Schweizerisches Strafgesetzbuch
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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />
Beziehungen<br />
zur Aussenwelt<br />
Kontrollen und<br />
Untersuchungen<br />
9 SR 0.191.02<br />
3492<br />
Art. 84<br />
1 Der Gefangene hat das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen<br />
ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit<br />
nahe stehenden Personen ist zu erleichtern.<br />
2 Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und<br />
Sicherheit der Strafanstalt beschränkt oder untersagt werden. Die<br />
Überwachung von Besuchen ist ohne Wissen der Beteiligten nicht<br />
zulässig. Vorbehalten bleiben strafprozessuale Massnahmen zur<br />
Sicherstellung einer Strafverfolgung.<br />
3 Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie<br />
Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen<br />
Anstaltsordnung der freie Verkehr mit den Gefangenen gestattet werden.<br />
4 Der Kontakt mit Verteidigern ist zu gestatten. Besuche des Verteidigers<br />
dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden.<br />
Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher<br />
Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei<br />
Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden.<br />
5 Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert<br />
werden.<br />
6 Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt,<br />
zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in<br />
angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten<br />
im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht,<br />
dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.<br />
7 Vorbehalten bleiben Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom<br />
24. April 19639 über konsularische Beziehungen sowie andere für die<br />
Schweiz verbindliche völkerrechtliche Regeln über den Besuchs- und<br />
Briefverkehr.<br />
Art. 85<br />
1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen<br />
können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt<br />
durchsucht werden.<br />
2 Beim Gefangenen, der im Verdacht steht, auf sich oder in seinem<br />
Körper unerlaubte Gegenstände zu verbergen, kann eine Leibesvisitation<br />
durchgeführt werden. Diese ist von einer Person gleichen<br />
Geschlechts vorzunehmen. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so<br />
ist sie in Abwesenheit der anderen Gefangenen durchzuführen. Untersuchungen<br />
im Körperinnern sind von einem Arzt oder von anderem<br />
medizinischem Personal vorzunehmen.