Schweizerisches Strafgesetzbuch
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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />
Bearbeitung<br />
der Daten und<br />
Einsicht<br />
32 SR 120<br />
d. die Tatsachen, die eine Änderung erfolgter Eintragungen herbeiführen.<br />
3 Im Register sind ebenfalls Personen aufgeführt, gegen die in der<br />
Schweiz Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen hängig sind.<br />
Art. 367<br />
1 Folgende Behörden bearbeiten im Register Personendaten über<br />
Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2):<br />
a. das Bundesamt für Justiz;<br />
b. die Strafjustizbehörden;<br />
c. die Militärjustizbehörden;<br />
d. die Strafvollzugsbehörden;<br />
e. die Koordinationsstellen der Kantone.<br />
2 Folgende Behörden dürfen durch ein Abrufverfahren Einsicht in die<br />
Personendaten über Verurteilungen (Art. 366 Abs. 2) nehmen:<br />
a. die Behörden nach Absatz 1;<br />
b. die Bundesanwaltschaft;<br />
c. das Bundesamt im Rahmen von gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren;<br />
d. die Untergruppe Personelles der Armee;<br />
e. das Bundesamt für Flüchtlinge;<br />
f. das Bundesamt für Ausländerfragen;<br />
g. die kantonalen Fremdenpolizeibehörden;<br />
h. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone;<br />
i. die Bundesbehörden, die zuständig sind für die Durchführung<br />
von Personensicherheitsüberprüfungen im Sinne von Artikel 2<br />
Absatz 4 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 21. März<br />
199732 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit.<br />
3 Der Bundesrat kann, wenn es die Anzahl der Auskunftsersuchen<br />
rechtfertigt, nach Anhörung des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten<br />
bis zur Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen in einem formellen<br />
Gesetz die Einsichtsrechte nach Absatz 2 auf weitere Justiz- und<br />
Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone ausdehnen.<br />
4 Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug<br />
im Rahmen von hängigen Strafverfahren dürfen nur durch die<br />
Behörden nach Absatz 2 Buchstaben a–e bearbeitet werden.<br />
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