Schweizerisches Strafgesetzbuch
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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />
Antragsdelikte<br />
4. Kantonale<br />
Einführungsbestimmungen<br />
5. Inkrafttreten<br />
dieses Gesetzes<br />
IV<br />
2 Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird<br />
angerechnet.<br />
Art. 390<br />
1 Bei Taten, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich die Frist<br />
zur Antragstellung nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.<br />
2 Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht<br />
von Amtes wegen zu verfolgen war, einen Strafantrag, so beginnt die<br />
Frist zur Stellung des Antrags mit Inkrafttreten des neuen Rechts. War<br />
die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt.<br />
3 Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht<br />
nur auf Antrag strafbar war, die Verfolgung von Amtes wegen, so<br />
wird die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Tat nur auf<br />
Antrag bestraft.<br />
Art. 391<br />
Die Kantone teilen dem Bund die nötigen Einführungsbestimmungen<br />
zum Schweizerischen <strong>Strafgesetzbuch</strong> mit.<br />
Art. 392<br />
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1942 in Kraft.<br />
Die Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 1971 wird aufgehoben.<br />
V<br />
Änderung bisherigen Rechts<br />
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.<br />
VI<br />
Übergangsbestimmungen<br />
1. Vollzug von Strafen<br />
1 Artikel 46 ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem<br />
Recht angeordnet wurde, anwendbar. Das Gericht kann an Stelle der Freiheitsstrafe<br />
eine Geldstrafe (Art. 34–36) oder gemeinnützige Arbeit (Art. 37–39) anordnen.<br />
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