Schweizerisches Strafgesetzbuch
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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />
1. Pflicht zum<br />
Straf- und<br />
Massnahmenvollzug<br />
2. Geldstrafen,<br />
Bussen, Kosten<br />
und Einziehungen.<br />
Vollstreckung<br />
Verfügungsrecht<br />
3. Gemeinnützige<br />
Arbeit<br />
4. Bewährungshilfe<br />
3528<br />
Siebenter Titel:<br />
Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe,<br />
Anstalten und Einrichtungen<br />
Art. 372<br />
1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund<br />
dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile<br />
der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.<br />
2 Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen<br />
Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden<br />
gleichgestellt.<br />
Art. 373<br />
Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen<br />
rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen,<br />
Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar.<br />
Art. 374<br />
1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen<br />
und Einziehungen verfügen die Kantone.<br />
2 In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilten<br />
Fällen verfügt darüber der Bund.<br />
3 Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73<br />
bleibt vorbehalten.<br />
Art. 375<br />
1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit<br />
zuständig.<br />
2 Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden<br />
gemeinnützigen Arbeit.<br />
3 Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung<br />
gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über<br />
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.<br />
Art. 376<br />
1 Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese<br />
Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.<br />
2 Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die<br />
betreute Person Wohnsitz hat.