Schweizerisches Strafgesetzbuch
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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />
Besondere<br />
Sicherheitsmassnahmen<br />
Vollzugsort<br />
Normalvollzug<br />
Arbeitsexternat<br />
und Wohnexternat<br />
6 Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist<br />
sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf<br />
Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom<br />
Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn:<br />
a. sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund<br />
nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;<br />
b. der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass<br />
bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes<br />
und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und<br />
c. damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage<br />
gestellt würde.<br />
Art. 75a<br />
1 Im Hinblick auf die Wahl des Vollzugsortes, die Urlaubsgewährung<br />
und die bedingte Entlassung beurteilt die Kommission nach den<br />
Artikeln 62d Absatz 2 und 64b Absatz 2 die Gemeingefährlichkeit von<br />
Gefangenen, die eine Straftat begangen haben, welche mit einer<br />
Höchststrafe von zehn Jahren oder mehr bedroht ist.<br />
2 Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn der Gefangene jemanden<br />
schwer geschädigt hat oder schädigen wollte und die Gefahr<br />
besteht, dass er flieht und zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten<br />
dieser Art begeht.<br />
Art. 76<br />
1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt<br />
vollzogen.<br />
2 Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine<br />
geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn<br />
die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere<br />
Straftaten begeht.<br />
Art. 77<br />
Der Gefangene verbringt seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der<br />
Regel in der Anstalt.<br />
Art. 77a<br />
1 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen,<br />
wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens<br />
die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht<br />
oder weitere Straftaten begeht.<br />
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