Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark
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Der Sozialhilfeträger kann dann auch ohne Zustimmung<br />
<strong>der</strong> unterhaltsberechtigten Person Regressansprüche<br />
stellen.<br />
Ehegatten und e<strong>in</strong>getragene Partner<br />
Dem weniger verdienenden Ehegatten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragenen<br />
Partner stehen 40% des geme<strong>in</strong>samen E<strong>in</strong>kommens<br />
zu. Dem Ehegatten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragenen Partner<br />
ohne eigenes E<strong>in</strong>kommen stehen 33% des E<strong>in</strong>kommens<br />
des an<strong>der</strong>en Gatten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragenen Partners zu.<br />
Das gilt auch, wenn e<strong>in</strong> Ehegatte o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragener<br />
Partner im Pflegeheim lebt. Zu bemessen ist <strong>der</strong><br />
Unterhaltsanspruch vom gesamten E<strong>in</strong>kommen (auch<br />
aus Vermögen). Das Vermögen des Ehegatten o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>getragenen<br />
Partners muss aber nicht verwertet werden.<br />
Eltern<br />
Wenn K<strong>in</strong><strong>der</strong> Sozialhilfe erhalten, muss je<strong>der</strong> Elternteil<br />
folgenden Prozentsatz des eigenen E<strong>in</strong>kommens<br />
bezahlen:<br />
E<strong>in</strong>kommen <strong>in</strong> Euro<br />
von bis Ersatz <strong>in</strong> % des E<strong>in</strong>kommens<br />
1.500 1.599,99 9,00<br />
1.600 1.699,99 9,50<br />
1.700 1.799,99 10,00<br />
1.800 1.899,99 10,50<br />
1.900 1.999,99 11,00<br />
2.000 2.099,99 11,50<br />
2.100 2.199,99 12,00<br />
2.200 2.299,99 12,50<br />
2.300 2.399,99 13,00<br />
2.400 2.499,99 13,50<br />
2.500 2.599,99 14,00<br />
2.600 2.699,99 14,50<br />
2.700 – 15,00<br />
Bemessungsgrundlage ist das jährliche Nettoe<strong>in</strong>kommen<br />
<strong>in</strong>klusive Son<strong>der</strong>zahlungen (13. und 14. Gehalt).<br />
Gerichtlich festgestellte Unterhaltsverpflichtungen<br />
gegenüber den Eltern können den Anspruch allenfalls<br />
reduzieren.