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Schweizerisches Strafgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />

1. Vollzugsgrundsätze<br />

2. Vollzug von<br />

Freiheitsstrafen.<br />

Grundsätze<br />

3488<br />

c. Ersatzforderungen;<br />

d. den Betrag der Friedensbürgschaft.<br />

2 Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten<br />

jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil<br />

seiner Forderung an den Staat abtritt.<br />

3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon<br />

im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.<br />

Vierter Titel:<br />

Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden<br />

Massnahmen<br />

Art. 74<br />

Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu<br />

achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der<br />

Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung<br />

es erfordern.<br />

Art. 75<br />

1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern,<br />

insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug<br />

hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu<br />

entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen<br />

Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz<br />

der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen<br />

angemessen Rechnung zu tragen.<br />

2 Ist zu erwarten, dass der Täter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe<br />

verurteilt wird, so kann ihm gestattet werden, den Vollzug vorzeitig<br />

anzutreten.<br />

3 Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen<br />

ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben<br />

über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und<br />

Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen<br />

zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.<br />

4 Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den<br />

Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.<br />

5 Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen<br />

ist Rechnung zu tragen.

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