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Schweizerisches Strafgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />

Bearbeitung<br />

der Daten und<br />

Einsicht<br />

32 SR 120<br />

d. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen.<br />

3 Im Register sind ebenfalls Personen aufgeführt, gegen die in der<br />

Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind.<br />

Art. 367<br />

1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über<br />

Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2):<br />

a. das Bundesamt für Justiz;<br />

b. die Strafjustizbehörden;<br />

c. die Militärjustizbehörden;<br />

d. die Strafvollzugsbehörden;<br />

e. die Koordinationsstellen der Kantone.<br />

2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die<br />

Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen:<br />

a. die Behörden nach Absatz 1;<br />

b. die Bundesanwaltschaft;<br />

c. das Bundesamt im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren;<br />

d. die Untergruppe Personelles der Armee;<br />

e. das Bundesamt für Flüchtlinge;<br />

f. das Bundesamt für Ausländerfragen;<br />

g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden;<br />

h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone;<br />

i. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung<br />

von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2<br />

Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März<br />

199732 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.<br />

3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen<br />

rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten<br />

bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formellen<br />

Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und<br />

Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.<br />

4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug<br />

im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die<br />

Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e bearbeitet werden.<br />

3525

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