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Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark

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20<br />

Der Sozialhilfeträger kann dann auch ohne Zustimmung<br />

<strong>der</strong> unterhaltsberechtigten Person Regressansprüche<br />

stellen.<br />

Ehegatten und e<strong>in</strong>getragene Partner<br />

Dem weniger verdienenden Ehegatten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragenen<br />

Partner stehen 40% des geme<strong>in</strong>samen E<strong>in</strong>kommens<br />

zu. Dem Ehegatten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragenen Partner<br />

ohne eigenes E<strong>in</strong>kommen stehen 33% des E<strong>in</strong>kommens<br />

des an<strong>der</strong>en Gatten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragenen Partners zu.<br />

Das gilt auch, wenn e<strong>in</strong> Ehegatte o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragener<br />

Partner im Pflegeheim lebt. Zu bemessen ist <strong>der</strong><br />

Unterhaltsanspruch vom gesamten E<strong>in</strong>kommen (auch<br />

aus Vermögen). Das Vermögen des Ehegatten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragenen<br />

Partners muss aber nicht verwertet werden.<br />

Eltern<br />

Wenn K<strong>in</strong><strong>der</strong> Sozialhilfe erhalten, muss je<strong>der</strong> Elternteil<br />

folgenden Prozentsatz des eigenen E<strong>in</strong>kommens<br />

bezahlen:<br />

E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> Euro<br />

von bis Ersatz <strong>in</strong> % des E<strong>in</strong>kommens<br />

1.500 1.599,99 9,00<br />

1.600 1.699,99 9,50<br />

1.700 1.799,99 10,00<br />

1.800 1.899,99 10,50<br />

1.900 1.999,99 11,00<br />

2.000 2.099,99 11,50<br />

2.100 2.199,99 12,00<br />

2.200 2.299,99 12,50<br />

2.300 2.399,99 13,00<br />

2.400 2.499,99 13,50<br />

2.500 2.599,99 14,00<br />

2.600 2.699,99 14,50<br />

2.700 – 15,00<br />

Bemessungsgrundlage ist das jährliche Nettoe<strong>in</strong>kommen<br />

<strong>in</strong>klusive Son<strong>der</strong>zahlungen (13. und 14. Gehalt).<br />

Gerichtlich festgestellte Unterhaltsverpflichtungen<br />

gegenüber den Eltern können den Anspruch allenfalls<br />

reduzieren.

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