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Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark

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Berücksichtigung von Schenkungen<br />

Werden <strong>in</strong>nerhalb von drei Jahren vor, während<br />

o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Zahlung von Sozialhilfe Vermögenswerte<br />

verschenkt o<strong>der</strong> ohne entsprechende Gegenleistung<br />

an an<strong>der</strong>e Personen übertragen, so ist <strong>der</strong><br />

Empfänger zum Ersatz verpflichtet, soweit <strong>der</strong> Wert<br />

das Fünffache des Richtsatzes für Alle<strong>in</strong>stehende<br />

(dzt. € 548.- x 5 = € 2.740.-) übersteigt. Dies gilt<br />

auch für Schenkungen auf den Todesfall.<br />

Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegeheimkosten<br />

F<strong>in</strong>anzielle Aufwendungen für Betreuung und Pflege<br />

können im Rahmen <strong>der</strong> Steuererklärung <strong>der</strong> pflegebedürftigen<br />

Person dann e<strong>in</strong>kommensm<strong>in</strong><strong>der</strong>nd berücksichtigt<br />

werden, wenn sie e<strong>in</strong>e außergewöhnliche<br />

Belastung darstellen. Bei e<strong>in</strong>er Pflegeheimbetreuung<br />

s<strong>in</strong>d die damit verbundenen Kosten ab Bezug von<br />

Pflegegeld <strong>der</strong> Stufe 1 als außergewöhnliche Belastung<br />

abzugsfähig. Die Höhe des Absetzbetrages<br />

ergibt sich aus den tatsächlichen Ausgaben abzüglich<br />

steuerfrei erhaltener Zuschüsse wie z.B. Pflegegeld.<br />

Bezieht die zu betreuende Person ke<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> zu<br />

niedriges eigenes E<strong>in</strong>kommen, dann kann die unterhaltsverpflichtete<br />

Person, die die Aufwendung trägt,<br />

diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen.<br />

In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um e<strong>in</strong>en<br />

Selbstbehalt, <strong>der</strong> je nach E<strong>in</strong>kommenshöhe zwischen<br />

6% und 12% vom Jahrese<strong>in</strong>kommen ausmacht.<br />

Unterhaltsleistungen an Angehörige s<strong>in</strong>d aber nur dann<br />

abzugsfähig, wenn die jeweilige Aufwendung auch bei<br />

<strong>der</strong> Empfänger<strong>in</strong>/dem Empfänger als außergewöhnliche<br />

Belastung abzugsfähig wäre. Essen und Unterkunft im<br />

Pflegeheim stellen daher grundsätzlich ke<strong>in</strong>e abzugsfähige<br />

außergewöhnliche Belastung dar.<br />

Rechtsgrundlage: Bundespflegegeldgesetz, Steiermärkisches<br />

Sozialhilfegesetz, Leistungs- und Entgeltverordnung nach dem Steiermärkischen<br />

Sozialhilfegesetz, Regressverordnung des Steiermärkischen<br />

Sozialhilfegesetzes, Allgeme<strong>in</strong>es Bürgerliches Gesetzbuch,<br />

E<strong>in</strong>kommenssteuergesetz

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