Schweizerisches Strafgesetzbuch
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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />
1. Vollzugsgrundsätze<br />
2. Vollzug von<br />
Freiheitsstrafen.<br />
Grundsätze<br />
3488<br />
c. Ersatzforderungen;<br />
d. den Betrag der Friedensbürgschaft.<br />
2 Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten<br />
jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil<br />
seiner Forderung an den Staat abtritt.<br />
3 Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon<br />
im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.<br />
Vierter Titel:<br />
Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden<br />
Massnahmen<br />
Art. 74<br />
Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu<br />
achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der<br />
Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung<br />
es erfordern.<br />
Art. 75<br />
1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern,<br />
insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug<br />
hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu<br />
entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen<br />
Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz<br />
der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen<br />
angemessen Rechnung zu tragen.<br />
2 Ist zu erwarten, dass der Täter zu einer unbedingten Freiheitsstrafe<br />
verurteilt wird, so kann ihm gestattet werden, den Vollzug vorzeitig<br />
anzutreten.<br />
3 Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen<br />
ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben<br />
über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und<br />
Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen<br />
zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.<br />
4 Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den<br />
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.<br />
5 Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen<br />
ist Rechnung zu tragen.