Schweizerisches Strafgesetzbuch
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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />
Prüfung der<br />
Entlassung<br />
5. Änderung<br />
der Sanktion<br />
1. Friedensbürgschaft<br />
3484<br />
4 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder<br />
missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3–5 anwendbar.<br />
5 Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit<br />
bewährt, so ist er endgültig entlassen.<br />
Art. 64b<br />
1 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes<br />
wegen, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen<br />
werden kann. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich,<br />
erstmals nach Ablauf von zwei Jahren. Vorher hört sie den Täter an<br />
und holt einen Bericht der Leitung der Massnahmevollzugseinrichtung<br />
oder der Strafanstalt ein.<br />
2 Der Entscheid über die bedingte Entlassung (Art. 64a Abs. 1) sowie<br />
über die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine<br />
stationäre therapeutische Behandlung (Art. 64 Abs. 3) ist gestützt auf<br />
eine unabhängige sachverständige Begutachtung sowie nach Anhörung<br />
einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden,<br />
der Vollzugsbehörden und der Psychiatrie zu treffen. Sachverständiger<br />
und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in<br />
anderer Weise betreut haben.<br />
Art. 65<br />
Sind bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzugs einer<br />
Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung die Voraussetzungen einer<br />
stationären therapeutischen Massnahme nach den Artikeln 59–61<br />
gegeben, so kann das Gericht diese Massnahme nachträglich anordnen.<br />
Zuständig ist das Gericht, das die Strafe ausgesprochen oder die<br />
Verwahrung angeordnet hat. Der Vollzug einer Reststrafe wird aufgeschoben.<br />
Zweiter Abschnitt: Andere Massnahmen<br />
Art. 66<br />
1 Besteht die Gefahr, dass jemand ein Verbrechen oder Vergehen<br />
ausführen wird, mit dem er gedroht hat, oder legt jemand, der wegen<br />
eines Verbrechens oder eines Vergehens verurteilt wird, die bestimmte<br />
Absicht an den Tag, die Tat zu wiederholen, so kann ihm das Gericht<br />
auf Antrag des Bedrohten das Versprechen abnehmen, die Tat nicht<br />
auszuführen, und ihn anhalten, angemessene Sicherheit dafür zu leisten.<br />
2 Verweigert er das Versprechen oder leistet er böswillig die Sicherheit<br />
nicht innerhalb der bestimmten Frist, so kann ihn das Gericht