Schweizerisches Strafgesetzbuch
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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />
Art. 305bis Ziff. 2 erster und zweiter Satz<br />
2. … ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.<br />
Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen<br />
verbunden. …<br />
Art. 305ter Abs. 1<br />
1 …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe<br />
bestraft.<br />
Art. 306 Abs. 2<br />
2 …, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe<br />
nicht unter 90 Tagessätzen.<br />
Art. 307 Abs. 2 und 3<br />
2 …, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe<br />
nicht unter 180 Tagessätzen.<br />
3 …, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.<br />
Art. 310 Ziff. 2 zweiter Satz<br />
2. …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht<br />
unter 30 Tagessätzen bestraft.<br />
Art. 311 Ziff. 1 und 2<br />
1. …, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe<br />
nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.<br />
2. …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht<br />
unter 90 Tagessätzen bestraft.<br />
Art. 314<br />
…, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />
bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.<br />
Art. 330<br />
… wird mit Busse bestraft.<br />
Art. 331<br />
… wird mit Busse bestraft.<br />
17 In der nachstehenden Strafbestimmung wird der Strafrahmen wie folgt heraufgesetzt:<br />
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