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Schweizerisches Strafgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />

Inhalt<br />

28 SR 142.20<br />

29 SR 142.31<br />

30 SR 741.01<br />

31 SR 431.01<br />

3524<br />

Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten<br />

Register getrennt bearbeitet.<br />

2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und<br />

der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:<br />

a. Durchführung von Strafverfahren;<br />

b. internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren;<br />

c. Straf- und Massnahmenvollzug;<br />

d. zivile und militärische Sicherheitsprüfungen;<br />

e. Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen<br />

gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März<br />

193128 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer<br />

sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen;<br />

f. Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom<br />

26. Juni 199829; g. Einbürgerungsverfahren;<br />

h. Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen<br />

nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195830; i. Durchführung des konsularischen Schutzes;<br />

j. statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom<br />

9. Oktober 199231; k. Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen<br />

oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges.<br />

Art. 366<br />

1 Im Register sind Personen aufgeführt, die im Gebiete der Eidgenossenschaft<br />

verurteilt worden sind, sowie im Ausland verurteilte Schweizer.<br />

2 Ins Register sind aufzunehmen:<br />

a. die Urteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine Strafe<br />

oder Massnahme ausgesprochen worden ist;<br />

b. die Urteile wegen der durch Verordnung des Bundesrates zu<br />

bezeichnenden Übertretungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes;<br />

c. die aus dem Ausland eingehenden Mitteilungen über dort<br />

erfolgte, nach diesem Gesetz vormerkungspflichtige Urteile;

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