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Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark

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H<strong>in</strong>weis: Vere<strong>in</strong>zelt gibt es <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Steiermark</strong> Pflegeheime,<br />

die von <strong>der</strong> Steiermärkischen <strong>Land</strong>esregierung<br />

nicht mittels Bescheid anerkannt s<strong>in</strong>d. Dort<br />

unterliegen die Kosten <strong>der</strong> freien Vere<strong>in</strong>barung<br />

zwischen Heimträger und Bewohner/<strong>in</strong>nen und<br />

können daher auch höher se<strong>in</strong> als vorh<strong>in</strong> angeführt.<br />

Zusatzleistungen, also solche die <strong>in</strong> den vorh<strong>in</strong> genannten<br />

Kategorien nicht enthalten s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d geson<strong>der</strong>t zu<br />

vere<strong>in</strong>baren und abzurechnen (z.B. Apotheken- und<br />

Drogerieartikel, Friseur, Fußpflege, Massagen,<br />

Telefon, etc.). Da grundsätzlich ke<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelzimmer besteht, kann für e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelzimmer<br />

e<strong>in</strong> Zuschlag von höchstens € 5.- (für M<strong>in</strong>destpensionsbezieher/<strong>in</strong>nen)<br />

bzw. € 6.- pro Tag exklusive<br />

Umsatzsteuer verlangt werden. Bei Bewohner/<strong>in</strong>nen<br />

ohne eigenen Pensionsanspruch darf <strong>der</strong> E<strong>in</strong>zelzimmerzuschlag<br />

nicht verlangt werden, wenn die Person<br />

Sozialhilfe bezieht und e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>bettzimmer aufgrund<br />

e<strong>in</strong>es begründeten Bedarfs (z.B. bei anstecken<strong>der</strong><br />

Erkrankung) zur Verfügung zu stellen ist.<br />

Wer bezahlt das Pflegeheim<br />

Die Kosten für die Versorgung im Pflegeheim s<strong>in</strong>d zu<br />

f<strong>in</strong>anzieren aus:<br />

• Pflegegeld<br />

• eigenem E<strong>in</strong>kommen und verwertbarem Vermögen<br />

• Sozialhilfe (nur wenn die Kosten für den Aufenthalt<br />

im Pflegeheim nicht bzw. nicht zur Gänze selbst<br />

getragen werden können)<br />

Pflegegeld<br />

Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld ist<br />

e<strong>in</strong> ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf),<br />

<strong>der</strong> voraussichtlich m<strong>in</strong>destens sechs Monate<br />

andauern wird.<br />

Der Anspruch auf Pflegegeld besteht unabhängig von<br />

E<strong>in</strong>kommen und Vermögen. Das Pflegegeld deckt die<br />

Kosten <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Pflege und Betreuung nur<br />

zu e<strong>in</strong>em Teil ab.<br />

Das Antragsformular für Pflegegeld können Sie<br />

von Ihrer pensionsauszahlenden Stelle, Geme<strong>in</strong>de,<br />

Bezirkshauptmannschaft, Krankenkasse, etc. erhalten<br />

und dort auch abgeben. Weiters können Sie Anträge<br />

auch im Internet von Ihrer pensionsauszahlenden<br />

Stelle herunterladen (siehe Adressverzeichnis).

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