Leben in Pflegeeinrichtungen der Steiermark - Land Steiermark
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Weiters über die Erbr<strong>in</strong>gung o<strong>der</strong> Vermittlung<br />
folgen<strong>der</strong> Leistungen:<br />
• beson<strong>der</strong>e Verpflegungsleistungen,<br />
wie etwa Diätkost<br />
• Art und Ausmaß <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Pflegeleistungen<br />
• mediz<strong>in</strong>ische und therapeutische Leistungen<br />
(z.B. Anwesenheit und Erreichbarkeit von<br />
Ärzt<strong>in</strong>nen/Ärzten, Therapeut<strong>in</strong>nen/Therapeuten<br />
und Sozialarbeiter<strong>in</strong>nen/Sozialarbeitern) sowie<br />
die Ausstattung <strong>der</strong> Räumlichkeiten<br />
• Dienstleistungen, die von Personen erbracht<br />
werden, die nicht dem Pflegeheim zugehören<br />
(z.B. Friseur/<strong>in</strong>, Mani- und Pediküre)<br />
• soziale und kulturelle Betreuung (z.B. Bildungs-,<br />
Beschäftigungs- und Kulturveranstaltungen)<br />
• Kaution, die von <strong>der</strong> Heimbewohner<strong>in</strong>/dem Heimbewohner<br />
zu h<strong>in</strong>terlegen ist.<br />
Wenn solche Leistungen erbracht o<strong>der</strong> vermittelt werden,<br />
müssen diese näher im Heimvertrag beschrieben<br />
werden. Auch Tariferhöhungen und -senkungen sollen<br />
im Heimvertrag beschrieben se<strong>in</strong>.<br />
H<strong>in</strong>weis: Bei Sozialhilfeempfänger<strong>in</strong>nen/Sozialhilfeempfängern<br />
darf die Kaution maximal € 300.- betragen,<br />
bei Selbstzahler<strong>in</strong>nen/Selbstzahlern maximal<br />
das Pflegeheimentgelt für e<strong>in</strong>en Monat. Der Erhalt<br />
<strong>der</strong> Kaution ist <strong>der</strong> Bewohner<strong>in</strong>/dem Bewohner,<br />
ihrer Vertreter<strong>in</strong>/ihrem Vertreter und <strong>der</strong><br />
Vertrauensperson schriftlich zu bestätigen.<br />
Weiters darf die Kaution vom Heimträger nur<br />
verwendet werden für For<strong>der</strong>ungen gegenüber<br />
<strong>der</strong> Bewohner<strong>in</strong>/dem Bewohner:<br />
• aus <strong>der</strong>en/dessen vertraglicher Verpflichtung<br />
zur Zahlung des Entgelts,<br />
• aus Schadenersatzansprüchen gegenüber <strong>der</strong><br />
Bewohner<strong>in</strong>/dem Bewohner und<br />
• aus Bereicherungsansprüchen des Heimträgers, z.B.<br />
für Leistungen, die zwar nicht vertraglich vere<strong>in</strong>bart<br />
wurden, <strong>der</strong> Bewohner<strong>in</strong>/dem Bewohner aber<br />
dennoch e<strong>in</strong>en erwünschten Nutzen gebracht haben.