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Schweizerisches Strafgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />

1bis Ebenso wird bestraft, wer jemanden, der im Ausland wegen eines<br />

Verbrechens nach Artikel 101 verfolgt wird oder verurteilt wurde, der<br />

dortigen Strafverfolgung oder dem dortigen Vollzug einer Freiheitsstrafe<br />

oder einer Massnahme im Sinne der Artikel 59–61, 63 oder 64<br />

entzieht.<br />

Art. 308 Abs. 1 und 2<br />

1 … so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer<br />

Bestrafung Umgang nehmen.<br />

2 … so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).<br />

Art. 322 Abs. 1 und 3 zweiter Satz<br />

1 … sowie die Identität des Verantwortlichen (Art. 28 Abs. 2 und 3)<br />

bekannt zu geben.<br />

3 … Person als verantwortlich für die Veröffentlichung (Art. 28 Abs. 2<br />

und 3) angegeben wird.<br />

Art. 322bis Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung,<br />

durch die …<br />

Art. 322octies Ziff. 1<br />

Aufgehoben<br />

3. Die folgenden Bestimmungen werden aufgehoben:<br />

Art. 172, 295, 326<br />

Aufgehoben<br />

3509

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