Schweizerisches Strafgesetzbuch
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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />
2. Berufsverbot<br />
Vollzug<br />
durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit<br />
anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate<br />
dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79).<br />
3 Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei<br />
Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit<br />
dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.<br />
Art. 67<br />
1 Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes<br />
ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer<br />
Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über<br />
180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren<br />
Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare<br />
Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise<br />
verbieten.<br />
2 Mit dem Berufsverbot wird ausgeschlossen, dass der Täter die<br />
Tätigkeit selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft,<br />
als Beauftragter oder als Vertreter eines andern<br />
ausübt. Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur<br />
Begehung von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung<br />
und unter Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit<br />
ganz zu untersagen.<br />
Art. 67a<br />
1 Das Berufsverbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig<br />
wird. Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer<br />
freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59–61 und 64) wird auf die<br />
Dauer des Verbots nicht angerechnet.<br />
2 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird<br />
die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in eine<br />
Strafe oder Massnahme angeordnet, so wird die Dauer des Verbots<br />
erst von dem Tage an gerechnet, an dem er bedingt oder endgültig entlassen<br />
wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.<br />
3 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet<br />
die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung<br />
oder über die Aufhebung des Berufsverbots.<br />
4 Ist das Berufsverbot seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann<br />
der Täter bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche<br />
Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen.<br />
5 Ist ein weiterer Missbrauch nicht zu befürchten und hat der Täter<br />
den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so ist<br />
das Berufsverbot im Fall von Absatz 3 oder 4 von der zuständigen<br />
Behörde aufzuheben.<br />
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