strong>ch</strong>nitt: Die Grunddienstbarkeiten<br />
Art. 730 Abs. 2 zweiter Satz (neu)<br />
Mit dem dingli<strong>ch</strong>en Re<strong>ch</strong>t nebensä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> verbundene Verpfli<strong>ch</strong>tungen zu einem Tun<br />
erhalten nur dann realobligatoris<strong>ch</strong>e Wirkung, wenn sie si<strong>ch</strong> aus einer entspre<strong>ch</strong>enden<br />
Ums<strong>ch</strong>reibung des Grundbu<strong>ch</strong>eintrags oder aus einem besonderen Hinweis im<br />
Hauptbu<strong>ch</strong> auf den Grundbu<strong>ch</strong>beleg ergeben. Damit werden sie für Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen<br />
und Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folger verbindli<strong>ch</strong>. Das blosse Erwähnen einer Verpfli<strong>ch</strong>tung<br />
im Dienstbarkeitsvertrag, d.h. im Grundbu<strong>ch</strong>beleg, genügt na<strong>ch</strong> der bundesgeri<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>tspre<strong>ch</strong>ung (BGE 124 III 289 ff.) ni<strong>ch</strong>t. Diese wird deshalb<br />
vorliegend kodifiziert, indem ein selbsterklärendes Sti<strong>ch</strong>wort wie etwa «Wegre<strong>ch</strong>t<br />
mit Nebenleistungspfli<strong>ch</strong>t», womit zum Beispiel auf eine Einkaufssumme hingewiesen<br />
wird, im Grundbu<strong>ch</strong> eingetragen werden muss, damit eine realobligatoris<strong>ch</strong>e<br />
Wirkung hergestellt wird. Das Grundbu<strong>ch</strong>amt trägt aber nur ein, was beantragt wird<br />
(Art. 11 ff. GBV). Es ist somit Sa<strong>ch</strong>e der Parteien bzw. der Urkundsperson, diese<br />
Verknüpfung zu beantragen. Auf mit bereits bestehenden Dienstbarkeiten nebensä<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong><br />
verbundene Verpfli<strong>ch</strong>tungen ist Artikel 21 Absatz 2 E-S<strong>ch</strong>lT anwendbar.<br />
Für spezielle Unterhaltsregelungen gilt Artikel 741 Absatz 2 E-ZGB.<br />
Art. 732 Abs. 2 (neu)<br />
Gemäss dem neuen Absatz 2 soll dem Grundbu<strong>ch</strong>amt bei einer örtli<strong>ch</strong> begrenzten<br />
Dienstbarkeit ein Plan eingerei<strong>ch</strong>t werden, sofern si<strong>ch</strong> diese ni<strong>ch</strong>t genügend<br />
bestimmbar ums<strong>ch</strong>reiben lässt. Die Beilage ist Bestandteil des Re<strong>ch</strong>tsgrundausweises.<br />
Ein eigentli<strong>ch</strong>er, vom Geometer ausgestellter und unterzei<strong>ch</strong>neter Plan, wie dies<br />
heute in der Praxis in einigen Kantonen verlangt wird, ist jedo<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t erforderli<strong>ch</strong>.<br />
Es genügt ein Auszug aus dem Plan für das Grundbu<strong>ch</strong>, der beispielsweise aus dem<br />
Internet heruntergeladen wurde und auf wel<strong>ch</strong>em die Grundstücksgrenzen und die<br />
Lage der Gebäude si<strong>ch</strong>tbar sind. Im unvermessenen Gebiet genügt eine Planskizze.<br />
Mit der neuen Regelung soll bei späteren Meinungsvers<strong>ch</strong>iedenheiten zwis<strong>ch</strong>en<br />
Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgerinnen oder Re<strong>ch</strong>tsna<strong>ch</strong>folgern Klarheit über die örtli<strong>ch</strong>e Lage der<br />
Dienstbarkeit ges<strong>ch</strong>affen und bei einer Parzellierung des Grundstücks eine korrekte<br />
Bereinigung ermögli<strong>ch</strong>t werden.<br />
Art. 740a (neu)<br />
Im Berei<strong>ch</strong> der Grunddienstbarkeiten regelt das Gesetz das Re<strong>ch</strong>tsverhältnis zwis<strong>ch</strong>en<br />
dem belasteten und dem bere<strong>ch</strong>tigten Grundstück bzw. deren Eigentümern<br />
(Art. 730 ZGB). Sind mehrere bere<strong>ch</strong>tigte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer<br />
gestützt auf dieselbe Dienstbarkeit – d.h. jeweils selbständige glei<strong>ch</strong> lautende<br />
Dienstbarkeiten im glei<strong>ch</strong>en Rang – auf dem belasteten Grundstück an einer<br />
gemeins<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Vorri<strong>ch</strong>tung beteiligt, so stehen sie untereinander ebenfalls in<br />
einem Re<strong>ch</strong>tsverhältnis und bilden in einem gewissen Sinne eine S<strong>ch</strong>icksalsgemeins<strong>ch</strong>aft.<br />
Es entspri<strong>ch</strong>t einem Bedürfnis, au<strong>ch</strong> diese Re<strong>ch</strong>tsbeziehungen subsidiär zu<br />
regeln.<br />
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