Schweizerisches Strafgesetzbuch
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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />
3. Konkurrenz<br />
4. Begründungspflicht<br />
5. Anrechnung<br />
der Untersuchungshaft<br />
1. Gründe.<br />
Fehlendes<br />
Strafbedürfnis<br />
Wiedergutmachung<br />
3474<br />
Art. 49<br />
1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen<br />
für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das<br />
Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.<br />
Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um<br />
mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass<br />
der Strafart gebunden.<br />
2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat,<br />
bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es<br />
die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft<br />
wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden<br />
wären.<br />
3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des<br />
18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der<br />
Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht<br />
fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.<br />
Art. 50<br />
Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung<br />
auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und<br />
deren Gewichtung fest.<br />
Art. 51<br />
Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während<br />
dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe<br />
an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier<br />
Stunden gemeinnütziger Arbeit.<br />
Vierter Abschnitt: Strafbefreiung<br />
Art. 52<br />
Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung<br />
an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und<br />
Tatfolgen geringfügig sind.<br />
Art. 53<br />
Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen<br />
unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen,<br />
so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung<br />
an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn: