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Schweizerisches Strafgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />

Besondere<br />

Sicherheitsmassnahmen<br />

Vollzugsort<br />

Normalvollzug<br />

Arbeitsexternat<br />

und Wohnexternat<br />

6 Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist<br />

sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf<br />

Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom<br />

Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn:<br />

a. sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund<br />

nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;<br />

b. der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass<br />

bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes<br />

und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und<br />

c. damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage<br />

gestellt würde.<br />

Art. 75a<br />

1 Im Hinblick auf die Wahl des Vollzugsortes, die Urlaubsgewährung<br />

und die bedingte Entlassung beurteilt die Kommission nach den<br />

Artikeln 62d Absatz 2 und 64b Absatz 2 die Gemeingefährlichkeit von<br />

Gefangenen, die eine Straftat begangen haben, welche mit einer<br />

Höchststrafe von zehn Jahren oder mehr bedroht ist.<br />

2 Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn der Gefangene jemanden<br />

schwer geschädigt hat oder schädigen wollte und die Gefahr<br />

besteht, dass er flieht und zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten<br />

dieser Art begeht.<br />

Art. 76<br />

1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt<br />

vollzogen.<br />

2 Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine<br />

geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn<br />

die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere<br />

Straftaten begeht.<br />

Art. 77<br />

Der Gefangene verbringt seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der<br />

Regel in der Anstalt.<br />

Art. 77a<br />

1 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen,<br />

wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens<br />

die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht<br />

oder weitere Straftaten begeht.<br />

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