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Schweizerisches Strafgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />

Datenschutz<br />

Finanzhilfen<br />

und Abgeltungen<br />

c. Zusammen-<br />

arbeit bei der<br />

Identifizierung<br />

von Personen<br />

21 SR 351.1<br />

22 SR 235.1<br />

3518<br />

deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt<br />

werden kann.<br />

Art. 352<br />

1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach<br />

den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198121 sowie<br />

nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen<br />

von INTERPOL.<br />

2 Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten,<br />

zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken<br />

gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 199222 über den Datenschutz.<br />

3 Das Bundesamt kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen<br />

direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen<br />

Vorschriften von INTERPOL untersteht.<br />

Art. 353<br />

Der Bund kann Finanzhilfen und Abgeltungen an INTERPOL ausrichten.<br />

Art. 354<br />

1 Das zuständige Departement registriert und speichert erkennungsdienstliche<br />

Daten, die von Behörden der Kantone, des Bundes und des<br />

Auslandes bei Strafverfolgungen oder bei Erfüllung anderer gesetzlicher<br />

Aufgaben erhoben und ihm übermittelt worden sind. Diese<br />

Daten können zur Identifizierung einer gesuchten oder unbekannten<br />

Person miteinander verglichen werden.<br />

2 Folgende Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1 vergleichen<br />

und bearbeiten:<br />

a. das Rechenzentrum des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes;<br />

b. das Bundesamt;<br />

c. die Grenzstellen;<br />

d. die Polizeibehörden der Kantone.<br />

3 Folgenden Behörden können Daten im Rahmen von Absatz 1<br />

bekannt gegeben werden:<br />

a. den Behörden nach Absatz 2;<br />

b. der Bundesanwaltschaft;

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