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Schweizerisches Strafgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />

Endgültige<br />

Entlassung<br />

Aufhebung der<br />

Massnahme<br />

3480<br />

6 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder<br />

missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.<br />

Art. 62b<br />

1 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit<br />

bewährt, so ist er endgültig entlassen.<br />

2 Der Täter wird endgültig entlassen, wenn die Höchstdauer einer<br />

Massnahme nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde und die<br />

Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind.<br />

3 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die<br />

aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe nicht mehr<br />

vollzogen.<br />

Art. 62c<br />

1 Die Massnahme wird aufgehoben, wenn:<br />

a. deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint;<br />

b. die Höchstdauer nach den Artikeln 60 und 61 erreicht wurde<br />

und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht<br />

eingetreten sind; oder<br />

c. eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.<br />

2 Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die<br />

aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzogen. Liegen<br />

in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten<br />

Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug<br />

aufzuschieben.<br />

3 An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme<br />

anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr<br />

weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender<br />

Verbrechen und Vergehen begegnen.<br />

4 Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat<br />

nach Artikel 64 Absatz 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten,<br />

dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht<br />

auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen.<br />

5 Hält die zuständige Behörde bei Aufhebung der Massnahme eine<br />

vormundschaftliche Massnahme für angezeigt, so teilt sie dies der<br />

Vormundschaftsbehörde mit.<br />

6 Das Gericht kann ferner eine stationäre therapeutische Massnahme<br />

vor oder während ihres Vollzugs aufheben und an deren Stelle eine<br />

andere stationäre therapeutische Massnahme anordnen, wenn zu<br />

erwarten ist, mit der neuen Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer

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