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Schweizerisches Strafgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />

Beziehungen<br />

zur Aussenwelt<br />

Kontrollen und<br />

Untersuchungen<br />

9 SR 0.191.02<br />

3492<br />

Art. 84<br />

1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen<br />

ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit<br />

nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.<br />

2 Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und<br />

Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die<br />

Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht<br />

zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur<br />

Sicherstellung einer Strafverfolgung.<br />

3 Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie<br />

Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen<br />

Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.<br />

4 Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers<br />

dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden.<br />

Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher<br />

Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei<br />

Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.<br />

5 Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert<br />

werden.<br />

6 Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt,<br />

zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in<br />

angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten<br />

im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht,<br />

dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.<br />

7 Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom<br />

24. April 19639 über konsularische Beziehungen sowie andere für die<br />

Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und<br />

Briefverkehr.<br />

Art. 85<br />

1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen<br />

können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt<br />

durchsucht werden.<br />

2 Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem<br />

Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisitation<br />

durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen<br />

Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so<br />

ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersuchungen<br />

im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem<br />

medizinischem Personal vorzunehmen.

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