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Schweizerisches Strafgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />

Art. 305bis Ziff. 2 erster und zweiter Satz<br />

2. … ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.<br />

Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen<br />

verbunden. …<br />

Art. 305ter Abs. 1<br />

1 …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

Art. 306 Abs. 2<br />

2 …, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe<br />

nicht unter 90 Tagessätzen.<br />

Art. 307 Abs. 2 und 3<br />

2 …, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe<br />

nicht unter 180 Tagessätzen.<br />

3 …, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.<br />

Art. 310 Ziff. 2 zweiter Satz<br />

2. …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht<br />

unter 30 Tagessätzen bestraft.<br />

Art. 311 Ziff. 1 und 2<br />

1. …, werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe<br />

nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.<br />

2. …, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht<br />

unter 90 Tagessätzen bestraft.<br />

Art. 314<br />

…, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe<br />

bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.<br />

Art. 330<br />

… wird mit Busse bestraft.<br />

Art. 331<br />

… wird mit Busse bestraft.<br />

17 In der nachstehenden Strafbestimmung wird der Strafrahmen wie folgt heraufgesetzt:<br />

3507

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