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Schweizerisches Strafgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />

1. Pflicht zum<br />

Straf- und<br />

Massnahmenvollzug<br />

2. Geldstrafen,<br />

Bussen, Kosten<br />

und Einziehungen.<br />

Vollstreckung<br />

Verfügungsrecht<br />

3. Gemeinnützige<br />

Arbeit<br />

4. Bewährungshilfe<br />

3528<br />

Siebenter Titel:<br />

Straf- und Massnahmenvollzug, Bewährungshilfe,<br />

Anstalten und Einrichtungen<br />

Art. 372<br />

1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund<br />

dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile<br />

der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.<br />

2 Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen<br />

Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden<br />

gleichgestellt.<br />

Art. 373<br />

Die auf Grund des Strafrechts des Bundes oder der Kantone ergangenen<br />

rechtskräftigen Entscheide sind mit Bezug auf Geldstrafen, Bussen,<br />

Kosten und Einziehungen in der ganzen Schweiz vollstreckbar.<br />

Art. 374<br />

1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen<br />

und Einziehungen verfügen die Kantone.<br />

2 In den von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts beurteilten<br />

Fällen verfügt darüber der Bund.<br />

3 Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73<br />

bleibt vorbehalten.<br />

Art. 375<br />

1 Die Kantone sind für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit<br />

zuständig.<br />

2 Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden<br />

gemeinnützigen Arbeit.<br />

3 Die gesetzlich bestimmte Höchstarbeitszeit darf durch die Leistung<br />

gemeinnütziger Arbeit überschritten werden. Die Vorschriften über<br />

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleiben anwendbar.<br />

Art. 376<br />

1 Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese<br />

Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen.<br />

2 Die Bewährungshilfe obliegt in der Regel dem Kanton, in dem die<br />

betreute Person Wohnsitz hat.

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