Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark
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Pflegeheim<br />
31<br />
Auch die Patientencharta enthält Rechte, die für<br />
pflegebedürftige Personen von Bedeutung s<strong>in</strong>d.<br />
Sie sollte <strong>in</strong> den E<strong>in</strong>richtungen für je<strong>der</strong>mann zugänglich<br />
aufliegen. Die Patientencharta garantiert<br />
z.B. das Recht auf Behandlung und Pflege unabhängig<br />
von Alter und Vermögen, religiöse Betreuung,<br />
Aufklärung und Auskunft über geplante Maßnahmen,<br />
Erstellen von Patientenverfügungen, E<strong>in</strong>sichtnahme<br />
<strong>in</strong> die Dokumentationsunterlagen, ausreichende<br />
Schmerztherapie und e<strong>in</strong> Sterben <strong>in</strong> Würde.<br />
Grenzen <strong>der</strong> Bewohner/<strong>in</strong>nenrechte<br />
In Pflegeheimen, wo e<strong>in</strong>e größere Anzahl von<br />
Menschen zusammenlebt, führt die Ausübung e<strong>in</strong>es<br />
Rechts durch e<strong>in</strong>e Person leicht zu e<strong>in</strong>er Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />
e<strong>in</strong>es Rechts e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en Person.<br />
Aus Rücksicht auf an<strong>der</strong>e Personen können daher<br />
gewisse Verhaltensweisen (z.B. durch die Hausordnung)<br />
untersagt werden. Wenn darauf bereits bei<br />
Abschluss des Heimvertrages h<strong>in</strong>gewiesen wird,<br />
ist das zumeist zulässig. Nachträgliche e<strong>in</strong>seitige<br />
Än<strong>der</strong>ungen durch den Heimträger dürfen nur sehr<br />
begrenzt vorgenommen werden.<br />
Freiheitsbeschränkungen<br />
Bei Freiheitsbeschränkungen von Bewohner<strong>in</strong>nen/<br />
Bewohnern handelt es sich um die Beschränkung<br />
<strong>der</strong> Bewegungsfreiheit (z.B. durch Abschließen<br />
e<strong>in</strong>es Raumes, Festb<strong>in</strong>den am Rollstuhl mittels<br />
Bauchgurt, Anbr<strong>in</strong>gen von Bettgittern, Verabreichung<br />
entsprechen<strong>der</strong> Medikamente, elektronische<br />
Überwachung und zwangsweise Rückholung) zum<br />
Schutz vor schweren Gesundheitsschädigungen<br />
bei Personen, die dies aufgrund e<strong>in</strong>er psychischen<br />
Krankheit (z.B. Demenz) o<strong>der</strong> geistigen Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung<br />
selbst nicht erkennen und <strong>der</strong> ständigen<br />
Pflege und Betreuung bedürfen.<br />
E<strong>in</strong>e Freiheitsbeschränkung stellt e<strong>in</strong>en massiven<br />
E<strong>in</strong>griff <strong>in</strong> die Persönlichkeit <strong>der</strong> Bewohner/<strong>in</strong>nen<br />
dar und führt häufig zu starken negativen Reaktionen<br />
wie z.B. zu erhöhter Aggression und mittelfristig<br />
oft auch zu erhöhter Sturzgefahr. Sie s<strong>in</strong>d nur<br />
dann zulässig, wenn es ke<strong>in</strong>e gel<strong>in</strong><strong>der</strong>e Alternative<br />
gibt.<br />
E<strong>in</strong>e Freiheitsbeschränkung muss von e<strong>in</strong>er Ärzt<strong>in</strong>/<br />
e<strong>in</strong>em Arzt o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er/e<strong>in</strong>em damit betrauten Angehörigen<br />
des gehobenen Dienstes für Gesundheitsund<br />
Krankenpflege angeordnet und dokumentiert<br />
werden.<br />
Das Besuchsrecht durch Angehörige und Bekannte<br />
besteht grundsätzlich unbeschränkt. Es kann aber<br />
im Interesse von Mitbewohner<strong>in</strong>nen/Mitbewohnern<br />
<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nacht e<strong>in</strong>geschränkt werden.<br />
E<strong>in</strong> Rauchverbot <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Pflegeheim ist möglich,<br />
wenn berechtigte Interessen des Heimträgers und/<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mitbewohner/<strong>in</strong>nen bestehen.<br />
In E<strong>in</strong>zelzimmern ist das nur bei ernstlicher Brandgefahr<br />
<strong>der</strong> Fall. Bei e<strong>in</strong>em Rauchverbot sollte e<strong>in</strong>e<br />
adäquate Räumlichkeit zur Verfügung stehen.<br />
E<strong>in</strong> generelles Alkoholverbot ist nicht zulässig.<br />
Die Folgen übermäßigen Alkoholkonsums können<br />
aber eventuell die Kündigung des Heimvertrages<br />
rechtfertigen. Es ist daher möglich, mit e<strong>in</strong>zelnen<br />
Bewohner<strong>in</strong>nen/Bewohnern e<strong>in</strong> Alkoholverbot<br />
zu vere<strong>in</strong>baren.<br />
Gewünschte sexuelle Kontakte zwischen Bewohner<strong>in</strong>nen/Bewohnern<br />
untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong>, sowie<br />
zwischen Bewohner<strong>in</strong>nen/Bewohnern und<br />
Besucher/<strong>in</strong>nen s<strong>in</strong>d jedenfalls zu akzeptieren.