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Schweizerisches Strafgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />

Prüfung der<br />

Entlassung<br />

5. Änderung<br />

der Sanktion<br />

1. Friedensbürgschaft<br />

3484<br />

4 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder<br />

missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.<br />

5 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit<br />

bewährt, so ist er endgültig entlassen.<br />

Art. 64b<br />

1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes<br />

wegen, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen<br />

werden kann. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich,<br />

erstmals nach Ablauf von zwei Jahren. Vorher hört sie den Täter an<br />

und holt einen Bericht der Leitung der Massnahmevollzugseinrichtung<br />

oder der Strafanstalt ein.<br />

2 Der Entscheid über die bedingte Entlassung (Art. 64a Abs. 1) sowie<br />

über die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine<br />

stationäre therapeutische Behandlung (Art. 64 Abs. 3) ist gestützt auf<br />

eine unabhängige sachverständige Begutachtung sowie nach Anhörung<br />

einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden,<br />

der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie zu treffen. Sachverständiger<br />

und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in<br />

anderer Weise betreut haben.<br />

Art. 65<br />

Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer<br />

Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung die Voraussetzungen einer<br />

stationären therapeutischen Massnahme nach den Artikeln 59–61<br />

gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.<br />

Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die<br />

Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.<br />

Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen<br />

Art. 66<br />

1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen<br />

ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen<br />

eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte<br />

Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht<br />

auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht<br />

auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.<br />

2 Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit<br />

nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht

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