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Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark

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Pflegeheim<br />

31<br />

Auch die Patientencharta enthält Rechte, die für<br />

pflegebedürftige Personen von Bedeutung s<strong>in</strong>d.<br />

Sie sollte <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>richtungen für je<strong>der</strong>mann zugänglich<br />

aufliegen. Die Patientencharta garantiert<br />

z.B. das Recht auf Behandlung und Pflege unabhängig<br />

von Alter und Vermögen, religiöse Betreuung,<br />

Aufklärung und Auskunft über geplante Maßnahmen,<br />

Erstellen von Patientenverfügungen, E<strong>in</strong>sichtnahme<br />

<strong>in</strong> die Dokumentationsunterlagen, ausreichende<br />

Schmerztherapie und e<strong>in</strong> Sterben <strong>in</strong> Würde.<br />

Grenzen <strong>der</strong> Bewohner/<strong>in</strong>nenrechte<br />

In Pflegeheimen, wo e<strong>in</strong>e größere Anzahl von<br />

Menschen zusammenlebt, führt die Ausübung e<strong>in</strong>es<br />

Rechts durch e<strong>in</strong>e Person leicht zu e<strong>in</strong>er Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />

e<strong>in</strong>es Rechts e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Person.<br />

Aus Rücksicht auf an<strong>der</strong>e Personen können daher<br />

gewisse Verhaltensweisen (z.B. durch die Hausordnung)<br />

untersagt werden. Wenn darauf bereits bei<br />

Abschluss des Heimvertrages h<strong>in</strong>gewiesen wird,<br />

ist das zumeist zulässig. Nachträgliche e<strong>in</strong>seitige<br />

Än<strong>der</strong>ungen durch den Heimträger dürfen nur sehr<br />

begrenzt vorgenommen werden.<br />

Freiheitsbeschränkungen<br />

Bei Freiheitsbeschränkungen von Bewohner<strong>in</strong>nen/<br />

Bewohnern handelt es sich um die Beschränkung<br />

<strong>der</strong> Bewegungsfreiheit (z.B. durch Abschließen<br />

e<strong>in</strong>es Raumes, Festb<strong>in</strong>den am Rollstuhl mittels<br />

Bauchgurt, Anbr<strong>in</strong>gen von Bettgittern, Verabreichung<br />

entsprechen<strong>der</strong> Medikamente, elektronische<br />

Überwachung und zwangsweise Rückholung) zum<br />

Schutz vor schweren Gesundheitsschädigungen<br />

bei Personen, die dies aufgrund e<strong>in</strong>er psychischen<br />

Krankheit (z.B. Demenz) o<strong>der</strong> geistigen Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />

selbst nicht erkennen und <strong>der</strong> ständigen<br />

Pflege und Betreuung bedürfen.<br />

E<strong>in</strong>e Freiheitsbeschränkung stellt e<strong>in</strong>en massiven<br />

E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die Persönlichkeit <strong>der</strong> Bewohner/<strong>in</strong>nen<br />

dar und führt häufig zu starken negativen Reaktionen<br />

wie z.B. zu erhöhter Aggression und mittelfristig<br />

oft auch zu erhöhter Sturzgefahr. Sie s<strong>in</strong>d nur<br />

dann zulässig, wenn es ke<strong>in</strong>e gel<strong>in</strong><strong>der</strong>e Alternative<br />

gibt.<br />

E<strong>in</strong>e Freiheitsbeschränkung muss von e<strong>in</strong>er Ärzt<strong>in</strong>/<br />

e<strong>in</strong>em Arzt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er/e<strong>in</strong>em damit betrauten Angehörigen<br />

des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund<br />

Krankenpflege angeordnet und dokumentiert<br />

werden.<br />

Das Besuchsrecht durch Angehörige und Bekannte<br />

besteht grundsätzlich unbeschränkt. Es kann aber<br />

im Interesse von Mitbewohner<strong>in</strong>nen/Mitbewohnern<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nacht e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />

E<strong>in</strong> Rauchverbot <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Pflegeheim ist möglich,<br />

wenn berechtigte Interessen des Heimträgers und/<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mitbewohner/<strong>in</strong>nen bestehen.<br />

In E<strong>in</strong>zelzimmern ist das nur bei ernstlicher Brandgefahr<br />

<strong>der</strong> Fall. Bei e<strong>in</strong>em Rauchverbot sollte e<strong>in</strong>e<br />

adäquate Räumlichkeit zur Verfügung stehen.<br />

E<strong>in</strong> generelles Alkoholverbot ist nicht zulässig.<br />

Die Folgen übermäßigen Alkoholkonsums können<br />

aber eventuell die Kündigung des Heimvertrages<br />

rechtfertigen. Es ist daher möglich, mit e<strong>in</strong>zelnen<br />

Bewohner<strong>in</strong>nen/Bewohnern e<strong>in</strong> Alkoholverbot<br />

zu vere<strong>in</strong>baren.<br />

Gewünschte sexuelle Kontakte zwischen Bewohner<strong>in</strong>nen/Bewohnern<br />

untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong>, sowie<br />

zwischen Bewohner<strong>in</strong>nen/Bewohnern und<br />

Besucher/<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d jedenfalls zu akzeptieren.

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