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Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark

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Pflegeheim<br />

33<br />

Gibt es für Fragen auch e<strong>in</strong>e<br />

Ansprechperson im Pflegeheim<br />

Die Pflegedienstleitung bzw. ihre Stellvertretung ist<br />

für den Bereich „Pflege“ zuständig. Dies umfasst die<br />

Verantwortung für die Qualität <strong>der</strong> Pflege und für die<br />

Organisation <strong>der</strong> pflegerischen Maßnahmen im Pflegeheim.<br />

Dazu gehören <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e: Überwachung,<br />

Sicherung und Verbesserung <strong>der</strong> Pflegequalität und<br />

<strong>der</strong> Pflegeorganisation, Führung und E<strong>in</strong>satz des Personals<br />

im Pflegebereich, Organisation <strong>der</strong> Sachmittel<br />

und Überwachung des Sachmittele<strong>in</strong>satzes im Pflegebereich<br />

sowie Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en E<strong>in</strong>richtungen,<br />

Organisationse<strong>in</strong>heiten und Berufsgruppen.<br />

Bei Fragen bezüglich <strong>der</strong> Pflege und Betreuung<br />

(z.B. E<strong>in</strong>sicht <strong>in</strong> die Pflegedokumentation, Fragen zur<br />

Körperpflege und Medikamentene<strong>in</strong>nahme, Informationen<br />

zur Ernährung) wenden Sie sich an die Pflegedienstleitung<br />

bzw. <strong>der</strong>en Stellvertretung.<br />

Die Heimleitung ist für den Bereich „Organisation,<br />

Qualitätssicherung und Leitung“ zuständig. E<strong>in</strong>e<br />

Heimleitung ist ab 41 Betten e<strong>in</strong>zurichten.<br />

Bei Fragen zum Heimvertrag, zu den Pflegeheimkosten,<br />

zu offenen Rechnungen, zu baulichen Gegebenheiten,<br />

zur Zimmerausstattung, zur Wäscheversorgung,<br />

etc. können Sie sich jedenfalls an die<br />

Heimleitung wenden.<br />

Wer betreibt Pflegeheime <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Steiermark</strong><br />

und wer kontrolliert diese<br />

Heimbetreiber/<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Steiermark</strong> s<strong>in</strong>d <strong>der</strong>zeit:<br />

• Geme<strong>in</strong>den und Sozialhilfeverbände<br />

• geme<strong>in</strong>nützige Organisationen<br />

• gew<strong>in</strong>norientierte Unternehmen<br />

Pflegeheime dürfen nur mit e<strong>in</strong>er Bewilligung<br />

betrieben werden.<br />

Pflegeheime, die von e<strong>in</strong>em Sozialhilfeverband o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>er Geme<strong>in</strong>de betrieben werden, s<strong>in</strong>d von <strong>der</strong> <strong>Land</strong>esregierung<br />

zu bewilligen.<br />

Alle an<strong>der</strong>en Pflegeheime werden von <strong>der</strong> Bezirksverwaltungsbehörde<br />

bewilligt.<br />

Die Überwachung (Kontrolle) <strong>der</strong> E<strong>in</strong>haltung des<br />

Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes und <strong>der</strong>en<br />

Verordnungen obliegt den Bewilligungsbehörden.<br />

Pflegeheime <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Steiermark</strong> s<strong>in</strong>d unangekündigt<br />

m<strong>in</strong>destens zweimal jährlich rout<strong>in</strong>emäßig zu<br />

kontrollieren.<br />

Rechtsgrundlage: §§ 8,14,15, Steiermärkisches Pflegeheimgesetz<br />

§ 26 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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