Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark
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Berücksichtigung von Schenkungen<br />
Werden <strong>in</strong>nerhalb von drei Jahren vor, während<br />
o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Zahlung von Sozialhilfe Vermögenswerte<br />
verschenkt o<strong>der</strong> ohne entsprechende Gegenleistung<br />
an an<strong>der</strong>e Personen übertragen, so ist <strong>der</strong><br />
Empfänger zum Ersatz verpflichtet, soweit <strong>der</strong> Wert<br />
das Fünffache des Richtsatzes für Alle<strong>in</strong>stehende<br />
(dzt. € 548.- x 5 = € 2.740.-) übersteigt. Dies gilt<br />
auch für Schenkungen auf den Todesfall.<br />
Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegeheimkosten<br />
F<strong>in</strong>anzielle Aufwendungen für Betreuung und Pflege<br />
können im Rahmen <strong>der</strong> Steuererklärung <strong>der</strong> pflegebedürftigen<br />
Person dann e<strong>in</strong>kommensm<strong>in</strong><strong>der</strong>nd berücksichtigt<br />
werden, wenn sie e<strong>in</strong>e außergewöhnliche<br />
Belastung darstellen. Bei e<strong>in</strong>er Pflegeheimbetreuung<br />
s<strong>in</strong>d die damit verbundenen Kosten ab Bezug von<br />
Pflegegeld <strong>der</strong> Stufe 1 als außergewöhnliche Belastung<br />
abzugsfähig. Die Höhe des Absetzbetrages<br />
ergibt sich aus den tatsächlichen Ausgaben abzüglich<br />
steuerfrei erhaltener Zuschüsse wie z.B. Pflegegeld.<br />
Bezieht die zu betreuende Person ke<strong>in</strong> o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> zu<br />
niedriges eigenes E<strong>in</strong>kommen, dann kann die unterhaltsverpflichtete<br />
Person, die die Aufwendung trägt,<br />
diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen.<br />
In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um e<strong>in</strong>en<br />
Selbstbehalt, <strong>der</strong> je nach E<strong>in</strong>kommenshöhe zwischen<br />
6% und 12% vom Jahrese<strong>in</strong>kommen ausmacht.<br />
Unterhaltsleistungen an Angehörige s<strong>in</strong>d aber nur dann<br />
abzugsfähig, wenn die jeweilige Aufwendung auch bei<br />
<strong>der</strong> Empfänger<strong>in</strong>/dem Empfänger als außergewöhnliche<br />
Belastung abzugsfähig wäre. Essen und Unterkunft im<br />
Pflegeheim stellen daher grundsätzlich ke<strong>in</strong>e abzugsfähige<br />
außergewöhnliche Belastung dar.<br />
Rechtsgrundlage: Bundespflegegeldgesetz, Steiermärkisches<br />
Sozialhilfegesetz, Leistungs- und Entgeltverordnung nach dem Steiermärkischen<br />
Sozialhilfegesetz, Regressverordnung des Steiermärkischen<br />
Sozialhilfegesetzes, Allgeme<strong>in</strong>es Bürgerliches Gesetzbuch,<br />
E<strong>in</strong>kommenssteuergesetz