Schweizerisches Strafgesetzbuch
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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />
Endgültige<br />
Entlassung<br />
Aufhebung der<br />
Massnahme<br />
3480<br />
6 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder<br />
missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.<br />
Art. 62b<br />
1 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit<br />
bewährt, so ist er endgültig entlassen.<br />
2 Der Täter wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer<br />
Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die<br />
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind.<br />
3 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die<br />
aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe nicht mehr<br />
vollzogen.<br />
Art. 62c<br />
1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:<br />
a. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;<br />
b. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde<br />
und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht<br />
eingetreten sind; oder<br />
c. eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.<br />
2 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die<br />
aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen<br />
in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten<br />
Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug<br />
aufzuschieben.<br />
3 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme<br />
anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr<br />
weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender<br />
Verbrechen und Vergehen begegnen.<br />
4 Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat<br />
nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten,<br />
dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht<br />
auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.<br />
5 Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine<br />
vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies der<br />
Vormundschaftsbehörde mit.<br />
6 Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme<br />
vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine<br />
andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu<br />
erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer