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Schweizerisches Strafgesetzbuch

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<strong>Schweizerisches</strong> <strong>Strafgesetzbuch</strong> AS 2006<br />

2. Berufsverbot<br />

Vollzug<br />

durch Sicherheitshaft zum Versprechen oder zur Leistung von Sicherheit<br />

anhalten. Die Sicherheitshaft darf nicht länger als zwei Monate<br />

dauern. Sie wird wie eine kurze Freiheitsstrafe vollzogen (Art. 79).<br />

3 Begeht er das Verbrechen oder das Vergehen innerhalb von zwei<br />

Jahren, nachdem er die Sicherheit geleistet hat, so verfällt die Sicherheit<br />

dem Staate. Andernfalls wird sie zurückgegeben.<br />

Art. 67<br />

1 Hat jemand in Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes<br />

ein Verbrechen oder Vergehen begangen, für das er zu einer<br />

Freiheitsstrafe von über sechs Monaten oder einer Geldstrafe von über<br />

180 Tagessätzen verurteilt worden ist, und besteht die Gefahr weiteren<br />

Missbrauchs, so kann ihm das Gericht die betreffende oder vergleichbare<br />

Tätigkeit für sechs Monate bis zu fünf Jahren ganz oder teilweise<br />

verbieten.<br />

2 Mit dem Berufsverbot wird ausgeschlossen, dass der Täter die<br />

Tätigkeit selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft,<br />

als Beauftragter oder als Vertreter eines andern<br />

ausübt. Besteht die Gefahr, der Täter werde seine Tätigkeit auch zur<br />

Begehung von Straftaten missbrauchen, wenn er sie nach Weisung<br />

und unter Kontrolle eines Vorgesetzten ausübt, so ist ihm die Tätigkeit<br />

ganz zu untersagen.<br />

Art. 67a<br />

1 Das Berufsverbot wird am Tag wirksam, an dem das Urteil rechtskräftig<br />

wird. Die Dauer des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer<br />

freiheitsentziehenden Massnahme (Art. 59–61 und 64) wird auf die<br />

Dauer des Verbots nicht angerechnet.<br />

2 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit nicht bestanden und wird<br />

die bedingte Freiheitsstrafe vollzogen oder die Rückversetzung in eine<br />

Strafe oder Massnahme angeordnet, so wird die Dauer des Verbots<br />

erst von dem Tage an gerechnet, an dem er bedingt oder endgültig entlassen<br />

wird oder an dem die Sanktion aufgehoben oder erlassen wird.<br />

3 Hat der Täter die ihm auferlegte Probezeit bestanden, so entscheidet<br />

die zuständige Behörde über eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung<br />

oder über die Aufhebung des Berufsverbots.<br />

4 Ist das Berufsverbot seit mindestens zwei Jahren vollzogen, so kann<br />

der Täter bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche<br />

Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen.<br />

5 Ist ein weiterer Missbrauch nicht zu befürchten und hat der Täter<br />

den von ihm verursachten Schaden soweit zumutbar ersetzt, so ist<br />

das Berufsverbot im Fall von Absatz 3 oder 4 von der zuständigen<br />

Behörde aufzuheben.<br />

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