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Schweizerisches Strafgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />

3. Konkurrenz<br />

4. Begründungspflicht<br />

5. Anrechnung<br />

der Untersuchungshaft<br />

1. Gründe.<br />

Fehlendes<br />

Strafbedürfnis<br />

Wiedergutmachung<br />

3474<br />

Art. 49<br />

1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen<br />

für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das<br />

Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen.<br />

Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um<br />

mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass<br />

der Strafart gebunden.<br />

2 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat,<br />

bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es<br />

die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft<br />

wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden<br />

wären.<br />

3 Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des<br />

18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der<br />

Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht<br />

fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.<br />

Art. 50<br />

Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung<br />

auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und<br />

deren Gewichtung fest.<br />

Art. 51<br />

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während<br />

dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe<br />

an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier<br />

Stunden gemeinnütziger Arbeit.<br />

Vierter Abschnitt: Strafbefreiung<br />

Art. 52<br />

Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung<br />

an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und<br />

Tatfolgen geringfügig sind.<br />

Art. 53<br />

Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen<br />

unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen,<br />

so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung<br />

an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:

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