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Schweizerisches Strafgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />

Antragsdelikte<br />

4. Kantonale<br />

Einführungsbestimmungen<br />

5. Inkrafttreten<br />

dieses Gesetzes<br />

IV<br />

2 Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird<br />

angerechnet.<br />

Art. 390<br />

1 Bei Taten, die nur auf Antrag strafbar sind, berechnet sich die Frist<br />

zur Antragstellung nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.<br />

2 Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht<br />

von Amtes wegen zu verfolgen war, einen Strafantrag, so beginnt die<br />

Frist zur Stellung des Antrags mit Inkrafttreten des neuen Rechts. War<br />

die Verfolgung bereits eingeleitet, so wird sie nur auf Antrag fortgeführt.<br />

3 Erfordert das neue Recht für eine Tat, die nach dem bisherigen Recht<br />

nur auf Antrag strafbar war, die Verfolgung von Amtes wegen, so<br />

wird die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Tat nur auf<br />

Antrag bestraft.<br />

Art. 391<br />

Die Kantone teilen dem Bund die nötigen Einführungsbestimmungen<br />

zum Schweizerischen <strong>Strafgesetzbuch</strong> mit.<br />

Art. 392<br />

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1942 in Kraft.<br />

Die Schlussbestimmung der Änderung vom 18. März 1971 wird aufgehoben.<br />

V<br />

Änderung bisherigen Rechts<br />

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.<br />

VI<br />

Übergangsbestimmungen<br />

1. Vollzug von Strafen<br />

1 Artikel 46 ist auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs, der nach bisherigem<br />

Recht angeordnet wurde, anwendbar. Das Gericht kann an Stelle der Freiheitsstrafe<br />

eine Geldstrafe (Art. 34–36) oder gemeinnützige Arbeit (Art. 37–39) anordnen.<br />

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